§ 3. Die Obligation und die Klage.
und dessen Erben — eine actio in personam. Andere können aus
ihr nicht in Anspruch genommen werden. Daher hat der Gläubiger,
welcher eine bestimmte Sache zu fordern hat, kein Klagerecht
gegen den, welcher dieselbe erwarb, ungeachtet diesem das Bestehen ¬
der Forderung auf die Sache beim Erwerbe bekannt war. Jener
Gläubiger ist darauf beschränkt, von seinem Schuldner, welcher seiner
Verbindlichkeit zur Leistung der Sache nicht nachkommt, Entschädigung
wegen Kontraktbruches beizutreiben.
Die ältere gemeinrechtliche Theorie wollte dies nicht anerkennen.
Man schrieb vielmehr dem Gläubiger einer speciell geschuldeten Sache,
insbesondere deren Käufer, ein Recht zur Sache — jus ad rem
zu, welches auch dritten Erwerbern gegenüber geltend gemacht
werden könne, wenn sie jenes Recht beim Erwerb der Sache kannten.
Dies scheint durch ethische Anforderungen und die deutsche Volksauffassung ¬
geboten. Eine praktische Schwierigkeit liegt aber darin,
daß Dritten eine sichere Kenntniß der zwischen Anderen bestehenden
obligatorischen Beziehungen oft nicht innewohnen wird, oft nicht nachweisbar ¬
ist.
Die neuere gemeinrechtliche Theorie und Praxis ist zu den Grundsatzen ¬
des reinen römischen Rechtes zurückgekehrt und hat das Recht zur
Sache verworfen.
§ 4. Die Naturalobligationen.! Das Allgemeine.
Neben den klagbaren Obligationen — obligationes civiles
finden sich klaglose — naturales.
Die obligationes naturales entbehren der Klagbarkeit ¬
und sind um deswillen nur uneigentliche, unvollkommene Obligationen, ¬
aber sie sind gleichwohl nicht ohne rechtliche Wirkung,
demzufolge doch Obligationen.
Wie erklärt sich ihre Erscheinung? Die herrschende Ansicht be¬9)
I. 6 C. de hereditate vendita 4. 39. Antoninus. Qui tibi hereditatem
vendidit, antequam res hereditarias traderet, dominus earum perseveravit et
ideo vendendo eas aliis dominium transferre potuit, sed quoniam contractus
nidem fregit, ex empto actione conventus quod tua interest praestare cogitur.
Vgl. 1. 15 pr. C. de rei vind. 3, 32.
10) Ziebarth, Realexekution und Obligation 1868 S. 203 fl., v. Brünneck, über
den Ursprung des s. g. jus ad rem 1869.
1) Das Hauptwerk ist von Schwanert: die Naturalobligation des röm. Rechtes
1851. Dort findet sich in der Einleitung S. 7 ff. eine Darstellung und Kritik der
Schriften von der Glosse an und damit auch eine Uebersicht über die Litteratur,
Bgl. noch Scheurl in Iherings Jahrb. Bd. 7 n. 6 und Brinz, Pand. Bd. 2 §§ 219 f.
sowie Unger in Grünhuts Zeitschrift Bd. 15 S. 371. Kuntze, die Obligation S. 192.