Inhaltsverzeichnis : Handbuch des Pandecten-Rechts in einer kritischen Revision seiner Hauptlehren (3)

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horen  wuͤrde,  sie  doch  davon  geschieden  werden  soll,  wein
sie  in  Immobilien  besteht.  Ist  das,  muß  man  fragen
bloß  von  vaͤterlichen  oder  auch  von  andern  Zuwendungen
zu  verstehen,  und  warum  werden  denn,  die  Disposition  des
Gesetzes  auch  nur  auf  vaͤterliche  Zuwendungen  beschraͤnft.
Immobilien  hier  ausgenommen?
Daß  der  Imperator  Alexander,  dem  das  Rescript
angehoͤrt,  im  Grunde  nichts  Neues  entscheidet,  sondern  was
schon  fruͤher  feststand,  hier  nur  wiederholt,  ist  mir  wenigstens ¬
  auch  gar  nicht  zweifelhaft.  Die  Anfrage  betraf  verschiedene ¬
  Gegenstaͤnde,  woruͤber  hier  der  Imperator  zusammen ¬
  entscheidet.  Obgleich  wir  die  Anfrage  nicht  mehr  kennen, ¬
  so  erhellt  doch  aus  der  Antwort  deutlich  genug  der  Inhalt ¬
  derselben.  Zuerst  wurde  angefragt:  was  denn  alles
unter  dem  castrensischen  Peculium  begriffen  sey,  und  ob  auch
namentlich  die  hereditas  matris  filiofamilias  in  militia  degenti ¬
  delata  dazu  gehore!
Eine  zweyte  Frage  ist:  ob
praedium  donatum  ins  castrensische  Peculium  eintrete.  Ueber
beide  Fragen  entscheidet  der  Imperator.  In  Ansehung  der
ersten  Frage  nimmt  er  an,  daß  alle  von  dem  Vater  und  von
vaͤterlichen  sowohl  als  muͤtterlichen  Verwandten  dem  filiusfamilias, ¬
  versteht  sich  mit  Hinsicht  auf  die  militia  gegebene
res  mobiles  zum  castrensischen  Peculium  gehoͤren  sollen,  und
daß  gleichergestalt  als  solches  betrachtet  werden  sollen  die  Erb1) ¬
  Die  Frage  konnte  noch  immer  aufgeworfen  werden,  weil  das
altere  Recht  den  Satz  anerkannte:  was  dem  siliofamilias  in
militia  degenti  anheimfällt,  ist  schon  um  dieses  Heimfalls
willen  peculium  castrense.  Nachher  ging  man  freylich  von
diesem  Satze  ab,  allein  es  ist  die  Frage,  ob  sich  die  neue  Lehre
schon  so  fest  gesetzt  hatte,  daß  nicht  mit  Recht  Zweifel  dagegen
erhoben  werden  konnten.  Hier  wird  denn  nun  für  sie  definitiv
und  dahin  entschieden,  daß  das,  was  nicht  mit  ausdrücklicher
Hinsicht  auf  militia  gegeben  und  verlassen  worden  ist,  auch  nicht
als  peculium  castrense  betrachtet  werden  kann.
            
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