Zehnter Titel. Auftrag.
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§ 664.
verstehen, sondern auch eine von einem Privatverein, nur unter Wahrung der erforderten
Publizität, ausgehende (z. B. jemand ist als Vereinssyndikus oder =arzt bestellt). Denn
jedenfalls das zu zweit genannte „öffentliche Erbieten" hat keinerlei behördlichen
Charakter; sonderbar und irreführend wäre es aber, wenn dasselbe Wort „öffentlich
in einem Satze mit so ganz verschiedener Bedeutung gebraucht sein sollte!
3. über den Begriff des „unverzüglich“ s. § 121 und Bem. dazu („ohne schuldhaftes ¬
Zöger
4. Die Bedeutung des § 663 ist für das Gebiet des Auftrages gering, da es sich
in den geeigneten Fällen meist entweder um Beamte handelt, mit denen kein privater
Pertrag geschlossen wird, oder um entgeltliche Geschäftsbesorgungen. Einzelne leugnen
überhaupt die Möglichkeit einer unentgeltlichen Geschäftsbesorgung im Sinne des § 663
doch dürfte das zu weit gehen: denkbare Fälle wären etwa die des Armenarztes
des
Syndikus eines Vereins, der gegen eine feste von der Vereinskasse zu zahlende Entlohnung ¬
den Mitgliedern im Einzelfall unentgeltliche Rechtsbelehrung zu erteilen versprochen ¬
hat; der Auskunftsstelle, die sich in Badeorten oder Sommerfrischen
den
Fremden unentgeltlich eine Wohnung nachzuweisen erboten hat.
Auch der Fall der
Vermietungs= und Mäklerinstitute, die den Reflektanten unentgeltlich Mietswohnungen
oder Grundstücke nachweisen, ist hierherzuziehen; ihr Verhältnis zum Vermieter oder Verkäufer ¬
ist freilich das eines Mäklers, aber dem Mieter gegenüber haben sie sich öffentlich
zu einer unentgeltlichen Geschäftsbesorgung erboten. Ferner (Beispiel von Hellmann,
VISchr. 41 221): ein Bankier ist von einer Aktiengesellschaft „bestellt" um unentgeltlich ¬
die Vorlegung von Aktien zum Umtausch zu besorgen. S. ferner den Fall des
OLG. Hamburg vom 8. X. 1908, HansGZ. 08 Nr. 147 (ein Gastwirt hatte seine
Wirtschaft durch Aufschrift am Ladenfenster als „Paketannahme für sämtliche Vororte
bezeichnet).
Immerhin bleiben das Ausnahmefälle; die Hauptbedeutung des § 663 liegt darin,
daß er laut § 675 auch auf entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge anwendbar ist.
§ 664.
Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags
nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat
er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden
zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278
verantwortlich.
Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht
vertragbar.
E. I 588/89, E. II 595, RV. 651. —
Mot. S. 530—34, Prot. II S. 354—57.
Literatur: Hölder, Recht 08 469 ff.
1. Allgemeines: Der Auftrag beruht
beiderseits auf besonderem Vertrauen und
den persönlichen Verhältnissen der Parteien; daraus erklären sich die Auslegungsregeln
des § 664, wonach im Zweifel weder der Beauftragte für die Ausführung des Auftrages ¬
sich einen Substituten bestellen (Abs. 1), noch der Auftraggeber den Anspruch
Jene Beauf ¬
Ausführung des Auftrages einem andern übertragen darf (Abs. 2).
stimmung, die beim Verwahrungsvertrag wiederkehrt (§ 691), entspricht den neueren
Gesetzbüchern, so dem Landrecht 1 13 § 37, und dem SächsGB. § 1307, während im
Gem. Recht die Substitutionsbefugnis dem Mandatar vor der herrschenden Meinung
(. Dernburg, Pand. II § 116 Nr. 1a, weniger weitgehend Windscheid II §410
No. 5) im allgemeinen gewährt wird, ebenso im Französischen Recht.
Es handelt sich aber, wie gesagt, in beiden Fällen nur um Auslegungsregeln,
nicht einmal um dispositive Rechtsnormen (s. Stammler S. 55ff.); sie können also
sowohl ausdrücklich wie stillschweigend, nach dem erkennbaren Parteiwillen, außer
Kraft gesetzt werden. Aber auch wenn das nicht der Fall ist, wird doch in vielen
Fallen wenigstens das zu unterstellen sein, daß der Beauftragte die Ausführung
eventuell, falls sie ihm infolge späterer, unvorhersehbarer Ereignisse persönlich unmöglich ¬
gemacht oder wesentlich erschwert werden sollte, einem Substituten anvertrauen
durfe, unter Umständen dazu nach dem Sinn des Abkommens sogar verpflichtet sei.
Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse. 3. u. 4. Aufl.