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horen wuͤrde, sie doch davon geschieden werden soll, wein
sie in Immobilien besteht. Ist das, muß man fragen
bloß von vaͤterlichen oder auch von andern Zuwendungen
zu verstehen, und warum werden denn, die Disposition des
Gesetzes auch nur auf vaͤterliche Zuwendungen beschraͤnft.
Immobilien hier ausgenommen?
Daß der Imperator Alexander, dem das Rescript
angehoͤrt, im Grunde nichts Neues entscheidet, sondern was
schon fruͤher feststand, hier nur wiederholt, ist mir wenigstens ¬
auch gar nicht zweifelhaft. Die Anfrage betraf verschiedene ¬
Gegenstaͤnde, woruͤber hier der Imperator zusammen ¬
entscheidet. Obgleich wir die Anfrage nicht mehr kennen, ¬
so erhellt doch aus der Antwort deutlich genug der Inhalt ¬
derselben. Zuerst wurde angefragt: was denn alles
unter dem castrensischen Peculium begriffen sey, und ob auch
namentlich die hereditas matris filiofamilias in militia degenti ¬
delata dazu gehore!
Eine zweyte Frage ist: ob
praedium donatum ins castrensische Peculium eintrete. Ueber
beide Fragen entscheidet der Imperator. In Ansehung der
ersten Frage nimmt er an, daß alle von dem Vater und von
vaͤterlichen sowohl als muͤtterlichen Verwandten dem filiusfamilias, ¬
versteht sich mit Hinsicht auf die militia gegebene
res mobiles zum castrensischen Peculium gehoͤren sollen, und
daß gleichergestalt als solches betrachtet werden sollen die Erb1) ¬
Die Frage konnte noch immer aufgeworfen werden, weil das
altere Recht den Satz anerkannte: was dem siliofamilias in
militia degenti anheimfällt, ist schon um dieses Heimfalls
willen peculium castrense. Nachher ging man freylich von
diesem Satze ab, allein es ist die Frage, ob sich die neue Lehre
schon so fest gesetzt hatte, daß nicht mit Recht Zweifel dagegen
erhoben werden konnten. Hier wird denn nun für sie definitiv
und dahin entschieden, daß das, was nicht mit ausdrücklicher
Hinsicht auf militia gegeben und verlassen worden ist, auch nicht
als peculium castrense betrachtet werden kann.