B. Justinian. Intestaterbrecht. 4) Außerordentliche Intestaterbrechte. 207
Der impubes arrogatus hat gegen den pater arrogator,
846.
falls derselbe ihn ohne genügend gerechtfertigten Grund
aus der Gewalt entläßt, einen Anspruch auf ¼ aus dem
Nachlaß des Gewalthabers, wenn letzter vor erreichter
Mündigkeit des ehemaligen Arrogierten stirbt. Böswillige
Verkürzungen dieses Anspruches, welcher die Natur eines
Pflichtteils hat (s. Nr. 926) kann derselbe mittelst der
actio quasi Fabiana oder quasi Calvisiana anfechten, je
nachdem der Arrogator mit oder ohne Testament verstorben
ist. (Über das Intestaterbrecht des Adoptierten s. Nr.
198, 200.)
Wenn kein Erbe vorhanden ist, fällt das Vermögen des
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Verstorbenen als bonum vacans an den Fiskus. Der
Fiskus wird Erbe; für die Schulden des Erblassers haftet
er nur in Höhe der Erbschaft.
Durch die lex Julia et Papia Poppaea wurde dem Arar,
848.
an dessen Stelle später der Fiskus trat, das Recht au
die bona vacantia gegeben. Dieses Recht des Fiskus
verjährt innerhalb 4 Jahren, nachdem er die Vakanz erfahren: ¬
vacantium bonorum nuntiationem quadriennio
finiri idque tempus ex die, quo certum esse coepit
neque heredem neque bonorum possessorem exstare,
computari oportere. 1. 1 § 2 D. IL, 14 (de iure Fisci).
Den Fiskus schließen von der Erbfolge in die bona va849. ¬
cantia aus:
a) Kirchen und Klöster hinsichtlich des Nachlasses eines
Geistlichen oder Mönches (der letztere Fall ist gemeinrechtlich ¬
infolge Vermögensunfähigkeit der Klosterpersonen ¬
nach Kanonischem Recht nicht mehr praktisch);
b) die Heeresabteilung des Verstorbenen:
die curiae (Stadtgemeinden) in Bezug auf den Nachlaß ¬
ihrer Bürger (von Diokletian aufgehoben):
d) das collegium naviculariorum und fabricensium
(Schiffergilde und kaiserliche Waffenfabriken) gegenüber
dem Nachlaß ihrer Genossen.
Den Universitäten, sowie den Armen- und Verpflegungs850. ¬
anstalten wird ein Erbrecht an den Nachlaß ihrer
Pfleglinge nach der Praxis zugestanden. Nach Preußischem ¬
Recht steht den Armenanstalten ein solches Recht
überhaupt zu. (A.L.R. II, 16 § 22.