§ 22. Abstrakte Obligationen.
63
soll. Ursprünglich nur ein Instrument für Geschäfte der Kaufleute,
steht er heutzutage jedem offen.
Ferner ist die Verbindungskraft von Anweisungen und Verpflichtungsscheinen ¬
der Kaufleute über Fungibilien gesetzlich anerkannt, auch
wenn sie der Angabe des Schuldgrundes entbehren.? Das gleiche gilt
gewohnheitsrechtlich von Inhaberpapieren.
Auch abgesehen von diesen besonderen Fällen ist es zulässig,
Obligationen auf bestimmte Leistungen ohne Abhängigkeit ¬
von ihrem Schuldgrunde zu begründen.° Nur muß
der hierauf gerichtete Wille der Betheiligten feststehen. Dies ist
namentlich der Fall, wenn man in Gemäßheit einer Abrechnung
eine bestimmte Summe zu schulden erklärt. Denn hierin spricht sich
klar der Wille aus, daß auf die Faktoren der Rechnung nicht zurückzugreifen ¬
ist und daß nur das Rechnungsresultat maßgebend sein soll.
Das gleiche gilt von der Anerkennung der Schuld einer gewissen
10
Summe.
In Folge dessen mußte sich die alte Lehre von der cautio indiscreta ¬
wesentlich modificiren. Der Schuldschein, welcher den
Schuldgrund nicht angiebt, ist vollständig und vollbeweisend, ¬
wenn die Parteien ersichtlich Begründung
einer abstrakten Obligation wollten. Tritt diese Absicht
aber nicht in ihm hervor, so ist er auch heute nur ein Bruchstück,
dessen Tragweite sich nur bestimmen läßt, wenn der Schuldgrund dar4 ¬
11
gethan ist.
8) H.G.B. Art. 301. R.O.H.G. Bd. 7 S. 28, 204; Bd. 8 S. 431; Bd. 19
S. 277.
9) Seit Bähr a. a. O. diese Auffassung vertheidigte, hat sie stetig an Anhängern
gewonnen. An das justinianische Recht läßt sich freilich die Anerkennung abstrakter
Versprechen nicht anknüpfen, vgl. oben Anm. 6. Wenn aber das gemeine Recht die
Klagbarkeit obligatorischer Verträge schlechthin anerkennt, warum sollte nicht der
übereinstimmende Wille der Kontrahenten die Kraft haben, auch abstrakte Verbindlichkeiten ¬
in das Leben zu rufen? Vgl. Windscheid Bd. 2 § 318. Und wenn
man das nicht als entscheidend ansieht, so liegt jedenfalls eine aus dem Rechtsleben
und dessen Bedürfnissen hervorgegangene Bildung vor, die in der Anschauung des
Lebens wurzelnd sich auf Grund der Schrift von Bähr und durch deren Einfluß auf
Theorie und Praxis frei entwickelt hat.
— Die
10) Hierfür R.G. Bd. 2 S. 49 sowie S. 337, ferner Bd. 3 S. 264.
hier geforderte Schriftlichkeit gründet sich auf die Formvorschriften des preußischen
Rechtes.
11) In jedem ohne causa ausgestellten Schuldschein im Zweifel die Uebernahme
einer abstrakten Verbindlichkeit zu sehen, ist bedenklich. Es beruht dies auf der Annahme, ¬
daß die Weglassung der causa im Schuldscheine an und für sich ein sicheres
Zeichen der Absicht der Uebernahme einer abstrakten Verbindlichkeit sei. Dies kann
nicht zugestanden werden. Auch die Praxis geht soweit nicht, vgl. R.O.H.G. Bd. 21
S. 179, Rocholl a. a. O. S. 332 ff.