Metadaten : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (1)

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der  Passivbestand  aber  nur  eine  persönliche  Verpflichtung  derselben  gegen ¬
  die  gemeinschaftlichen  Gläubiger  mit  sich  führte,  so  daß  also  diese  sich  nur  an
die  Ehegatten,  als  ihre  Schuldner,  nicht  aber  unmittelbar  an  die  gemeinschaftliche
Masse,  halten  könnten,  daher  sie,  sofern  ihnen  nicht  selbst  dingliche  Rechte  an  Gegenständen ¬
  der  Errungenschaft  zugestanden  wären,  allen  denjenigen  nachstehen  müßten, ¬
  welchen  dergleichen  Rechte  von  einem  der  Ehegatten  nach  Auflösung  der  Ehe
zu  seinem  Antheile  eingeräumt  worden  wären,  wie  dann  auch  eine  auf  diese  Weise
vorgenommene  Veräußerung  solcher  Gegenstände  von  den  Gläubigern  nicht  würde
verhindert  oder  angefochten  werden  können.  —  Daß  diese  practischen  Folgerungen
aus  der  obigen  Voraussetzung  sich  mit  dem  materiellen  Rechte  nicht  vertragen,
leuchtet  wohl  Jedem  ein,  und  es  wird  dieses  besonders  auffallend,  wenn  man  dabei ¬
  an  frühere  Gläubiger  des  von  einem  der  Ehegatten  zugebrachten  Vermögens
denkt,  welche  sogar  bei  wirklich  vorhandenem  ehelichen  Dequest  doch  den  anderen
Ehegatten  als  Miteigenthümer  der  während  der  Ehe  erworbenen  Gegenstände,  und
nur  als  ihren  persönlichen  Schuldner,  anerkennen  müßten.  Allein,  wie  diese  dem
materiellen  Rechte  nicht  entsprechenden  Folgen,  oder  vielmehr  ihre  Quelle  —  jene
Voraussetzung  selbst,  mit  juristischen  Gründen  zu  beseitigen  seyen,  ist  allerdings  viel
weniger  klar.  Eine  Verwechslung  dessen,  was  im  Allgemeinen  Gegenstand  des  ehelichen ¬
  Erwerbes  oder  der  Errungenschaft  ist,  und  dessen,  was  als  Resultat  dieses
Erwerbes  den  reinen  Gewinn  beider  Ehegatten  bildet,  ist  wohl  einerseits,  andrerseits ¬
  aber  ein  ganz  unrichtiger  Begriff  von  dem  rechtlichen  Verhältnisse,  in  welchem
die  einzelnen  Ehegatten  rücksichtlich  ihres  privativen  Vermögens  zu  dem  während
der  Ehe  gemeinschaftlich  erworbenen  stehen,  der  hauptsächlichste  Grund  jener  irrigen
Voraussetzung.  Von  diesem  Gesichtspuncte  muß  daher  auch  wesentlich  die  Berichtigung ¬
  derselben  ausgehen,  wobei  es  vorzüglich  darauf  ankommt,  die  objective
Verschiedenheit  der  particulären  und  allgemeinen  Gütergemeinschaft  gegen
die  unbedingte  Anwendung  ihrer  juristischen  Gleichheit  geltend  zu  machen.
„Die  Errungenschaft  besteht  aus  allem  Demjenigen,  was  beide  Ehegatten  durch
geschickte  Verwaltung  und  Benutzung  des  von  ihnen  beiden  beigebrachten ¬
  Vermögens,  auch  durch  Fleiß,  Arbeit,  Geschicklichkeit  und  Glücksfälle,
in  stehender  Ehe  erwerben").  Das  privative  Vermögen  beider  Ehegatten  wird
b)  Scherer  die  verworrene  Lehre  von  der  ehelichen  Gütergemeinschaft.  Th.  II.  §.  214.
            
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