thumbs : Auserlesene Rechtsfälle und Ausarbeitungen (1)

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Hier  stösst  man  denn  gleich  auf  die  zweyfache
Eigenschaft,  unter  welcher  Taxische  Posten  im  Reiche
gedacht  werden  können,  nämlich  als  ein  kaiserliches
Reservatrecht,  oder  ohne  diese  Eigenschaft;  dass  bey
jedem  dieser  beyden  Fälle  andere  Grundsätze  eintretten, -
  ist  keinem  Zweifel  ausgesezt:  ich  werde  also  die
allgemein  aufgestellte  Frage  nach  diesen  beyden  Rücksichten ¬
  untersuchen.
§.  12.
Ob  die  Posten  in  Teutschland  ein  kaiserliches
Reservatrecht  sind,  ist  eine  schon  in  vielen  Schriften
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verhandelte  Streitfrage,  deren  Erörterung  mich  zu  sehr
von  meinem  Zwecke  abführte.  Wenn  man  die  Geschichte ¬
  des  Postwesens  im  Reiche  und  die  Reichs1 -

grundgesetze  zulummenstellt,  so  kömmt  man  am  Ende
auf  das  reine  Resultat,  dass  die  Posten  bis  zur  kaiserlichen -
  Wahlkapitulation  vom  Jahre  1658.  und  1690.  ausschliessend ¬
  ein  kaiserliches  Reservatrecht  waren,  dass
aber  durch  dieses  Reichsgrundgesetz  die  Eigenschaft  eines -
  kaiserlichen  Reservatrechts  auf  jene  Lande  eingeschränkt -
  wurde,  wo  kaiserliche  Postämter  vorhanden
und  hergebracht  sind  a).  Taxische  Posten  können  also
entweder  als  kaiferliche  Posten,  oder,  ohne
diese  Qualität,  blos  aus  landesherrlicher
Begünstigung,  in  einem  Lande  existiren.
—
—
a)  Wahlkap.  Art.  XXIX.  5.  1.
            
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