Inhaltsverzeichnis : Institutionen und Pandekten (3)

B.  Justinian.  Intestaterbrecht.  4)  Außerordentliche  Intestaterbrechte.  207
Der  impubes  arrogatus  hat  gegen  den  pater  arrogator,
846.
falls  derselbe  ihn  ohne  genügend  gerechtfertigten  Grund
aus  der  Gewalt  entläßt,  einen  Anspruch  auf  ¼  aus  dem
Nachlaß  des  Gewalthabers,  wenn  letzter  vor  erreichter
Mündigkeit  des  ehemaligen  Arrogierten  stirbt.  Böswillige
Verkürzungen  dieses  Anspruches,  welcher  die  Natur  eines
Pflichtteils  hat  (s.  Nr.  926)  kann  derselbe  mittelst  der
actio  quasi  Fabiana  oder  quasi  Calvisiana  anfechten,  je
nachdem  der  Arrogator  mit  oder  ohne  Testament  verstorben
ist.  (Über  das  Intestaterbrecht  des  Adoptierten  s.  Nr.
198,  200.)
Wenn  kein  Erbe  vorhanden  ist,  fällt  das  Vermögen  des
847
Verstorbenen  als  bonum  vacans  an  den  Fiskus.  Der
Fiskus  wird  Erbe;  für  die  Schulden  des  Erblassers  haftet
er  nur  in  Höhe  der  Erbschaft.
Durch  die  lex  Julia  et  Papia  Poppaea  wurde  dem  Arar,
848.
an  dessen  Stelle  später  der  Fiskus  trat,  das  Recht  au
die  bona  vacantia  gegeben.  Dieses  Recht  des  Fiskus
verjährt  innerhalb  4  Jahren,  nachdem  er  die  Vakanz  erfahren: ¬
  vacantium  bonorum  nuntiationem  quadriennio
finiri  idque  tempus  ex  die,  quo  certum  esse  coepit
neque  heredem  neque  bonorum  possessorem  exstare,
computari  oportere.  1.  1  §  2  D.  IL,  14  (de  iure  Fisci).
Den  Fiskus  schließen  von  der  Erbfolge  in  die  bona  va849. ¬

cantia  aus:
a)  Kirchen  und  Klöster  hinsichtlich  des  Nachlasses  eines
Geistlichen  oder  Mönches  (der  letztere  Fall  ist  gemeinrechtlich ¬
  infolge  Vermögensunfähigkeit  der  Klosterpersonen ¬
  nach  Kanonischem  Recht  nicht  mehr  praktisch);
b)  die  Heeresabteilung  des  Verstorbenen:
die  curiae  (Stadtgemeinden)  in  Bezug  auf  den  Nachlaß ¬
  ihrer  Bürger  (von  Diokletian  aufgehoben):
d)  das  collegium  naviculariorum  und  fabricensium
(Schiffergilde  und  kaiserliche  Waffenfabriken)  gegenüber
dem  Nachlaß  ihrer  Genossen.
Den  Universitäten,  sowie  den  Armen-  und  Verpflegungs850. ¬

anstalten  wird  ein  Erbrecht  an  den  Nachlaß  ihrer
Pfleglinge  nach  der  Praxis  zugestanden.  Nach  Preußischem ¬
  Recht  steht  den  Armenanstalten  ein  solches  Recht
überhaupt  zu.  (A.L.R.  II,  16  §  22.
            
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