Bereich der Civilproceßordnung. §. 3.
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manche streng genommen zur Verwaltung gehörigen Geschäfte ¬
wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Rechtspflege ¬
schon von den genannten Gesetzen den ordentlichen
Gerichten zugewiesen, ja sogar als Zubehör des Civilprocesses ¬
oder Strafprocesses behandelt." Die Landesgesetzgebung ¬
darf ihnen noch weitere Geschäfte der Justizverwaltung ¬
übertragen.
Ferner liegt außerhalb des Bereiches der Reichs-Justizgesetze ¬
die freiwillige Gerichtsbarkeit, wie z. B.
die Führung der Obervormundschaft, die Fürsorge für die
Erhaltung einer Erbschaft oder des Vermögens eines Verschollenen, ¬
die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten ¬
und die Berichtigung der Standesregister, die
Führung der Hypotheken- oder Grundbücher und der
Handels-, Genossenschafts-, Schiffsregister u. dgl., endlich
und vornehmlich die Mitwirkung bei Rechtsgeschäften. Jedoch ¬
ist hier noch weniger eine scharfe Grenze eingehalten.
Gewisse ihrer Art nach eher der freiwilligen Gerichtsbarkeit
angehörige Sachen sind wiederum schon von den ReichsJustizgesetzen ¬
selbst in das Gebiet der streitigen Gerichtsbarkeit ¬
hereingezogen. So namentlich die Konkurssachen,
die Aufgebotssachen und die Entmündigungssachen. Im
Uebrigen bestimmt sich die Abgrenzung durch sonstige Reichsgesetze ¬
oder durch die Landesgesetze. Auch bemißt sich, soweit ¬
nicht Vorschriften des Reichsrechtes eingreifen, nach
der Landesgesetzgebung, welchen Staatsorganen die Geschäfte
der freiwilligen Gerichtsbarkeit obliegen. Sie können von
ihr den ordentlichen Gerichten übertragen werden; sie
3 §. 4 EG. z. GV.
2 S. z. B. §. 36 CP., §§. 14,
* §. 4 EG. z. GV.
19 StP., §§. 55, 693 Abs. 2
CP.: §§. 106, 107 CP. u. dgl. m.