Fünftes Buch. Erstes Capitel.
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würde einfach und unbedingt die entsprechende Summe zurückzuzahlen
sein 39). Eine gleiche unbedingte Verpflichtung und Verantwortlichkeit tritt
ein, wenn der Mann durch Delegation Gläubiger einer Summe geworden
ist 90). War deren Gegenstand aber eine Sache *'), so hat er, ebenso wie bei
geschehener Cession ohne Unterschied des Gegenstandes der Forderung
nur für die durch seine Schuld oder Säumniss entstandenen Verluste und
Verschlechterungen einzustehen*2). Besteht endlich bei Trennung der
Ehe die Forderung noch fort, ohne dass der Mann für die bisherige Nichtgeltendmachung ¬
derselben zu haften hat, so ist sie je nach Verschiedenheit ¬
der Voraussetzung entweder zurückzucediren, oder ihr zu entsagen **)
Dem Verlust durch Nachlässigkeit steht natürlich der Erlass der Forderung
gleich, ausgenommen er wäre mit Zustimmung der Frau geschehen *4).
bb. War der Mann Schuldner Dessen, welcher das Heirathsgut bestellt ¬
und besteht dasselbe eben in dem Erlass seiner Schuld, so tritt diese
mit der Auflösung der Ehe von selbst wieder in Wirksamkeit 95); wenn jedoch ¬
deren Gegenstand bestimmte Sachen waren, welche sich in des Mannes ¬
Händen befanden, so ist damit deren Bestellung zum Heirathsgut als
geschehen zu betrachten 36)
5. Hat die Bestellung des Heirathsguts endlich nur in dem Versprechen ¬
eines solchen bestanden, so kann die Zurückgabe nur entweder den
Gegenstand betreffen, weicher in Folge des Versprechens dem Mann zu
Theil geworden ist, oder wofür er, auch ohne dass dies wirklich geschehen, ¬
aus den oben unter Nr. II. 1,—5, angeführten Gründen verantwortlich
wird; oder, wenn weder der eine noch der andere Fall eingetreten, in der
Entsagung des erworbenen Rechts, wenn das Heiratbsgut an Den zurückfallen ¬
würde, wer es versprochen hat **), und in der Abtretung der betref89) ¬
Dies versteht sich von selbst, vergl. nach fr. 56. pr. h. t. die Aus„ahmne zu beachten, ¬
wenn der Gegenstand auch dann unterMeyers. ¬
a. a. O. u. die dort Gen.
gegangen sein würde, wenn er zur rechten
90) S. Meyerf. a. a. O. S. 123. in UeberZeit -
gefordert worden wäre. Vergl. Vangeeinstimmung -
mit Mühlenbr.
91) Fr. 56. pr. h. t. vergl. Meyerfeld row Leitf. Bd.I. S. 315. 4,. Bei der Cession
hingegen trifft den Ehemann der casus nur,
a. a. O. S. 122. s. folg. Anm.
wenn er zugleich in culpa ist, es tritt also
92) Fr. 49. pr. Soluto matrim. über die Aeuder ¬
erste Begriff stets hinter den zweiten
serungen der culpa, s. dens. a. a. O. S. 120 f.
zurück.
Hiermit ist zugleich die Frage von der Tra93) ¬
1, S. dens. S. 121. u. die dort Gen.
gung des periculum in diesen Fällen beantwortet. ¬
Es besteht also m. a. W. bei der u. S. 133. a. E.
94) 1, Fr. 49. h. t. 2, Fr. 36. 38. h. t.
Delegation das Princip, dass dadurch die Sache
95) Fr. 12. §. 2. fr. 43. §. 1. h. t. verba:
in die Lage komint, als habe der Delegatar
den Gegenstand tradirt erhalten, und dem Plane seculis esc.
96) Fr. 58. §. 1. h. t. p.: nisi forte etc.
Delegaten creditirt, fr. 8. §. 3. 5. ad Scl.
97) Fr. 30. §. 1. Solulo matrim. fr. 41. §. 4.
Vellej. (solvit qui delegat), es trifft mithin
bei'in debitum generis s. quantitatis den Glüu- h. t. Meyerfeld im Rhein. Mus. Bd. VII.
92. zweifelt, ob dies bei uns anwendbar
biger (Ehemann) der casus (arq. fr. 41. §. 3.
h. t.) bei'm debilum speciei aber nicht, weil sei; indem in diesen Stellen von der acceptier ¬
dafür auch dann nicht einstände, wenn ihm
latio die Rede ist. Ich sehe jedoch kein Beder -
Gegenstand selbst übergeben worden wäre
denken, eine Obl. auf Entsagung als bestehend
sondern nur für culpa in exigendo; doch ist anzuerkennen, da der Schutz durch die bei