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der Passivbestand aber nur eine persönliche Verpflichtung derselben gegen ¬
die gemeinschaftlichen Gläubiger mit sich führte, so daß also diese sich nur an
die Ehegatten, als ihre Schuldner, nicht aber unmittelbar an die gemeinschaftliche
Masse, halten könnten, daher sie, sofern ihnen nicht selbst dingliche Rechte an Gegenständen ¬
der Errungenschaft zugestanden wären, allen denjenigen nachstehen müßten, ¬
welchen dergleichen Rechte von einem der Ehegatten nach Auflösung der Ehe
zu seinem Antheile eingeräumt worden wären, wie dann auch eine auf diese Weise
vorgenommene Veräußerung solcher Gegenstände von den Gläubigern nicht würde
verhindert oder angefochten werden können. — Daß diese practischen Folgerungen
aus der obigen Voraussetzung sich mit dem materiellen Rechte nicht vertragen,
leuchtet wohl Jedem ein, und es wird dieses besonders auffallend, wenn man dabei ¬
an frühere Gläubiger des von einem der Ehegatten zugebrachten Vermögens
denkt, welche sogar bei wirklich vorhandenem ehelichen Dequest doch den anderen
Ehegatten als Miteigenthümer der während der Ehe erworbenen Gegenstände, und
nur als ihren persönlichen Schuldner, anerkennen müßten. Allein, wie diese dem
materiellen Rechte nicht entsprechenden Folgen, oder vielmehr ihre Quelle — jene
Voraussetzung selbst, mit juristischen Gründen zu beseitigen seyen, ist allerdings viel
weniger klar. Eine Verwechslung dessen, was im Allgemeinen Gegenstand des ehelichen ¬
Erwerbes oder der Errungenschaft ist, und dessen, was als Resultat dieses
Erwerbes den reinen Gewinn beider Ehegatten bildet, ist wohl einerseits, andrerseits ¬
aber ein ganz unrichtiger Begriff von dem rechtlichen Verhältnisse, in welchem
die einzelnen Ehegatten rücksichtlich ihres privativen Vermögens zu dem während
der Ehe gemeinschaftlich erworbenen stehen, der hauptsächlichste Grund jener irrigen
Voraussetzung. Von diesem Gesichtspuncte muß daher auch wesentlich die Berichtigung ¬
derselben ausgehen, wobei es vorzüglich darauf ankommt, die objective
Verschiedenheit der particulären und allgemeinen Gütergemeinschaft gegen
die unbedingte Anwendung ihrer juristischen Gleichheit geltend zu machen.
„Die Errungenschaft besteht aus allem Demjenigen, was beide Ehegatten durch
geschickte Verwaltung und Benutzung des von ihnen beiden beigebrachten ¬
Vermögens, auch durch Fleiß, Arbeit, Geschicklichkeit und Glücksfälle,
in stehender Ehe erwerben"). Das privative Vermögen beider Ehegatten wird
b) Scherer die verworrene Lehre von der ehelichen Gütergemeinschaft. Th. II. §. 214.