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Von der wahren Eigenschafft der
ne, dahergegen aus denen Kayserlichen Verordnungen -
und Rechten bekandt ist, quod Feudo
per interitum Lineae masculinae extincto possessio -
civilis Domini Superioris Directi cum
naturali ipso facto in tantum consolidata, atque -
attracta sit, ut detentio, quae ab aliis
fit, nulla, & absque effectu potiùsque actus
turbativus. quàm possessio censeri debeat.
Cöllnischer Krumstab pag. 8. 9. 32. 42.
117. 118. 119.
So bittet Cameralischer Anwald mit |
Vorbehalt aller sonstiger zu Wiederherbeyschaffung -
derer bereits entdeckt=wie auch ferner
annoch ausfündig=gemacht werden moͤgender
Lehns=Appertinenten so wohl wider die Veraͤussere, -
als die gestaͤndliche, oder annoch uͤberwiesen -
werden koͤnnende Vorenthaͤltere derenselben -
ihme einigen seines zu statten kommen könnender -
Rechts=Mitteln, Euer Churfürstliche
Gnaden hierdurch unterthänigst, Höchst=Dieselbe -
denen in obangezogenen Nebenlagen sub
Lit. A. & B. benennten Lehn-Einhabern aufzugeben, -
gnaͤdigst geruhen wollen, daß sie des
vorgemeldten anmaßlichen Besitzes deren Lehnstuͤcken -
sich enthalten, fort deren nutzbare Ausübung -
mehrerwehnten Vasallo Freyherrn von
Raesfeld einraumen, und uͤberlassen, zugleich
auch die Percepta, welche aus besagten Lehnguͤtern -
eingegangen sind, und was annebens
davon hätte erhoben werden können, und zwar
an die Churfürstl. Hof=Cammer von der Zeit
des Absterbens des nächst=vorigen Vasalli bis
Max-Planck-Institut für