Großherzogthum Baden. Art. 422 ff.
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Wendung der Mittel unter der Verantwortlichkeit des Entleihers,
der daher das gänzliche oder theilweise Fehlschlagen des Vorge-
setzten Zweckes und den daraus für ihn entstandenen Schaden ein-
zig seiner eigenen Unerfahrenheit oder Nachlässigkeit in Verwendung
der Mittel, z. B. dem Mangel an Aufsicht über die Arbeiter,
oder der Unterlassung einer sachgemäßen Anweisung derselben zu-
zuschreiben hat, keineswegs aber den Darleiher dafür haftbar
machen kann. Nicht anders ist das Verhältniß des Klägers zur
Eisenbahnverwaltung zu beurtheilen in Bezug aus Ueberlassung
von Bahnhofarbeitern seitens der Letzteren an den Ersteren zu
dem Zwecke der diesem obliegenden Verladung der fraglichen Güter,
und alle abweichenden Ausführungen des appellatischen Anwalts
beruhen entweder auf der irrigen Meinung, daß die Bahnverwal-
tung im Falle des Abs. 3 die Verpflichtung zur Verladung selbst
wieder auf sich genommen habe, oder aber aus einer Verwechs-
lung der Verbindlichkeiten der Verwaltung aus einem, hier nicht
vorliegenden, Vertrage, durch den sie die Verladung übernommen,
mit denen aus einem Uebereinkommen, nach welchem sie dem Klä-
ger zum Zweck der von ihm selbst zu besorgenden Verladung die
Arbeiter gestellt hat.
„Letztere Verbindlichkeit kann zwar nach Umständen zu den
gleichen Ergebnissen wie erstere führen, aber nicht, weil die Ver-
waltung mit jener zugleich die Verpflichtung für diese übernommen,
sondern trotzdem sie dieß nicht gethan, sofern sie nämlich dem Klä-
ger gänzlich untaugliche Arbeiter gestellt hätte oder die gestellten
Arbeiter böswillig den Kläger beschädigt hätten, Voraussetzungen,
die hier überall nicht in Frage kamen, daher auch § 22, Ziss. 7,
welche sie im Auge hat, hier keinerlei Anwendung findet." (An-
nalen XXXI, 137.)
II. Manco an Wagenladungen. — Unterschied von Fracht-
gut und Fahrgut. — Geschlossene Wagenladungen und
ungedeckte Wagen. — Beweiskraft der Frachtbriefe. —
Handelsgesetzbuch und Reglement. — Kann durch das
Reglement die Beweiskraft der Frachtbriefe beschränkt
werden?
Sußmann und Bodenheimer verlangten vom badischen Eisen-
bahnstscus als dem Vertreter der Eisenbahn, welche die frag-
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XIX- 14