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Viertes Buch. Kap. IV.
(§. 479.
Mühlenbruch a. a. O. S. 128 fgg. Daß es übrigens, was die Inoffiziositätsquerel ¬
anbelangt
keine gesetzlich bestimmten Ausschließungsgründe giebt,
sondern das Ermessen des Richters entscheiden muß, wobei die Enterbungsgründe
der Nov. 115. nur analog zur Anwendung gebracht werden können, kann,
wenn man das Verhältniß dieser Novelle zu dem Inoffiziositätsrecht richtig auffaßt, ¬
nicht in Abrede gestellt werden, und eben so unzweifelhaft ist es auch, daß
auch der unwürdige Bruder, obwohl er nur gegen eine eingesetzte persona
turpis Klage erheben kann, von der Querel ausgeschlossen ist.
4) Die querela inoff. test. kann nicht, wie die einfache hered. petit.
gegen Jeden angestellt werden, welcher pro herede oder pro possessore besitzt,
sondern regelmäßig nur gegen den eingesetzten Erben, und zwar nur nach erfolgtem ¬
Erbschaftsantritt, 1. 8. §. 10. h. t. Daß nach dem Tode desselben die
Klage auch gegen seine Nachfolger gerichtet werden könne, ist unzweifelhaft, und
darum kann denn auch der Fiskus in Anspruch genommen werden, wenn dieser
dem testamentarischen Erben succedirt hat, 1. 10. C. h. t. (Ueber die Worte;
vel ipsius Quintiniani rel. vgl. Francke S. 286 fgg. Not. 1, dem auch v.
Schröter in Gießer Zeitschr. X. S. 135. beistimmt; abweichende Ansichten s.
bei Glück VII. S. 407 fgg. Not. 37. und v. Buchholtz, jur. Abh. S. 107.
Not. 6). Außer gegen den eingesetzten Erben kann aber die Querel auch noch
gegen den Universal=Fideikommissar, nach erfolgter Restitution, l. 1. C.
h. t., und gegen denjenigen angestellt werden, welcher dem eingesetzten Erben die
Erbschaft wegen Unwürdigkeit entrissen hat, arg. l. 10. C. cit., Arndts a. a.
O. S. 98. Not. 89, und nicht minder endlich kann sie von dem exheredirt
Kinde auch gegen den präterirten emancipatus gebraucht werden, welcher durch
bon. poss. contra tabulas in den Besitz der Erbschaft gekommen ist, l. 8. pr.,
1. 20. pr. de bon. p. c. t. — Da übrigens die Querel gegen die eingesetzten
Erben nur nach erfolgtem Erbschaftsantritt angestellt werden kann, so verfügte
Justinian in 1. 36. §. 2. C. h. t., der eingesetzte Erbe solle, wenn eine Querel
zu gewärtigen sei, sich binnen sechs und resp. zwölf Monaten (je nachdem der
eingesetzte Erbe und der Pflichttheilsberechtigte in einer oder in verschiedenen
Provinzen leben) fest erklären, widrigen Falls er nach Ablauf dieser Zeit zu dem
Erbschaftsantritt gezwungen werden solle („sin vero scriptus heres intra statuta
tempora minime adierit, per officium quidem judicis heredem scriptum
compelli, hoc facere*). Wenn Manche behaupten, Justinian habe für die
Nichtbeachtung dieser Frist kein Präjudiz angedroht, sondern nur verordnet, daß
der Erbe nach Ablauf derselben zu einer Erklärung angehalten werden solle,
vgl. z. B. Francke S. 256, Arndts S. 97 fg., so verstößt dies m. E. gegen
die klaren Gesetzes=Worte.
b) Wirkungen der Inoff. Querel.
§. 479.
Anm. 1. Einer der schwierigsten und bestrittensten Punkte in der Lehre
von der querela inoff. test. ist die Lehre von den Wirkungen derselben. Als
leitende Grundsätze müssen hier wohl folgende aufgestellt werden: