Objekt : Cervera, Manuel María: Propiedad y sus formas

§  3.  Die  Obligation  und  die  Klage.
und  dessen  Erben  —  eine  actio  in  personam.  Andere  können  aus
ihr  nicht  in  Anspruch  genommen  werden.  Daher  hat  der  Gläubiger,
welcher  eine  bestimmte  Sache  zu  fordern  hat,  kein  Klagerecht
gegen  den,  welcher  dieselbe  erwarb,  ungeachtet  diesem  das  Bestehen ¬
  der  Forderung  auf  die  Sache  beim  Erwerbe  bekannt  war.  Jener
Gläubiger  ist  darauf  beschränkt,  von  seinem  Schuldner,  welcher  seiner
Verbindlichkeit  zur  Leistung  der  Sache  nicht  nachkommt,  Entschädigung
wegen  Kontraktbruches  beizutreiben.
Die  ältere  gemeinrechtliche  Theorie  wollte  dies  nicht  anerkennen.
Man  schrieb  vielmehr  dem  Gläubiger  einer  speciell  geschuldeten  Sache,
insbesondere  deren  Käufer,  ein  Recht  zur  Sache  —  jus  ad  rem
zu,  welches  auch  dritten  Erwerbern  gegenüber  geltend  gemacht
werden  könne,  wenn  sie  jenes  Recht  beim  Erwerb  der  Sache  kannten.
Dies  scheint  durch  ethische  Anforderungen  und  die  deutsche  Volksauffassung ¬
  geboten.  Eine  praktische  Schwierigkeit  liegt  aber  darin,
daß  Dritten  eine  sichere  Kenntniß  der  zwischen  Anderen  bestehenden
obligatorischen  Beziehungen  oft  nicht  innewohnen  wird,  oft  nicht  nachweisbar ¬
  ist.
Die  neuere  gemeinrechtliche  Theorie  und  Praxis  ist  zu  den  Grundsatzen ¬
  des  reinen  römischen  Rechtes  zurückgekehrt  und  hat  das  Recht  zur
Sache  verworfen.
§  4.  Die  Naturalobligationen.!  Das  Allgemeine.
Neben  den  klagbaren  Obligationen  —  obligationes  civiles
finden  sich  klaglose  —  naturales.
Die  obligationes  naturales  entbehren  der  Klagbarkeit ¬
  und  sind  um  deswillen  nur  uneigentliche,  unvollkommene  Obligationen, ¬
  aber  sie  sind  gleichwohl  nicht  ohne  rechtliche  Wirkung,
demzufolge  doch  Obligationen.
Wie  erklärt  sich  ihre  Erscheinung?  Die  herrschende  Ansicht  be¬9)
  I.  6  C.  de  hereditate  vendita  4.  39.  Antoninus.  Qui  tibi  hereditatem
vendidit,  antequam  res  hereditarias  traderet,  dominus  earum  perseveravit  et
ideo  vendendo  eas  aliis  dominium  transferre  potuit,  sed  quoniam  contractus
nidem  fregit,  ex  empto  actione  conventus  quod  tua  interest  praestare  cogitur.
Vgl.  1.  15  pr.  C.  de  rei  vind.  3,  32.
10)  Ziebarth,  Realexekution  und  Obligation  1868  S.  203  fl.,  v.  Brünneck,  über
den  Ursprung  des  s.  g.  jus  ad  rem  1869.
1)  Das  Hauptwerk  ist  von  Schwanert:  die  Naturalobligation  des  röm.  Rechtes
1851.  Dort  findet  sich  in  der  Einleitung  S.  7  ff.  eine  Darstellung  und  Kritik  der
Schriften  von  der  Glosse  an  und  damit  auch  eine  Uebersicht  über  die  Litteratur,
Bgl.  noch  Scheurl  in  Iherings  Jahrb.  Bd.  7  n.  6  und  Brinz,  Pand.  Bd.  2  §§  219  f.
sowie  Unger  in  Grünhuts  Zeitschrift  Bd.  15  S.  371.  Kuntze,  die  Obligation  S.  192.
            
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