Contents : Fitting, Hermann: ¬Der Reichs-Civilproceß

Bereich  der  Civilproceßordnung.  §.  3.
19
manche  streng  genommen  zur  Verwaltung  gehörigen  Geschäfte ¬
  wegen  ihres  engen  Zusammenhanges  mit  der  Rechtspflege ¬
  schon  von  den  genannten  Gesetzen  den  ordentlichen
Gerichten  zugewiesen,  ja  sogar  als  Zubehör  des  Civilprocesses ¬
  oder  Strafprocesses  behandelt."  Die  Landesgesetzgebung ¬
  darf  ihnen  noch  weitere  Geschäfte  der  Justizverwaltung ¬
  übertragen.
Ferner  liegt  außerhalb  des  Bereiches  der  Reichs-Justizgesetze ¬
  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit,  wie  z.  B.
die  Führung  der  Obervormundschaft,  die  Fürsorge  für  die
Erhaltung  einer  Erbschaft  oder  des  Vermögens  eines  Verschollenen, ¬
  die  Aufsicht  über  die  Amtsführung  der  Standesbeamten ¬
  und  die  Berichtigung  der  Standesregister,  die
Führung  der  Hypotheken-  oder  Grundbücher  und  der
Handels-,  Genossenschafts-,  Schiffsregister  u.  dgl.,  endlich
und  vornehmlich  die  Mitwirkung  bei  Rechtsgeschäften.  Jedoch ¬
  ist  hier  noch  weniger  eine  scharfe  Grenze  eingehalten.
Gewisse  ihrer  Art  nach  eher  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
angehörige  Sachen  sind  wiederum  schon  von  den  ReichsJustizgesetzen ¬
  selbst  in  das  Gebiet  der  streitigen  Gerichtsbarkeit ¬
  hereingezogen.  So  namentlich  die  Konkurssachen,
die  Aufgebotssachen  und  die  Entmündigungssachen.  Im
Uebrigen  bestimmt  sich  die  Abgrenzung  durch  sonstige  Reichsgesetze ¬
  oder  durch  die  Landesgesetze.  Auch  bemißt  sich,  soweit ¬
  nicht  Vorschriften  des  Reichsrechtes  eingreifen,  nach
der  Landesgesetzgebung,  welchen  Staatsorganen  die  Geschäfte
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  obliegen.  Sie  können  von
ihr  den  ordentlichen  Gerichten  übertragen  werden;  sie
3  §.  4  EG.  z.  GV.
2  S.  z.  B.  §.  36  CP.,  §§.  14,
*  §.  4  EG.  z.  GV.
19  StP.,  §§.  55,  693  Abs.  2
CP.:  §§.  106,  107  CP.  u.  dgl.  m.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer