12 §. 3. Ueber das von Böhme bekannt gemachte fälschlich
macht hier eine Ausnahme, indem er nicht das Jahr 1346,
sondern das Jahr 1356, wo König Johann von Böh. en
schon lange todt war, für das der Abfassung hält. Er
scheint sich nur zu irren, wenn er glaubt, daß im Jahre 1356
eine Gesetzcommission ausdrücklich nur zur Erreichung dieses
Zweckes zusammengetreten sey. Wie es sich aber hiermit zu
verhalten scheine, was namentlich jene Meinung veranlaßt
habe, daß das Jahr 1346 das Entstehungsjahr des noch
ungedruckten Schlesischen Landrechts sey, kann erst weiter unten =
ausführlicher erörtert werden.
Einen Zweifel darüber, ob denn wirklich das noch ungedruckte =
Schlesische Landrecht von Anfang an für das ganze
Land Schlesien bestimmt gewesen sey, kann ich bei keinem
Schriftsteller auffinden. Dennoch hoffe ich im Folgenden beweisen ¬
zu können, daß gar sehr viel Grund zu einem solchen
Zweifel vorhanden ist.
§. 3.
Ueber das von Böhme bekannt gemachte
fälschlich sogenannte Schlesische
Landrecht.
Böhme wurde seiner Behauptung gemäß (a. a. O. Th. 1.
S. 34.) durch die auf seinen zwei Handschriften, dem sogenannten ¬
Brieger und dem Oppelnschen Codex befindliche Aufschrift ¬
Jus Provinciale Silesiacum dazu veranlaßt, die darin =
enthaltene Rechtssammlung unter dem Namen Schlesisches
Landrecht in die Welt zu schicken. Jene Codices werden
jetzt auf der königlichen Bibliothek zu Dresden aufbewahrt,