Dritter Abschnitt. Vertragsverhältnis. §§. 47—49.
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§. 48. [§. 38.
Art der Heuerzahlung. Anweisungen.
Alle Zahlungen an Schiffsleute müssen nach Wahl derselben, Vorschusszahlungen
jedoch nach Wahl des Kapitäns, entweder in baar oder mittelst einer auf den Rheder
ausgestellten Anweisung geleistet werden. Die Zahlbarkeit der Anweisungen darf bei
Vorschusszahlungen an die Bedingung geknüpft werden, dass der Schiffsmann sich bei der
Abfahrt des Schiffes an Bord befindet. Im Uebrigen muss die Anweisung unbedingt und
auf Sicht gestellt sein.
§. 49. [§. 39.
Abrechnungsbuch. Heuerbuch. Schlußabrechnung.
Vor Antritt der Reise ist ein Abrechnungsbuch anzulegen, in welchem die verdiente
Heuer und der verdiente Ueberstundenlohn in regelmässigen Zeitabschnitten zu berechnen
sowie alle auf die Heuer geleisteten Vorschuss- und Abschlagszahlungen und die etwa
gegebenen Handgelder, bei Zahlung in fremder Währung auch der zu Grunde gelegte
Kurs, einzutragen sind In dem Abrechnungsbuch ist von dem Schiffsmann über den
Empfang jeder Zahlung zu quittiren. Die Zahl der geleisteten Ueberstunden sowie der
danach verdiente Ueberstundenlohn ist wöchentlich und spätestens am Tage nach dem
jedesmaligen Verlassen eines Hafens in dem Abrechnungsbuche zu vermerken; sodann ist
dieser Vermerk dem Schiffsmanne zur unterschriftlichen Anerkennung vorzulegen. Verweigert ¬
er die Anerkennung, so ist auch dies und der hierfür angegebene Grund im
Abrechnungsbuche zu vermerken.
Zweifel aber nicht bestehen, wenn ein unzweideutiger Ortsgebrauch gilt. Vgl. Anm. 1 C. zu
Art. 2 Einf.Ges. Vgl. auch §. 72 d. G., wo die Anrechnung der Handgelder auf die Heuer
vorgeschrieben ist.
Zu §. 48.
Nach §. 38 S.O. unterlag die Art der Heuerzahlung insbesondere auch der Vorschußleistung ¬
grundsätzlich der freien Vereinbarung. Dies führte namentlich hinsichtlich der Vorschußleistungen ¬
zu Mißständen, weil die Vorschüsse vielfach in Anweisungen auf die Heuerbaase
gewährt wurden und die Schiffsleute genötigt waren, diese Anweisungen mit Verlust zu versilbern. ¬
Andererseits ist dem Schiffsmann häufig mit einer Anweisung gedient, wenn er an seine
zurückgelassenen Angehörigen Geld zu schicken hat, er bedarf auch des Vorschusses, um sich auszurüsten ¬
und um etwaige Angehörige sicherzustellen, da er erst einige Zeit nach der Anmusterung
eine Abschlagszahlung auf die Heuer verlangen kann (§. 45 Abs. 2 und 3). Deshalb schreibt
§. 48 vor, daß Anweisungen stets auf den Reeder und auf Sicht lauten müssen, gibt auch —
außer bei Vorschußleistungen — dem Schiffsmann die Wahl, ob er die Zahlung in bar oder
in einer Anweisung haben will. Eine anderweite Vereinbarung ist ausgeschlossen. Die Zahlbarkeit ¬
der Anweisungen darf bei Vorschußleistungen nur an die eine Bedingung geknüpft
werden, daß der Schiffsmann
sich bei der Abfahrt des Schiffes an Bord befindet. Vorschußnoten ¬
auf Stellenvermittler sind nicht mehr zulässig, den Vermittlern ist auch nach §§. 3 und 8
St.V.G. bei Strafe und Verlust der Konzession untersagt, gewerbsmäßig Vorschuß=Anweisungen
zu beleihen oder einzuwechseln.
Verlustbringend wird für den Schiffsmann auch fernerhin wohl
die Veräußerung der bedingten Anweisung sein, da der Erwerber das Risiko trägt, daß der
Schiffsmann den Dienst nicht antritt und die Anweisung dann nicht honoriert wird.
— Strafvorschrift ¬
§. 114 Nr. 7.
Zu §. 49.
Damit das jeweilige Guthaben der Schiffsmannschaft ordnungsmäßig berechnet werde, muß
für jede Reise und für die ganze Schiffsmannschaft einschließlich der Schiffsoffiziere ein
Abrechnungsbuch angelegt werden, welches in der in Abs. 1 bezeichneten Weise zu führen