Object : Gaupp, Ernst Theodor: ¬Das schlesische Landrecht oder eigentlich Landrecht des Fürstentums Breslau von 1356, an sich und in seinem Verhältnis zum Sachsenspiegel dargestellt

12  §.  3.  Ueber  das  von  Böhme  bekannt  gemachte  fälschlich
macht  hier  eine  Ausnahme,  indem  er  nicht  das  Jahr  1346,
sondern  das  Jahr  1356,  wo  König  Johann  von  Böh.  en
schon  lange  todt  war,  für  das  der  Abfassung  hält.  Er
scheint  sich  nur  zu  irren,  wenn  er  glaubt,  daß  im  Jahre  1356
eine  Gesetzcommission  ausdrücklich  nur  zur  Erreichung  dieses
Zweckes  zusammengetreten  sey.  Wie  es  sich  aber  hiermit  zu
verhalten  scheine,  was  namentlich  jene  Meinung  veranlaßt
habe,  daß  das  Jahr  1346  das  Entstehungsjahr  des  noch
ungedruckten  Schlesischen  Landrechts  sey,  kann  erst  weiter  unten =
  ausführlicher  erörtert  werden.
Einen  Zweifel  darüber,  ob  denn  wirklich  das  noch  ungedruckte =
  Schlesische  Landrecht  von  Anfang  an  für  das  ganze
Land  Schlesien  bestimmt  gewesen  sey,  kann  ich  bei  keinem
Schriftsteller  auffinden.  Dennoch  hoffe  ich  im  Folgenden  beweisen ¬
  zu  können,  daß  gar  sehr  viel  Grund  zu  einem  solchen
Zweifel  vorhanden  ist.
§.  3.
Ueber  das  von  Böhme  bekannt  gemachte
fälschlich  sogenannte  Schlesische
Landrecht.
Böhme  wurde  seiner  Behauptung  gemäß  (a.  a.  O.  Th.  1.
S.  34.)  durch  die  auf  seinen  zwei  Handschriften,  dem  sogenannten ¬
  Brieger  und  dem  Oppelnschen  Codex  befindliche  Aufschrift ¬
  Jus  Provinciale  Silesiacum  dazu  veranlaßt,  die  darin =
  enthaltene  Rechtssammlung  unter  dem  Namen  Schlesisches
Landrecht  in  die  Welt  zu  schicken.  Jene  Codices  werden
jetzt  auf  der  königlichen  Bibliothek  zu  Dresden  aufbewahrt,
            
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