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Artikel 2.
Um die Transmissionswellen und die Poulies während des Laufens zu
reinigen oder abzustäuben, soll man am Boden stehen bleiben und sich dazu
einer Stange bedienen, deren Ende mit einer Bürste oder einem mit Schnüren
umwickelten Haken versehen ist.*)
Artikel 3.
Die Räder, die Supports und die Lager dürfen nur dann gereinigt
werden, wenn die Transmission in Ruhe und nach den reglementarischen
Vorschriften abgestellt ist.
Artikel 4.
Es ist ebenfalls verboten, die Transmission während eines zufälligen Abstellens ¬
noch selbst während des reglementarischen Haltens zu reinigen, man
müßte sich denn für letzteren Fall nach den Vorschriften des Artikel 5 richten.
Auch muß alles Reinigen wie jede andere Operation an der Transmission ¬
nach der Tagesarbeit geschehen.
Artikel 5.
Wenn jemand während der Ruhestunden an der Transmission beschäftigt ¬
ist, oder des Morgens, bevor sie in Gang gesetzt ist, so muß der
Meister des betreffenden Saales, sowie der Maschinenwärter davon in
Kenntnis gesetzt werden.
Der Maschinenwärter soll nur auf ausdrücklichen Befehl des betreffenden
Meisters die Transmission in Gang setzen.
Bemerkungen.
Durch zahlreiche Unglücksfälle ist nachgewiesen, daß:
1) keine Vorsicht hinreicht, Unglücksfällen vorzubeugen, wenn man sich
in unmittelbare Berührung mit der Transmission setzt, um sie
während ihres Laufens zu reinigen;
2) zu weite Kleider häufig schon die Ursache von Unglücksfällen gewesen;
folglich man darauf zu halten hat, daß die an den Transmissionen
beschäftigten Arbeiter sich mit zugeknöpften Kamisolen oder Brusttüchern, ¬
mit unaufgeschlitzten Armeln versehen und Halsbinden mit
kurzen und nicht flatternden Zipfeln tragen.
*) Die Benutzung einer Leiter oder irgend eines andern Gegenstandes, um sich
über den Fußboden zu erheben, ist ausdrücklich verboten.