Volltext : Cervera, Manuel María: Propiedad y sus formas

§  22.  Abstrakte  Obligationen.
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soll.  Ursprünglich  nur  ein  Instrument  für  Geschäfte  der  Kaufleute,
steht  er  heutzutage  jedem  offen.
Ferner  ist  die  Verbindungskraft  von  Anweisungen  und  Verpflichtungsscheinen ¬
  der  Kaufleute  über  Fungibilien  gesetzlich  anerkannt,  auch
wenn  sie  der  Angabe  des  Schuldgrundes  entbehren.?  Das  gleiche  gilt
gewohnheitsrechtlich  von  Inhaberpapieren.
Auch  abgesehen  von  diesen  besonderen  Fällen  ist  es  zulässig,
Obligationen  auf  bestimmte  Leistungen  ohne  Abhängigkeit ¬
  von  ihrem  Schuldgrunde  zu  begründen.°  Nur  muß
der  hierauf  gerichtete  Wille  der  Betheiligten  feststehen.  Dies  ist
namentlich  der  Fall,  wenn  man  in  Gemäßheit  einer  Abrechnung
eine  bestimmte  Summe  zu  schulden  erklärt.  Denn  hierin  spricht  sich
klar  der  Wille  aus,  daß  auf  die  Faktoren  der  Rechnung  nicht  zurückzugreifen ¬
  ist  und  daß  nur  das  Rechnungsresultat  maßgebend  sein  soll.
Das  gleiche  gilt  von  der  Anerkennung  der  Schuld  einer  gewissen
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Summe.
In  Folge  dessen  mußte  sich  die  alte  Lehre  von  der  cautio  indiscreta ¬
  wesentlich  modificiren.  Der  Schuldschein,  welcher  den
Schuldgrund  nicht  angiebt,  ist  vollständig  und  vollbeweisend, ¬
  wenn  die  Parteien  ersichtlich  Begründung
einer  abstrakten  Obligation  wollten.  Tritt  diese  Absicht
aber  nicht  in  ihm  hervor,  so  ist  er  auch  heute  nur  ein  Bruchstück,
dessen  Tragweite  sich  nur  bestimmen  läßt,  wenn  der  Schuldgrund  dar4 ¬
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gethan  ist.
8)  H.G.B.  Art.  301.  R.O.H.G.  Bd.  7  S.  28,  204;  Bd.  8  S.  431;  Bd.  19
S.  277.
9)  Seit  Bähr  a.  a.  O.  diese  Auffassung  vertheidigte,  hat  sie  stetig  an  Anhängern
gewonnen.  An  das  justinianische  Recht  läßt  sich  freilich  die  Anerkennung  abstrakter
Versprechen  nicht  anknüpfen,  vgl.  oben  Anm.  6.  Wenn  aber  das  gemeine  Recht  die
Klagbarkeit  obligatorischer  Verträge  schlechthin  anerkennt,  warum  sollte  nicht  der
übereinstimmende  Wille  der  Kontrahenten  die  Kraft  haben,  auch  abstrakte  Verbindlichkeiten ¬
  in  das  Leben  zu  rufen?  Vgl.  Windscheid  Bd.  2  §  318.  Und  wenn
man  das  nicht  als  entscheidend  ansieht,  so  liegt  jedenfalls  eine  aus  dem  Rechtsleben
und  dessen  Bedürfnissen  hervorgegangene  Bildung  vor,  die  in  der  Anschauung  des
Lebens  wurzelnd  sich  auf  Grund  der  Schrift  von  Bähr  und  durch  deren  Einfluß  auf
Theorie  und  Praxis  frei  entwickelt  hat.
—  Die
10)  Hierfür  R.G.  Bd.  2  S.  49  sowie  S.  337,  ferner  Bd.  3  S.  264.
hier  geforderte  Schriftlichkeit  gründet  sich  auf  die  Formvorschriften  des  preußischen
Rechtes.
11)  In  jedem  ohne  causa  ausgestellten  Schuldschein  im  Zweifel  die  Uebernahme
einer  abstrakten  Verbindlichkeit  zu  sehen,  ist  bedenklich.  Es  beruht  dies  auf  der  Annahme, ¬
  daß  die  Weglassung  der  causa  im  Schuldscheine  an  und  für  sich  ein  sicheres
Zeichen  der  Absicht  der  Uebernahme  einer  abstrakten  Verbindlichkeit  sei.  Dies  kann
nicht  zugestanden  werden.  Auch  die  Praxis  geht  soweit  nicht,  vgl.  R.O.H.G.  Bd.  21
S.  179,  Rocholl  a.  a.  O.  S.  332  ff.
            
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