Volltext : Eger, Georg: ¬Die Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands

Abschnitt  IV.  §  34.  Haftung  der  Eisenbahn  für  Reisegepäck.  149
Werth=  und  Verzugs=Interesse  zugleich  umfaßt  und  auch  den  entgangenen
Gewinn  in  sich  schließt  (§§  84,  85),  zulassen.  Die  Verk.=Ord.  hat  demgemäß
nach  Analogie  des  Internat.  Uebereink.  wie  für  Frachtgut  (alt.  Regl.  §  68)
so  auch  für  Reisegepäck  (alt.  Regl.  §  29)  den  Normalsatz  und  die  Werthdeklaration ¬
  wegfallen  lassen  und,  unter  Gestattung  von  Maximalsätzen  bei
ermäßigten  Ausnahmetarifen  (§  81)  —  wovon  jedoch  bei  Reisegepäck  wohl
thatsächlich  nicht  Gebrauch  gemacht  werden  wird  —  die  Deklaration  des
Interesses  an  der  Lieferung  (§  84,  85)  eingeführt.  Darnach  kann  der
Reisende  auch  bei  Aufgabe  seines  Reisegepäcks  das  Interesse  an  der  Lieferung ¬
  gegen  Entrichtung  eines  tarifmäßigen  Frachtzuschlags  deklariren  (§  84
Abs.  1).  Nach  der  Allg.  Zus.=Best.  z.  §  34  Verk.=Ord.  beträgt  der  auf  zehntel
Mark  aufwärts  abzurundende  Frachtzuschlag  5  vom  Tausend  der  deklarirten
Summe  für  je  angefangene  200  Km,  mindestens  40  Pfennig.
Hat  die  Deklaration  stattgefunden,  so  kann  der  Reisende  im  Falle
des  Verlustes,  der  Minderung  oder  der  Beschädigung  außer  der  normalen
Entschädigung  (§§  80,  83)  noch  einen  weiteren  Schadenersatz  bis  zur  Höhe  des
in  der  Deklaration  festgesetzten  Betrages  beanspruchen.  Doch  hat  er  das  Vorhandensein ¬
  und  die  Höhe  dieses  weiteren  Schadens  zu  erweisen.  Abweichend
von  der  Werthdeklaration  des  alt.  Regl.  (§  29),  welche  allen  Schaden  in  sich
schließt,  ist  also  —  wie  bei  §  80  noch  des  Näheren  erörtert,  —  die  Deklaration
des  Interesses  an  der  Lieferung  eine  Deklaration  nur  des  Mehrwerths,
nicht  des  Gesammtwerths  d.  h.  sie  begreift  nur  den  die  normale  Entschädigung
übersteigenden  Mehrbetrag.  Worin  dieser  weitere  Schaden  besteht,  ob  in  damnum
emergens  oder  lucrum  cessans,  entgangenem  Geschäftsgewinn,  Verlust  von
Kundschaft,  verfallener  Konventionalstrafe  2c.,  ist  gänzlich  indifferent.  Es  genügt, ¬
  daß  es  ein  in  Geld  schätzbarer  Nachtheil  ist,  welcher  mit  dem  Verluste,
der  Minderung  oder  Beschädigung  des  Gutes  in  ursächlichem  Zusammenhange ¬
  steht.
Abs  2  des  §  34  enthält  für  Reisegepäck  nur  zwei  in  formeller  Beziehung
von  den  Bestimmungen  der  §§  84,  85  Verk.=Ord.  abweichende  Vorschriften.
Erstens  ist  die  Deklaration  spätestens  eine  halbe  Stunde  vor  Abgang
des  Zuges  unter  Zahlung  des  im  §  84  festgesetzten,  tarifmäßigen  Frachtzuschlages ¬
  abzugeben.  Eine  spätere  Deklaration  braucht  die  Eisenbahn  nicht  anzunehmen. ¬
  Nimmt  sie  dieselbe  jedoch  an,  so  ist  die  Deklaration  in  vollem
Umfange  rechtswirksam.  Freilich  setzt  dies  voraus,  daß  die  Gepäckexpedition
½  Stunde  vor  Abgang  des  Zuges  geöffnet  und  zur  Ausstellung  des  Gepäckscheins ¬
  bereit  war.  Anderenfalls  wird  sie  die  Annahme  einer  späteren  Erklärung ¬
  nicht  verweigern  können.  Bei  böslicher  Handlungsweise  (sc.  Arglist
und  grober  Fahrlässigkeit:  §  88  Verk.=Ord.)  fällt  die  Beschränkung  auf  Normalsatz ¬
  und  Deklaration  fort  und  ist  der  volle  Schaden  zu  ersetzen  (Art.  397,  427
Abs.  2  H.=G.=B.)  Zweitens  hat  die  Deklaration  nur  dann  rechtliche  Wirkung,
wenn  sie  von  der  Abfertigungsstelle  im  Gepäckscheine  vermerkt  ist.
Nimmt  der  Reisende  den  Gepäckschein  ohne  diesen  Vermerk  entgegen,  so  hat
er  auf  den  erhöhten  Schadenersatz  keinen  Anspruch.  Beide  Bestimmungen
sind  rechtsgültig,  weil  sie  aus  Rücksichten  des  Eisenbahnverkehrs  geboten  sind.
Es  kann  für  die  Ungültigkeit  nicht  geltend  gemacht  werden,  daß  sie  eine  Er¬
            
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