Inhaltsverzeichnis : Commentar der Civil-Prozeßordnung für das deutsche Reich und des Einführungsgesetzes hiezu vom 30. Januar 1877 (2)

VIII.  Buch:  Zwangsvollstreckung.
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wie  in  der  J.K.  hervorgehoben  wurde,  auch  der  Gläubiger  Kenntniß  von
dem  Termin  haben  soll;  dagegen  ist  nicht  ausgeschlossen,  wie  in  der  I.K.  gleichfalls
hervorgehoben  wurde,  daß  Gläubiger  und  Schuldner  ohne  Ladung  nach  Maßgabe ¬
  des  §  461  zu  dem  gedachten  Zwecke  freiwillig  und  gemeinsam  vor  dem  Amtsgerichte ¬
  erscheinen  können.  (Pr.  d.  J.  K.  p.  419  u.  420).
4)  Unter  dem  „Gerichte"  nach  den  §§  781  u.  782  ist  das  Amtsgericht  des
§  780  zu  verstehen.
5)  In  die  Verhandlung  über  den  Widerspruch  des  Schuldners  gegen  die  Verpflichtung ¬
  zur  Leistung  des  Offenbarungseides  kann,  wenn  zugleich  der  Gläubiger
anwesend  ist,  sofort  eine  mündliche  Verhandlung  unter  den  Parteien  stattfinden;  ist
aber  der  Gläubiger  nicht  erschienen,  so  muß  eine  solche  der  Entscheidung  des  Amtsrichters ¬
  nicht  nothwendiger  Weise  vorausgehen  (arg.  §  684  Abs.  3  und  verb.  „als
Vollstreckungsgericht"  §780);  sie  kann  jedoch  vom  Amtsrichter  angeordnet  werden.
Da  nun  nach  §  701  gegen  solche  Entscheidungen,  mögen  sie  ohne  oder  nach
vorausgegangener  mündlicher  Verbandlung  erlassen  worden  sein,  nur  die  sofortige
Beschwerde  zulässig  ist,  so  tritt  die  Rechtskraft  der  Entscheidung  nach  Ablauf
der  Nothfrist  von  zwei  Wochen  nach  Maßgabe  des  Abs.  2  §  540  ein.  (Vergl.
übrigens  §§  802  u.  805  Abs.  1)
6)  Wenn  der  Schuldner  auf  das  Rechtsmittel  gegen  das  Urtheil,  das  seinen
Widerspruch  abweislich  beschied,  Verzicht  geleistet  hat,  so  kann  die  Eidesleistung
selbst  sofort  erfolgen.  (Pr.  d.  J.  K.  a.  a.  O.)
Im  Falle  des  §  783  ist  dem  Gläubiger  blos  Kenntniß  von  der  Leistung
des  Eides  durch  den  Schuldner  und  der  Entlassung  des  Letzteren  aus  der  Haft  zu
geben,  nicht  aber  ist  er  zur  Leistung  des  Eides  beizuziehen  oder  beizuladen  (arg.
verb.  „ohne  Verzug"  u.  arg.  Abs.  2  §  783)
Nach  den  Begründungen  beruht  die  Vorschrift  des  §  784  darauf,  „daß
da  der  im  Falle  des  §  711  zu  leistende  Offenbarungseid  das  gesammte  Vermögen ¬
  des  Schuldners  umfasse,  dessen  Leistung  nicht  nur  für  andere  Forderungen
desselben  Gläubigers,  sondern  auch  gegen  andere  Gläubiger  wirken,  wogegen ¬
  für  den  aus  §  769  zu  leistenden  Eid  eine  Wiederholung  nicht  ausgeschlossen ¬
  sein  soll.  (B.  d.  E.  d.  pr.  Min.  p.  483,  d.  K.  p.  578  u.  V.  f.  d.  R.
p.  577).
Der  Antrag,  eine  Wiederholung  der  Leistung  des  Eides  auch  dann  zu  gestatten, ¬
  wenn  seit  Leistung  des  Eides  eine  längere  Zeit  als  zwei  Jahre  verflossen
sei,  wurde  in  der  J.K.  nicht  angenommen.  (Pr.  d.  J.  K.  p.  420).
9)  In  der  J.K.  war  auch  beantragt,  dem  Vollstreckungsgerichte  aufzugeben,
die  erfolgte  Abnahme  des  Offenbarungseides  sofort  öffentlich  bekannt  zu  machen,
allein  der  deßfallsige  Antrag  wurde  abgelehnt.  (Pr.  d.  J.  K.  p.  419).
§  785.
Die  Haft  ist  unstatthaft:
gegen  Mitglieder  einer  deutschen  gesetzgebenden  Versammlung  während
der  Sitzungsperiode,  sofern  nicht  die  Versammlung  die  Vollstreckung  genehmigt; ¬

gegen  Militärpersonen,  welche  zu  einem  mobilen  Truppentheil  oder  zur
Besatzung  eines  in  Dienst  gestellten  Kriegsfahrzeuges  gehören;
gegen  den  Schiffer,  die  Schiffsmannschaft  und  alle  übrigen  auf  einem
Seeschiff  angestellten  Personen,  wenn  das  Schiff  zum  Abgehen  fertig
(segelfertig)  ist.
            
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