202
Hier stösst man denn gleich auf die zweyfache
Eigenschaft, unter welcher Taxische Posten im Reiche
gedacht werden können, nämlich als ein kaiserliches
Reservatrecht, oder ohne diese Eigenschaft; dass bey
jedem dieser beyden Fälle andere Grundsätze eintretten, -
ist keinem Zweifel ausgesezt: ich werde also die
allgemein aufgestellte Frage nach diesen beyden Rücksichten ¬
untersuchen.
§. 12.
Ob die Posten in Teutschland ein kaiserliches
Reservatrecht sind, ist eine schon in vielen Schriften
211
verhandelte Streitfrage, deren Erörterung mich zu sehr
von meinem Zwecke abführte. Wenn man die Geschichte ¬
des Postwesens im Reiche und die Reichs1 -
grundgesetze zulummenstellt, so kömmt man am Ende
auf das reine Resultat, dass die Posten bis zur kaiserlichen -
Wahlkapitulation vom Jahre 1658. und 1690. ausschliessend ¬
ein kaiserliches Reservatrecht waren, dass
aber durch dieses Reichsgrundgesetz die Eigenschaft eines -
kaiserlichen Reservatrechts auf jene Lande eingeschränkt -
wurde, wo kaiserliche Postämter vorhanden
und hergebracht sind a). Taxische Posten können also
entweder als kaiferliche Posten, oder, ohne
diese Qualität, blos aus landesherrlicher
Begünstigung, in einem Lande existiren.
—
—
a) Wahlkap. Art. XXIX. 5. 1.