Objekt : Recht der Schuldverhältnisse (200)

Zehnter  Titel.  Auftrag.
785
§  664.
verstehen,  sondern  auch  eine  von  einem  Privatverein,  nur  unter  Wahrung  der  erforderten
Publizität,  ausgehende  (z.  B.  jemand  ist  als  Vereinssyndikus  oder  =arzt  bestellt).  Denn
jedenfalls  das  zu  zweit  genannte  „öffentliche  Erbieten"  hat  keinerlei  behördlichen
Charakter;  sonderbar  und  irreführend  wäre  es  aber,  wenn  dasselbe  Wort  „öffentlich
in  einem  Satze  mit  so  ganz  verschiedener  Bedeutung  gebraucht  sein  sollte!
3.  über  den  Begriff  des  „unverzüglich“  s.  §  121  und  Bem.  dazu  („ohne  schuldhaftes ¬
  Zöger
4.  Die  Bedeutung  des  §  663  ist  für  das  Gebiet  des  Auftrages  gering,  da  es  sich
in  den  geeigneten  Fällen  meist  entweder  um  Beamte  handelt,  mit  denen  kein  privater
Pertrag  geschlossen  wird,  oder  um  entgeltliche  Geschäftsbesorgungen.  Einzelne  leugnen
überhaupt  die  Möglichkeit  einer  unentgeltlichen  Geschäftsbesorgung  im  Sinne  des  §  663
doch  dürfte  das  zu  weit  gehen:  denkbare  Fälle  wären  etwa  die  des  Armenarztes
des
Syndikus  eines  Vereins,  der  gegen  eine  feste  von  der  Vereinskasse  zu  zahlende  Entlohnung ¬
  den  Mitgliedern  im  Einzelfall  unentgeltliche  Rechtsbelehrung  zu  erteilen  versprochen ¬
  hat;  der  Auskunftsstelle,  die  sich  in  Badeorten  oder  Sommerfrischen
den
Fremden  unentgeltlich  eine  Wohnung  nachzuweisen  erboten  hat.
Auch  der  Fall  der
Vermietungs=  und  Mäklerinstitute,  die  den  Reflektanten  unentgeltlich  Mietswohnungen
oder  Grundstücke  nachweisen,  ist  hierherzuziehen;  ihr  Verhältnis  zum  Vermieter  oder  Verkäufer ¬
  ist  freilich  das  eines  Mäklers,  aber  dem  Mieter  gegenüber  haben  sie  sich  öffentlich
zu  einer  unentgeltlichen  Geschäftsbesorgung  erboten.  Ferner  (Beispiel  von  Hellmann,
VISchr.  41  221):  ein  Bankier  ist  von  einer  Aktiengesellschaft  „bestellt"  um  unentgeltlich ¬
  die  Vorlegung  von  Aktien  zum  Umtausch  zu  besorgen.  S.  ferner  den  Fall  des
OLG.  Hamburg  vom  8.  X.  1908,  HansGZ.  08  Nr.  147  (ein  Gastwirt  hatte  seine
Wirtschaft  durch  Aufschrift  am  Ladenfenster  als  „Paketannahme  für  sämtliche  Vororte
bezeichnet).
Immerhin  bleiben  das  Ausnahmefälle;  die  Hauptbedeutung  des  §  663  liegt  darin,
daß  er  laut  §  675  auch  auf  entgeltliche  Geschäftsbesorgungsverträge  anwendbar  ist.
§  664.
Der  Beauftragte  darf  im  Zweifel  die  Ausführung  des  Auftrags
nicht  einem  Dritten  übertragen.  Ist  die  Übertragung  gestattet,  so  hat
er  nur  ein  ihm  bei  der  Übertragung  zur  Last  fallendes  Verschulden
zu  vertreten.  Für  das  Verschulden  eines  Gehilfen  ist  er  nach  §  278
verantwortlich.
Der  Anspruch  auf  Ausführung  des  Auftrags  ist  im  Zweifel  nicht
vertragbar.
E.  I  588/89,  E.  II  595,  RV.  651.  —
Mot.  S.  530—34,  Prot.  II  S.  354—57.
Literatur:  Hölder,  Recht  08  469  ff.
1.  Allgemeines:  Der  Auftrag  beruht
beiderseits  auf  besonderem  Vertrauen  und
den  persönlichen  Verhältnissen  der  Parteien;  daraus  erklären  sich  die  Auslegungsregeln
des  §  664,  wonach  im  Zweifel  weder  der  Beauftragte  für  die  Ausführung  des  Auftrages ¬
  sich  einen  Substituten  bestellen  (Abs.  1),  noch  der  Auftraggeber  den  Anspruch
Jene  Beauf ¬
  Ausführung  des  Auftrages  einem  andern  übertragen  darf  (Abs.  2).
stimmung,  die  beim  Verwahrungsvertrag  wiederkehrt  (§  691),  entspricht  den  neueren
Gesetzbüchern,  so  dem  Landrecht  1  13  §  37,  und  dem  SächsGB.  §  1307,  während  im
Gem.  Recht  die  Substitutionsbefugnis  dem  Mandatar  vor  der  herrschenden  Meinung
(.  Dernburg,  Pand.  II  §  116  Nr.  1a,  weniger  weitgehend  Windscheid  II  §410
No.  5)  im  allgemeinen  gewährt  wird,  ebenso  im  Französischen  Recht.
Es  handelt  sich  aber,  wie  gesagt,  in  beiden  Fällen  nur  um  Auslegungsregeln,
nicht  einmal  um  dispositive  Rechtsnormen  (s.  Stammler  S.  55ff.);  sie  können  also
sowohl  ausdrücklich  wie  stillschweigend,  nach  dem  erkennbaren  Parteiwillen,  außer
Kraft  gesetzt  werden.  Aber  auch  wenn  das  nicht  der  Fall  ist,  wird  doch  in  vielen
Fallen  wenigstens  das  zu  unterstellen  sein,  daß  der  Beauftragte  die  Ausführung
eventuell,  falls  sie  ihm  infolge  späterer,  unvorhersehbarer  Ereignisse  persönlich  unmöglich ¬
  gemacht  oder  wesentlich  erschwert  werden  sollte,  einem  Substituten  anvertrauen
durfe,  unter  Umständen  dazu  nach  dem  Sinn  des  Abkommens  sogar  verpflichtet  sei.
Oertmann,  Recht  der  Schuldverhältnisse.  3.  u.  4.  Aufl.
            
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