Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch der Pandekten (2)

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Viertes  Buch.  Kap.  IV.
(§.  479.
Mühlenbruch  a.  a.  O.  S.  128  fgg.  Daß  es  übrigens,  was  die  Inoffiziositätsquerel ¬
  anbelangt
keine  gesetzlich  bestimmten  Ausschließungsgründe  giebt,
sondern  das  Ermessen  des  Richters  entscheiden  muß,  wobei  die  Enterbungsgründe
der  Nov.  115.  nur  analog  zur  Anwendung  gebracht  werden  können,  kann,
wenn  man  das  Verhältniß  dieser  Novelle  zu  dem  Inoffiziositätsrecht  richtig  auffaßt, ¬
  nicht  in  Abrede  gestellt  werden,  und  eben  so  unzweifelhaft  ist  es  auch,  daß
auch  der  unwürdige  Bruder,  obwohl  er  nur  gegen  eine  eingesetzte  persona
turpis  Klage  erheben  kann,  von  der  Querel  ausgeschlossen  ist.
4)  Die  querela  inoff.  test.  kann  nicht,  wie  die  einfache  hered.  petit.
gegen  Jeden  angestellt  werden,  welcher  pro  herede  oder  pro  possessore  besitzt,
sondern  regelmäßig  nur  gegen  den  eingesetzten  Erben,  und  zwar  nur  nach  erfolgtem ¬
  Erbschaftsantritt,  1.  8.  §.  10.  h.  t.  Daß  nach  dem  Tode  desselben  die
Klage  auch  gegen  seine  Nachfolger  gerichtet  werden  könne,  ist  unzweifelhaft,  und
darum  kann  denn  auch  der  Fiskus  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn  dieser
dem  testamentarischen  Erben  succedirt  hat,  1.  10.  C.  h.  t.  (Ueber  die  Worte;
vel  ipsius  Quintiniani  rel.  vgl.  Francke  S.  286  fgg.  Not.  1,  dem  auch  v.
Schröter  in  Gießer  Zeitschr.  X.  S.  135.  beistimmt;  abweichende  Ansichten  s.
bei  Glück  VII.  S.  407  fgg.  Not.  37.  und  v.  Buchholtz,  jur.  Abh.  S.  107.
Not.  6).  Außer  gegen  den  eingesetzten  Erben  kann  aber  die  Querel  auch  noch
gegen  den  Universal=Fideikommissar,  nach  erfolgter  Restitution,  l.  1.  C.
h.  t.,  und  gegen  denjenigen  angestellt  werden,  welcher  dem  eingesetzten  Erben  die
Erbschaft  wegen  Unwürdigkeit  entrissen  hat,  arg.  l.  10.  C.  cit.,  Arndts  a.  a.
O.  S.  98.  Not.  89,  und  nicht  minder  endlich  kann  sie  von  dem  exheredirt
Kinde  auch  gegen  den  präterirten  emancipatus  gebraucht  werden,  welcher  durch
bon.  poss.  contra  tabulas  in  den  Besitz  der  Erbschaft  gekommen  ist,  l.  8.  pr.,
1.  20.  pr.  de  bon.  p.  c.  t.  —  Da  übrigens  die  Querel  gegen  die  eingesetzten
Erben  nur  nach  erfolgtem  Erbschaftsantritt  angestellt  werden  kann,  so  verfügte
Justinian  in  1.  36.  §.  2.  C.  h.  t.,  der  eingesetzte  Erbe  solle,  wenn  eine  Querel
zu  gewärtigen  sei,  sich  binnen  sechs  und  resp.  zwölf  Monaten  (je  nachdem  der
eingesetzte  Erbe  und  der  Pflichttheilsberechtigte  in  einer  oder  in  verschiedenen
Provinzen  leben)  fest  erklären,  widrigen  Falls  er  nach  Ablauf  dieser  Zeit  zu  dem
Erbschaftsantritt  gezwungen  werden  solle  („sin  vero  scriptus  heres  intra  statuta
tempora  minime  adierit,  per  officium  quidem  judicis  heredem  scriptum
compelli,  hoc  facere*).  Wenn  Manche  behaupten,  Justinian  habe  für  die
Nichtbeachtung  dieser  Frist  kein  Präjudiz  angedroht,  sondern  nur  verordnet,  daß
der  Erbe  nach  Ablauf  derselben  zu  einer  Erklärung  angehalten  werden  solle,
vgl.  z.  B.  Francke  S.  256,  Arndts  S.  97  fg.,  so  verstößt  dies  m.  E.  gegen
die  klaren  Gesetzes=Worte.
b)  Wirkungen  der  Inoff.  Querel.
§.  479.
Anm.  1.  Einer  der  schwierigsten  und  bestrittensten  Punkte  in  der  Lehre
von  der  querela  inoff.  test.  ist  die  Lehre  von  den  Wirkungen  derselben.  Als
leitende  Grundsätze  müssen  hier  wohl  folgende  aufgestellt  werden:
            
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