Full text : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 78 (1911))

102 Zum Streite der Strafrechtsschulen.
Strafe auf die einzelnen wirkt, ob sie darin finden die Erfüllung
einer in ihrem Rechtsbewußtsein gegebenen Forderung, eines
Genugtuungsverlangens, ob der Abscheu vor dem Delikt ohne-
hin besteht und durch die Reaktion gegen den Täter nur be-
stärkt oder erst erzeugt wird, ob kräftiges, irgendwelcher An-
regung nicht bedürftiges Pflichtgefühl die Strafe am Schuldigen
nur unter dem Gesichtspunkte wohlverdienten Lohnes erfaßt
oder Schwäche, Egoismus, Leidenschaft aus der Strafe Hem-
mungsvorstellungen entnehmen, entzieht sich der Vorausberech-
nung. Keineswegs ist die letztere Wirkung, die Abschreckung
und die mit ihr gegebene Vorbeugung, der Strafzweck, das
strafgestaltende Prinzip. Das Recht läßt nur diese Folge
gelten und kann erwarten, daß eine nach der Bedeutung des
Rechtsguts und der Größe der Verschuldung bestimmte Strafe
durchschnittlich auch in dieser Richtung sich wirksam erweisen
wird. Die Generalprävention liegt in der Gesamtheit der
Wirkungen, welche das Strafinstitut auf die Stellung der
Untertanen zum Gesetze zu schaffen vermag, in Garantien der
Gesetzesliebe und des gesetzmäßigen Verhaltens * *).
Gerade die Vergeltungsstrafe und nur sie gibt die Aussicht
auf Eintritt dieser Folgen im größtmöglichen Umfange. Ter
Staat straft, vergilt, soweit er ein Bedürfnis annimmt, diesen
Wirkungskomplex anzustreben. Autoritätsbruch ist jede schuld-
hafte Normübertretung, die Bewährung der Rechtsmacht durch
Strafe geschieht im Interesse energischen Rechtsgüterschutzes.
Übermäßige Strenge — aus dem Gesichtspunkte der Abschreckung
— müßte verbittern, schwächliche Milde das Strafgesetz zum
Spott machen; nur die gerechte Vergeltung erhält und schafft
dem Gesetze die Achtung und damit die sicherste Garantie seiner

aus. Darin liegt die bestimmte Ablehnung der B eling scheu Idee,
daß die Wahrung der Staatsautorität Strafzweck sei.
*) Vgl. Strafe und Lohn S. 331 fg.; Rechtsgüterschutz und
Strafe S. 529 fg. (hier mit besonderer Betonung des Verantwort-
lichkeitsgefühls als einer die Strafverhängung legitimierenden, das
Wesen der Vergeltungsstrafe widerspiegelnden psychologischen Tat-
sache).

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