§. 108. Altersstufen. Infantes. (Fortsetzung.)
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dem Unmündigen, der noch unter väterlicher Gewalt steht,
und der auf keine Weise eine Schuld contrahiren kann (d).
Denn auch bey dem proximus pubertati paterfamilias gründete ¬
sich die Möglichkeit des Eintritts in ein Schuldverhältniß, ¬
wenngleich nicht wie bey einem jüngeren auf benigna ¬
interpretatio (§ 107. a), dennoch auf die künstliche
Anstalt der auctoritas, und diese war nur eingeführt wegen ¬
des dringenden Bedürfnisses bey einem mit eigenem
Vermögen versehenen Unmündigen (§ 107). Bey dem filiusfamilias, ¬
der kein Vermögen haben konnte, war dieses
Bedürfniß nicht vorhanden, und darum war es ganz unnütz ¬
dem Vater eine ähnliche Macht wie die tutoris auctoritas ¬
zu verleihen, blos damit der Sohn möchte Schuldner ¬
werden können.
II. Bey den Obligationen aus Delicten gelten
andere Regeln. Delicte sind nicht, wie die Rechtsgeschäfte, ¬
Bedürfniß für den Verkehr, sondern vielmehr nur
Störungen desselben. Daher ist für sie weder die benigna
interpretatio (§ 107. a) angewendet worden, noch auch
überhaupt die auctoritas, wodurch ja nur erlaubte Ge(d) ¬
§ 10 J. de inut. stip. (3.19.),
ritas schon so vermindert, daß
man es wohl deswegen unterL. =
141 § 2 de V. O. (45. 1.).
ließ, besondere Vorkehrung für
Dieser Satz bezieht sich nur auf
diesen Fall zu treffen. Namentdas =
ältere Recht, nicht auf die
lich für das sogenannte extraorder ¬
neueren Zeit des R. R. andinarium =
bekam der unmündige
gehörenden sogenannten Peculien.
Ein castrense kann der UnmünSohn ¬
keinen Tutor, sondern eidige -
überhaupt noch nicht haben
nen Curator, der also zur auctoals ¬
aber das sogenannte advenritas ¬
unfähig war. L. 8 §1C.
titium aufkam, war die Gewohnde ¬
bon. quae lib. (6. 61.).
heit und das Bedürfniß der aucto-
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