Metadaten : Jaeckel, Paul: ¬Die Anfechtung von Rechtshandlungen zahlungsunfähiger Schuldner außerhalb des Konkurses

§  9.  Die  Anfechtung  gegen  Rechtsnachfolger.
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das  Rechtsgeschäft  zwischen  seinem  Vorgänger  und  dem  Schuldner  ein
Scheingeschäft  war.27)
Zwar  folgt  hieraus  nicht,  daß  auch  der
Rechtsnachfolger  nur  ein  Scheingeschäft  abschließen  wollte.  Aber
Eigenthum  kann  er  durch  dasselbe  nicht  erworben  haben,  weil  es
sein  Autor  nicht  hatte  und  auch  ein  Anspruch  auf  Ersatz  der
Erwerbskosten  steht  ihm  nicht  zu,  weil  er  beim  Abschluß  des  Erwerbsgeschäfts ¬
  nicht  bona  fide  war.  Er  steht  in  dieser  Beziehung  dem
unterliegenden  Anfechtungsbeklagten  gleich,  der  sich  nach  §  8  des
Gesetzes  wegen  seiner  Gegenleistung  ebenfalls  nicht  an  den  anfechtenden
Gläubiger  halten  kann.  Daß  aber  der  Gläubiger,  so  lange  das
Eigenthum  des  Schuldners  dauert,  sein  Rückforderungsrecht  behält,
wird  mit  Recht  ausgeführt.  Selbst  der  redliche  Erwerber  ist  ihm
unterworfen,  nur  daß  er  die  Erwerbskosten  erstattet  verlangen  kann.
Soweit  freilich  die  Spezialbestimmungen  des  Handels-  und  Grundbuchrechts ¬
  (und  in  Zukunft  die  Vorschriften  der  §§  877-879  des
Entwurfs  zum  bürgerl.  Gesetzbuch)  den  redlichen  Erwerb  als  Eigenthumserwerb ¬
  anerkennen,  ist  auch  die  Anfechtung  ausgeschlossen.
Dahin  sind  wohl  auch  die  Motive  zur  Konk.Ordn.  zu  verstehen,
wenn  sie  bemerken:  „Der  Fall  der  Simulation  bedarf  hier  sowenig
wie  in  §  24  Nr.  1  der  Erwähnung;
—  das  zwischen  dem  Gemeinschuldner ¬
  und  dessen  Vertragsgenossen  zum  Schein  geschlossene  Geschäft
ist  an  sich  ungültig.  Der  Rechtsnachfolger  steht  hier  gerade  so  wie
in  jedem  anderen  Falle  einer  Nichtigkeit  des  Geschäfts  seines  Vorgängers."
Dieselben  Sätze  kommen  dann  auch  bei  dem  Vorhandensein
mehrerer  Rechtsnachfolger  zur  Anwendung.
Zub.  Die  Gründe,  welche  dafür  bestimmend  gewesen  sind,
die  mala  fides  eines  dem  Schuldner  verwandten  ersten  Erwerbers
zu  präsumiren,  haben  auch  dahin  geführt,  eine  ähnliche  Präsumtion ¬
  dem  verwandten  Rechtsnachfolger  gegenüber  aufzustellen.28) ¬
  Die  Erfahrung  hat  gelehrt,  daß  zur  Umgehung  des
Gesetzes  fremde  Personen  zwischengeschoben  wurden,  durch  deren
Hände  schließlich  das  veräußerte  Objekt  in  die  Hand  des  Verwandten,
der  von  vornherein  als  Erwerber  in  Aussicht  genommen  war,  zurück27) ¬
  Abweichend  die  erste  Auflage;  vergl.  aber  die  zutreffenden  Ausführungen
von  Meischeider  bei  Gruchot  Bd.  26  S.  468  und  von  Nessel  daselbst  Bd.  28
S.  166,  167.
28)  Schon  partikulares  Recht.  §  109  Nr.  2  preuß.  Konk.Ordn.;  §  16  Nr.  2
Anfecht.Ges.;  §  1229  Nr.  2  bayerische  Prozeßordnung.
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