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Schon die mehrfachen Uebertretungen der Artikel 159.
und 160. C. C. C. würden, heißt es in relatione, eine
bedeutende öffentliche Arbeitsstrafe begründen, daneben
aber fänden die Bestimmungen des Art. 162. Anwendung. -
Die Todesstrafe sey zwar nicht zu erkennen, weil
Angeklagte noch nicht bestraft worden; denn das nicht
vollzogene Magdeburger Erkenntniß komme in keinen
Betracht. Die häufigen Wiederholungen dagegen liefern
einen wichtigen Straf-Schärfungs-Grund.") Auch
sey gleiche Rücksicht auf die mehrfachen Verbindungen
zu nehmen, in welchen Inquisitin mit Diebesgesindel
gestanden, und im Gefolge derer sie die meisten Verbrechen -
verübt habe.
32. Catharine P. hatte im Jahre 1818 eine
sechswöchige Gefängnißstrafe, wegen zweier, von
ihr verübter, geringfügiger Diebstähle, erlitten. Jm
März 1819 beging sie abermals einen kleinen und einfachen -
Diebstahl, weswegen am 21. Juli 1819 eine
zweijährige Zuchthausstrafe wider sie erkannt ist.
Von der Todesstrafe befreiete die Jnquisitin der Umstand, -
daß sie wegen der frühern Diebstähle nur mit
Gefängniß, noch nicht mit öffentlicher Arbeit, bestraft
war.
33. Heinrich M., wegen eines, von ihm verübten
großen Gelddiebstahles (conf. oben Abtheilung A. Nr. 1.)
bereits mit sechsmonatlichem Karrenschieben belegt, -
entwendete im Herbste 1818 aus einem bewohnten
Hause, jedoch ohne alle beschwerende Umstände, einen
mit Bettfedern angefüllten Sack, dessen Jnhalt er kurz
Richtiger dürfte wohl die Beziehung auf den Art. 161.
gewesen seyn.
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte