Metadaten : Über Einrichtungen und Schutzvorkehrungen zur Sicherung gegen Gefahren für Leben und Gesundheit der in gewerblichen Etablissements beschäftigten Arbeiter (1)

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Artikel  2.
Um  die  Transmissionswellen  und  die  Poulies  während  des  Laufens  zu
reinigen  oder  abzustäuben,  soll  man  am  Boden  stehen  bleiben  und  sich  dazu
einer  Stange  bedienen,  deren  Ende  mit  einer  Bürste  oder  einem  mit  Schnüren
umwickelten  Haken  versehen  ist.*)
Artikel  3.
Die  Räder,  die  Supports  und  die  Lager  dürfen  nur  dann  gereinigt
werden,  wenn  die  Transmission  in  Ruhe  und  nach  den  reglementarischen
Vorschriften  abgestellt  ist.
Artikel  4.
Es  ist  ebenfalls  verboten,  die  Transmission  während  eines  zufälligen  Abstellens ¬
  noch  selbst  während  des  reglementarischen  Haltens  zu  reinigen,  man
müßte  sich  denn  für  letzteren  Fall  nach  den  Vorschriften  des  Artikel  5  richten.
Auch  muß  alles  Reinigen  wie  jede  andere  Operation  an  der  Transmission ¬
  nach  der  Tagesarbeit  geschehen.
Artikel  5.
Wenn  jemand  während  der  Ruhestunden  an  der  Transmission  beschäftigt ¬
  ist,  oder  des  Morgens,  bevor  sie  in  Gang  gesetzt  ist,  so  muß  der
Meister  des  betreffenden  Saales,  sowie  der  Maschinenwärter  davon  in
Kenntnis  gesetzt  werden.
Der  Maschinenwärter  soll  nur  auf  ausdrücklichen  Befehl  des  betreffenden
Meisters  die  Transmission  in  Gang  setzen.
Bemerkungen.
Durch  zahlreiche  Unglücksfälle  ist  nachgewiesen,  daß:
1)  keine  Vorsicht  hinreicht,  Unglücksfällen  vorzubeugen,  wenn  man  sich
in  unmittelbare  Berührung  mit  der  Transmission  setzt,  um  sie
während  ihres  Laufens  zu  reinigen;
2)  zu  weite  Kleider  häufig  schon  die  Ursache  von  Unglücksfällen  gewesen;
folglich  man  darauf  zu  halten  hat,  daß  die  an  den  Transmissionen
beschäftigten  Arbeiter  sich  mit  zugeknöpften  Kamisolen  oder  Brusttüchern, ¬
  mit  unaufgeschlitzten  Armeln  versehen  und  Halsbinden  mit
kurzen  und  nicht  flatternden  Zipfeln  tragen.
*)  Die  Benutzung  einer  Leiter  oder  irgend  eines  andern  Gegenstandes,  um  sich
über  den  Fußboden  zu  erheben,  ist  ausdrücklich  verboten.
            
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