Volltext : Wetzlarische Nebenstunden (Th. 81 (1769))

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Von  der  wahren  Eigenschafft  der
ne,  dahergegen  aus  denen  Kayserlichen  Verordnungen -
  und  Rechten  bekandt  ist,  quod  Feudo
per  interitum  Lineae  masculinae  extincto  possessio -
  civilis  Domini  Superioris  Directi  cum
naturali  ipso  facto  in  tantum  consolidata,  atque -
  attracta  sit,  ut  detentio,  quae  ab  aliis
fit,  nulla,  &  absque  effectu  potiùsque  actus
turbativus.  quàm  possessio  censeri  debeat.
Cöllnischer  Krumstab  pag.  8.  9.  32.  42.
117.  118.  119.
So  bittet  Cameralischer  Anwald  mit  |
Vorbehalt  aller  sonstiger  zu  Wiederherbeyschaffung -
  derer  bereits  entdeckt=wie  auch  ferner
annoch  ausfündig=gemacht  werden  moͤgender
Lehns=Appertinenten  so  wohl  wider  die  Veraͤussere, -
  als  die  gestaͤndliche,  oder  annoch  uͤberwiesen -
  werden  koͤnnende  Vorenthaͤltere  derenselben -
  ihme  einigen  seines  zu  statten  kommen  könnender -
  Rechts=Mitteln,  Euer  Churfürstliche
Gnaden  hierdurch  unterthänigst,  Höchst=Dieselbe -
  denen  in  obangezogenen  Nebenlagen  sub
Lit.  A.  &  B.  benennten  Lehn-Einhabern  aufzugeben, -
  gnaͤdigst  geruhen  wollen,  daß  sie  des
vorgemeldten  anmaßlichen  Besitzes  deren  Lehnstuͤcken -
  sich  enthalten,  fort  deren  nutzbare  Ausübung -
  mehrerwehnten  Vasallo  Freyherrn  von
Raesfeld  einraumen,  und  uͤberlassen,  zugleich
auch  die  Percepta,  welche  aus  besagten  Lehnguͤtern -
  eingegangen  sind,  und  was  annebens
davon  hätte  erhoben  werden  können,  und  zwar
an  die  Churfürstl.  Hof=Cammer  von  der  Zeit
des  Absterbens  des  nächst=vorigen  Vasalli  bis
Max-Planck-Institut  für
            
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