Objekt : Entwurf eines Gesetzbuches über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Bd. 1)

Vorrede.
XVI
II.  Dass  ich  für  jene  Sachen,  welche  einerseits ¬
  die  Rechte  eines  Privaten  angehen,  anderseits -
  aber  zugleich  die  Staatsverwaltung  berühren, ¬
  besondere  Gerichte  vorgeschlagen,  und
darüber  den  administrativen  Behörden  einen
richterlichen  Karakter  beigelegt  habe,  dafür
sprechen  überwiegende  Gründe,  und  eben  diese ¬
  Bestimmung  halte  ich  im  Zustand  der  Souverainität ¬
  für  unentbehrlich.  Diese  Gegenstände ¬
  sind  gemischter  Natur,  ihre  Beurtheilung
fordert  besondere  administrative  Kenntnisse,
wie  man  also  für  Merkantil-,  Bergwerks-,
Admiralitäts  u.  d.  Sachen  von  jeher  besondere
Gerichte  mit  Rücksicht  auf  technische  Kenntnisse ¬
  einsetzte,  ebenso  zweckmässig  ist  es,  die
administrativen  Behörden  für  jene  Gegenstände -
  mit  dem  richterlichen  Karakter  zu  bekleiden. ¬
  Hierdurch  werden  diese  der  Willkihr
entrückt,  womit  sonst  die  Unterthanen  in  solchen ¬
  Sachen  behandelt  wurden,  das  Instanzenverhältniss ¬
  normirt  sich  bei  ihnen  ganz  nach
der  Stufenfolge  der  reinen  Justizbehörden,  den
Jurisdiktions  -Konflikten  und  der  unberufenen
Einmischung  der  Gerichte  in  fremdartige  Sachen ¬

            
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