Abschnitt IV. § 34. Haftung der Eisenbahn für Reisegepäck. 149
Werth= und Verzugs=Interesse zugleich umfaßt und auch den entgangenen
Gewinn in sich schließt (§§ 84, 85), zulassen. Die Verk.=Ord. hat demgemäß
nach Analogie des Internat. Uebereink. wie für Frachtgut (alt. Regl. § 68)
so auch für Reisegepäck (alt. Regl. § 29) den Normalsatz und die Werthdeklaration ¬
wegfallen lassen und, unter Gestattung von Maximalsätzen bei
ermäßigten Ausnahmetarifen (§ 81) — wovon jedoch bei Reisegepäck wohl
thatsächlich nicht Gebrauch gemacht werden wird — die Deklaration des
Interesses an der Lieferung (§ 84, 85) eingeführt. Darnach kann der
Reisende auch bei Aufgabe seines Reisegepäcks das Interesse an der Lieferung ¬
gegen Entrichtung eines tarifmäßigen Frachtzuschlags deklariren (§ 84
Abs. 1). Nach der Allg. Zus.=Best. z. § 34 Verk.=Ord. beträgt der auf zehntel
Mark aufwärts abzurundende Frachtzuschlag 5 vom Tausend der deklarirten
Summe für je angefangene 200 Km, mindestens 40 Pfennig.
Hat die Deklaration stattgefunden, so kann der Reisende im Falle
des Verlustes, der Minderung oder der Beschädigung außer der normalen
Entschädigung (§§ 80, 83) noch einen weiteren Schadenersatz bis zur Höhe des
in der Deklaration festgesetzten Betrages beanspruchen. Doch hat er das Vorhandensein ¬
und die Höhe dieses weiteren Schadens zu erweisen. Abweichend
von der Werthdeklaration des alt. Regl. (§ 29), welche allen Schaden in sich
schließt, ist also — wie bei § 80 noch des Näheren erörtert, — die Deklaration
des Interesses an der Lieferung eine Deklaration nur des Mehrwerths,
nicht des Gesammtwerths d. h. sie begreift nur den die normale Entschädigung
übersteigenden Mehrbetrag. Worin dieser weitere Schaden besteht, ob in damnum
emergens oder lucrum cessans, entgangenem Geschäftsgewinn, Verlust von
Kundschaft, verfallener Konventionalstrafe 2c., ist gänzlich indifferent. Es genügt, ¬
daß es ein in Geld schätzbarer Nachtheil ist, welcher mit dem Verluste,
der Minderung oder Beschädigung des Gutes in ursächlichem Zusammenhange ¬
steht.
Abs 2 des § 34 enthält für Reisegepäck nur zwei in formeller Beziehung
von den Bestimmungen der §§ 84, 85 Verk.=Ord. abweichende Vorschriften.
Erstens ist die Deklaration spätestens eine halbe Stunde vor Abgang
des Zuges unter Zahlung des im § 84 festgesetzten, tarifmäßigen Frachtzuschlages ¬
abzugeben. Eine spätere Deklaration braucht die Eisenbahn nicht anzunehmen. ¬
Nimmt sie dieselbe jedoch an, so ist die Deklaration in vollem
Umfange rechtswirksam. Freilich setzt dies voraus, daß die Gepäckexpedition
½ Stunde vor Abgang des Zuges geöffnet und zur Ausstellung des Gepäckscheins ¬
bereit war. Anderenfalls wird sie die Annahme einer späteren Erklärung ¬
nicht verweigern können. Bei böslicher Handlungsweise (sc. Arglist
und grober Fahrlässigkeit: § 88 Verk.=Ord.) fällt die Beschränkung auf Normalsatz ¬
und Deklaration fort und ist der volle Schaden zu ersetzen (Art. 397, 427
Abs. 2 H.=G.=B.) Zweitens hat die Deklaration nur dann rechtliche Wirkung,
wenn sie von der Abfertigungsstelle im Gepäckscheine vermerkt ist.
Nimmt der Reisende den Gepäckschein ohne diesen Vermerk entgegen, so hat
er auf den erhöhten Schadenersatz keinen Anspruch. Beide Bestimmungen
sind rechtsgültig, weil sie aus Rücksichten des Eisenbahnverkehrs geboten sind.
Es kann für die Ungültigkeit nicht geltend gemacht werden, daß sie eine Er¬