Full text : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege (Bd. 10 = H. 19/20 (1831))

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Schon  die  mehrfachen  Uebertretungen  der  Artikel  159.
und  160.  C.  C.  C.  würden,  heißt  es  in  relatione,  eine
bedeutende  öffentliche  Arbeitsstrafe  begründen,  daneben
aber  fänden  die  Bestimmungen  des  Art.  162.  Anwendung. -
  Die  Todesstrafe  sey  zwar  nicht  zu  erkennen,  weil
Angeklagte  noch  nicht  bestraft  worden;  denn  das  nicht
vollzogene  Magdeburger  Erkenntniß  komme  in  keinen
Betracht.  Die  häufigen  Wiederholungen  dagegen  liefern
einen  wichtigen  Straf-Schärfungs-Grund.")  Auch
sey  gleiche  Rücksicht  auf  die  mehrfachen  Verbindungen
zu  nehmen,  in  welchen  Inquisitin  mit  Diebesgesindel
gestanden,  und  im  Gefolge  derer  sie  die  meisten  Verbrechen -
  verübt  habe.
32.  Catharine  P.  hatte  im  Jahre  1818  eine
sechswöchige  Gefängnißstrafe,  wegen  zweier,  von
ihr  verübter,  geringfügiger  Diebstähle,  erlitten.  Jm
März  1819  beging  sie  abermals  einen  kleinen  und  einfachen -
  Diebstahl,  weswegen  am  21.  Juli  1819  eine
zweijährige  Zuchthausstrafe  wider  sie  erkannt  ist.
Von  der  Todesstrafe  befreiete  die  Jnquisitin  der  Umstand, -
  daß  sie  wegen  der  frühern  Diebstähle  nur  mit
Gefängniß,  noch  nicht  mit  öffentlicher  Arbeit,  bestraft
war.
33.  Heinrich  M.,  wegen  eines,  von  ihm  verübten
großen  Gelddiebstahles  (conf.  oben  Abtheilung  A.  Nr.  1.)
bereits  mit  sechsmonatlichem  Karrenschieben  belegt, -
  entwendete  im  Herbste  1818  aus  einem  bewohnten
Hause,  jedoch  ohne  alle  beschwerende  Umstände,  einen
mit  Bettfedern  angefüllten  Sack,  dessen  Jnhalt  er  kurz
Richtiger  dürfte  wohl  die  Beziehung  auf  den  Art.  161.
gewesen  seyn.
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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