§ 9. Die Anfechtung gegen Rechtsnachfolger.
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das Rechtsgeschäft zwischen seinem Vorgänger und dem Schuldner ein
Scheingeschäft war.27)
Zwar folgt hieraus nicht, daß auch der
Rechtsnachfolger nur ein Scheingeschäft abschließen wollte. Aber
Eigenthum kann er durch dasselbe nicht erworben haben, weil es
sein Autor nicht hatte und auch ein Anspruch auf Ersatz der
Erwerbskosten steht ihm nicht zu, weil er beim Abschluß des Erwerbsgeschäfts ¬
nicht bona fide war. Er steht in dieser Beziehung dem
unterliegenden Anfechtungsbeklagten gleich, der sich nach § 8 des
Gesetzes wegen seiner Gegenleistung ebenfalls nicht an den anfechtenden
Gläubiger halten kann. Daß aber der Gläubiger, so lange das
Eigenthum des Schuldners dauert, sein Rückforderungsrecht behält,
wird mit Recht ausgeführt. Selbst der redliche Erwerber ist ihm
unterworfen, nur daß er die Erwerbskosten erstattet verlangen kann.
Soweit freilich die Spezialbestimmungen des Handels- und Grundbuchrechts ¬
(und in Zukunft die Vorschriften der §§ 877-879 des
Entwurfs zum bürgerl. Gesetzbuch) den redlichen Erwerb als Eigenthumserwerb ¬
anerkennen, ist auch die Anfechtung ausgeschlossen.
Dahin sind wohl auch die Motive zur Konk.Ordn. zu verstehen,
wenn sie bemerken: „Der Fall der Simulation bedarf hier sowenig
wie in § 24 Nr. 1 der Erwähnung;
— das zwischen dem Gemeinschuldner ¬
und dessen Vertragsgenossen zum Schein geschlossene Geschäft
ist an sich ungültig. Der Rechtsnachfolger steht hier gerade so wie
in jedem anderen Falle einer Nichtigkeit des Geschäfts seines Vorgängers."
Dieselben Sätze kommen dann auch bei dem Vorhandensein
mehrerer Rechtsnachfolger zur Anwendung.
Zub. Die Gründe, welche dafür bestimmend gewesen sind,
die mala fides eines dem Schuldner verwandten ersten Erwerbers
zu präsumiren, haben auch dahin geführt, eine ähnliche Präsumtion ¬
dem verwandten Rechtsnachfolger gegenüber aufzustellen.28) ¬
Die Erfahrung hat gelehrt, daß zur Umgehung des
Gesetzes fremde Personen zwischengeschoben wurden, durch deren
Hände schließlich das veräußerte Objekt in die Hand des Verwandten,
der von vornherein als Erwerber in Aussicht genommen war, zurück27) ¬
Abweichend die erste Auflage; vergl. aber die zutreffenden Ausführungen
von Meischeider bei Gruchot Bd. 26 S. 468 und von Nessel daselbst Bd. 28
S. 166, 167.
28) Schon partikulares Recht. § 109 Nr. 2 preuß. Konk.Ordn.; § 16 Nr. 2
Anfecht.Ges.; § 1229 Nr. 2 bayerische Prozeßordnung.
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