fullscreen : Walch, Carl Friedrich: ¬Das Näherrecht

Vorrede.
zur  Einlassung  für  verbunden  geachtet  und  der
Kläger  zu  dem  Beweis  der  Klage  gelassen  worden, =
  dahin  ausfaͤllt,  daß  Klaͤger  dasjenige,  was
ihm  zu  erweisen  obgelegen,  gebuͤhrend  nicht  erwiesen =
  habe.  Es  bedarf  es  nicht,  daß  ich
die  übrigen  nicht  so  wichtigen  Zusätze  nahmhaft
mache,  sondern  ich  bemerke  nur,  daß  sie  ebenfalls ¬
  zusammen  genommen,  nicht  ganz  unbeträchtlich =
  und  einige  Bogen  ausmachen;  selbige  aber
theils  in  der  Geschichte  des  Näherrechts;  theils
in  dem  Werk  selbst  vorkommen  und  ich  zum  wenigsten =
  mir  schmeichele,  daß  sie  meinen  Lesern
nicht  ganz  unwillkommen  seyn,  und  dieser  Auflage
ebenfalls  einigen  Werth  vor  ihren  Schwestern,
den  vorigen,  verschaffen  werden.
Jena,  den  10.  April  1795.
Vor
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer