Metadaten : ¬Das practische gemeine Civilrecht (3)

Fünftes  Buch.  Erstes  Capitel.
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würde  einfach  und  unbedingt  die  entsprechende  Summe  zurückzuzahlen
sein  39).  Eine  gleiche  unbedingte  Verpflichtung  und  Verantwortlichkeit  tritt
ein,  wenn  der  Mann  durch  Delegation  Gläubiger  einer  Summe  geworden
ist  90).  War  deren  Gegenstand  aber  eine  Sache  *'),  so  hat  er,  ebenso  wie  bei
geschehener  Cession  ohne  Unterschied  des  Gegenstandes  der  Forderung
nur  für  die  durch  seine  Schuld  oder  Säumniss  entstandenen  Verluste  und
Verschlechterungen  einzustehen*2).  Besteht  endlich  bei  Trennung  der
Ehe  die  Forderung  noch  fort,  ohne  dass  der  Mann  für  die  bisherige  Nichtgeltendmachung ¬
  derselben  zu  haften  hat,  so  ist  sie  je  nach  Verschiedenheit ¬
  der  Voraussetzung  entweder  zurückzucediren,  oder  ihr  zu  entsagen  **)
Dem  Verlust  durch  Nachlässigkeit  steht  natürlich  der  Erlass  der  Forderung
gleich,  ausgenommen  er  wäre  mit  Zustimmung  der  Frau  geschehen  *4).
bb.  War  der  Mann  Schuldner  Dessen,  welcher  das  Heirathsgut  bestellt ¬
  und  besteht  dasselbe  eben  in  dem  Erlass  seiner  Schuld,  so  tritt  diese
mit  der  Auflösung  der  Ehe  von  selbst  wieder  in  Wirksamkeit  95);  wenn  jedoch ¬
  deren  Gegenstand  bestimmte  Sachen  waren,  welche  sich  in  des  Mannes ¬
  Händen  befanden,  so  ist  damit  deren  Bestellung  zum  Heirathsgut  als
geschehen  zu  betrachten  36)
5.  Hat  die  Bestellung  des  Heirathsguts  endlich  nur  in  dem  Versprechen ¬
  eines  solchen  bestanden,  so  kann  die  Zurückgabe  nur  entweder  den
Gegenstand  betreffen,  weicher  in  Folge  des  Versprechens  dem  Mann  zu
Theil  geworden  ist,  oder  wofür  er,  auch  ohne  dass  dies  wirklich  geschehen, ¬
  aus  den  oben  unter  Nr.  II.  1,—5,  angeführten  Gründen  verantwortlich
wird;  oder,  wenn  weder  der  eine  noch  der  andere  Fall  eingetreten,  in  der
Entsagung  des  erworbenen  Rechts,  wenn  das  Heiratbsgut  an  Den  zurückfallen ¬
  würde,  wer  es  versprochen  hat  **),  und  in  der  Abtretung  der  betref89) ¬
  Dies  versteht  sich  von  selbst,  vergl.  nach  fr.  56.  pr.  h.  t.  die  Aus„ahmne  zu  beachten, ¬
  wenn  der  Gegenstand  auch  dann  unterMeyers. ¬
  a.  a.  O.  u.  die  dort  Gen.
gegangen  sein  würde,  wenn  er  zur  rechten
90)  S.  Meyerf.  a.  a.  O.  S.  123.  in  UeberZeit -
  gefordert  worden  wäre.  Vergl.  Vangeeinstimmung -
  mit  Mühlenbr.
91)  Fr.  56.  pr.  h.  t.  vergl.  Meyerfeld  row  Leitf.  Bd.I.  S.  315.  4,.  Bei  der  Cession
hingegen  trifft  den  Ehemann  der  casus  nur,
a.  a.  O.  S.  122.  s.  folg.  Anm.
wenn  er  zugleich  in  culpa  ist,  es  tritt  also
92)  Fr.  49.  pr.  Soluto  matrim.  über  die  Aeuder ¬
  erste  Begriff  stets  hinter  den  zweiten
serungen  der  culpa,  s.  dens.  a.  a.  O.  S.  120  f.
zurück.
Hiermit  ist  zugleich  die  Frage  von  der  Tra93) ¬
  1,  S.  dens.  S.  121.  u.  die  dort  Gen.
gung  des  periculum  in  diesen  Fällen  beantwortet. ¬
  Es  besteht  also  m.  a.  W.  bei  der  u.  S.  133.  a.  E.
94)  1,  Fr.  49.  h.  t.  2,  Fr.  36.  38.  h.  t.
Delegation  das  Princip,  dass  dadurch  die  Sache
95)  Fr.  12.  §.  2.  fr.  43.  §.  1.  h.  t.  verba:
in  die  Lage  komint,  als  habe  der  Delegatar
den  Gegenstand  tradirt  erhalten,  und  dem  Plane  seculis  esc.
96)  Fr.  58.  §.  1.  h.  t.  p.:  nisi  forte  etc.
Delegaten  creditirt,  fr.  8.  §.  3.  5.  ad  Scl.
97)  Fr.  30.  §.  1.  Solulo  matrim.  fr.  41.  §.  4.
Vellej.  (solvit  qui  delegat),  es  trifft  mithin
bei'in  debitum  generis  s.  quantitatis  den  Glüu-  h.  t.  Meyerfeld  im  Rhein.  Mus.  Bd.  VII.
92.  zweifelt,  ob  dies  bei  uns  anwendbar
biger  (Ehemann)  der  casus  (arq.  fr.  41.  §.  3.
h.  t.)  bei'm  debilum  speciei  aber  nicht,  weil  sei;  indem  in  diesen  Stellen  von  der  acceptier ¬
  dafür  auch  dann  nicht  einstände,  wenn  ihm
latio  die  Rede  ist.  Ich  sehe  jedoch  kein  Beder -
  Gegenstand  selbst  übergeben  worden  wäre
denken,  eine  Obl.  auf  Entsagung  als  bestehend
sondern  nur  für  culpa  in  exigendo;  doch  ist  anzuerkennen,  da  der  Schutz  durch  die  bei
            
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