Objekt : ¬Die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902, nebst den dazu ergangenen Nebengesetzen (21)

Dritter  Abschnitt.  Vertragsverhältnis.  §§.  47—49.
47
§.  48.  [§.  38.
Art  der  Heuerzahlung.  Anweisungen.
Alle  Zahlungen  an  Schiffsleute  müssen  nach  Wahl  derselben,  Vorschusszahlungen
jedoch  nach  Wahl  des  Kapitäns,  entweder  in  baar  oder  mittelst  einer  auf  den  Rheder
ausgestellten  Anweisung  geleistet  werden.  Die  Zahlbarkeit  der  Anweisungen  darf  bei
Vorschusszahlungen  an  die  Bedingung  geknüpft  werden,  dass  der  Schiffsmann  sich  bei  der
Abfahrt  des  Schiffes  an  Bord  befindet.  Im  Uebrigen  muss  die  Anweisung  unbedingt  und
auf  Sicht  gestellt  sein.
§.  49.  [§.  39.
Abrechnungsbuch.  Heuerbuch.  Schlußabrechnung.
Vor  Antritt  der  Reise  ist  ein  Abrechnungsbuch  anzulegen,  in  welchem  die  verdiente
Heuer  und  der  verdiente  Ueberstundenlohn  in  regelmässigen  Zeitabschnitten  zu  berechnen
sowie  alle  auf  die  Heuer  geleisteten  Vorschuss-  und  Abschlagszahlungen  und  die  etwa
gegebenen  Handgelder,  bei  Zahlung  in  fremder  Währung  auch  der  zu  Grunde  gelegte
Kurs,  einzutragen  sind  In  dem  Abrechnungsbuch  ist  von  dem  Schiffsmann  über  den
Empfang  jeder  Zahlung  zu  quittiren.  Die  Zahl  der  geleisteten  Ueberstunden  sowie  der
danach  verdiente  Ueberstundenlohn  ist  wöchentlich  und  spätestens  am  Tage  nach  dem
jedesmaligen  Verlassen  eines  Hafens  in  dem  Abrechnungsbuche  zu  vermerken;  sodann  ist
dieser  Vermerk  dem  Schiffsmanne  zur  unterschriftlichen  Anerkennung  vorzulegen.  Verweigert ¬
  er  die  Anerkennung,  so  ist  auch  dies  und  der  hierfür  angegebene  Grund  im
Abrechnungsbuche  zu  vermerken.
Zweifel  aber  nicht  bestehen,  wenn  ein  unzweideutiger  Ortsgebrauch  gilt.  Vgl.  Anm.  1  C.  zu
Art.  2  Einf.Ges.  Vgl.  auch  §.  72  d.  G.,  wo  die  Anrechnung  der  Handgelder  auf  die  Heuer
vorgeschrieben  ist.
Zu  §.  48.
Nach  §.  38  S.O.  unterlag  die  Art  der  Heuerzahlung  insbesondere  auch  der  Vorschußleistung ¬
  grundsätzlich  der  freien  Vereinbarung.  Dies  führte  namentlich  hinsichtlich  der  Vorschußleistungen ¬
  zu  Mißständen,  weil  die  Vorschüsse  vielfach  in  Anweisungen  auf  die  Heuerbaase
gewährt  wurden  und  die  Schiffsleute  genötigt  waren,  diese  Anweisungen  mit  Verlust  zu  versilbern. ¬
  Andererseits  ist  dem  Schiffsmann  häufig  mit  einer  Anweisung  gedient,  wenn  er  an  seine
zurückgelassenen  Angehörigen  Geld  zu  schicken  hat,  er  bedarf  auch  des  Vorschusses,  um  sich  auszurüsten ¬
  und  um  etwaige  Angehörige  sicherzustellen,  da  er  erst  einige  Zeit  nach  der  Anmusterung
eine  Abschlagszahlung  auf  die  Heuer  verlangen  kann  (§.  45  Abs.  2  und  3).  Deshalb  schreibt
§.  48  vor,  daß  Anweisungen  stets  auf  den  Reeder  und  auf  Sicht  lauten  müssen,  gibt  auch  —
außer  bei  Vorschußleistungen  —  dem  Schiffsmann  die  Wahl,  ob  er  die  Zahlung  in  bar  oder
in  einer  Anweisung  haben  will.  Eine  anderweite  Vereinbarung  ist  ausgeschlossen.  Die  Zahlbarkeit ¬
  der  Anweisungen  darf  bei  Vorschußleistungen  nur  an  die  eine  Bedingung  geknüpft
werden,  daß  der  Schiffsmann
sich  bei  der  Abfahrt  des  Schiffes  an  Bord  befindet.  Vorschußnoten ¬
  auf  Stellenvermittler  sind  nicht  mehr  zulässig,  den  Vermittlern  ist  auch  nach  §§.  3  und  8
St.V.G.  bei  Strafe  und  Verlust  der  Konzession  untersagt,  gewerbsmäßig  Vorschuß=Anweisungen
zu  beleihen  oder  einzuwechseln.
Verlustbringend  wird  für  den  Schiffsmann  auch  fernerhin  wohl
die  Veräußerung  der  bedingten  Anweisung  sein,  da  der  Erwerber  das  Risiko  trägt,  daß  der
Schiffsmann  den  Dienst  nicht  antritt  und  die  Anweisung  dann  nicht  honoriert  wird.
—  Strafvorschrift ¬
  §.  114  Nr.  7.
Zu  §.  49.
Damit  das  jeweilige  Guthaben  der  Schiffsmannschaft  ordnungsmäßig  berechnet  werde,  muß
für  jede  Reise  und  für  die  ganze  Schiffsmannschaft  einschließlich  der  Schiffsoffiziere  ein
Abrechnungsbuch  angelegt  werden,  welches  in  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Weise  zu  führen
            
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