VIII. Buch: Zwangsvollstreckung.
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wie in der J.K. hervorgehoben wurde, auch der Gläubiger Kenntniß von
dem Termin haben soll; dagegen ist nicht ausgeschlossen, wie in der I.K. gleichfalls
hervorgehoben wurde, daß Gläubiger und Schuldner ohne Ladung nach Maßgabe ¬
des § 461 zu dem gedachten Zwecke freiwillig und gemeinsam vor dem Amtsgerichte ¬
erscheinen können. (Pr. d. J. K. p. 419 u. 420).
4) Unter dem „Gerichte" nach den §§ 781 u. 782 ist das Amtsgericht des
§ 780 zu verstehen.
5) In die Verhandlung über den Widerspruch des Schuldners gegen die Verpflichtung ¬
zur Leistung des Offenbarungseides kann, wenn zugleich der Gläubiger
anwesend ist, sofort eine mündliche Verhandlung unter den Parteien stattfinden; ist
aber der Gläubiger nicht erschienen, so muß eine solche der Entscheidung des Amtsrichters ¬
nicht nothwendiger Weise vorausgehen (arg. § 684 Abs. 3 und verb. „als
Vollstreckungsgericht" §780); sie kann jedoch vom Amtsrichter angeordnet werden.
Da nun nach § 701 gegen solche Entscheidungen, mögen sie ohne oder nach
vorausgegangener mündlicher Verbandlung erlassen worden sein, nur die sofortige
Beschwerde zulässig ist, so tritt die Rechtskraft der Entscheidung nach Ablauf
der Nothfrist von zwei Wochen nach Maßgabe des Abs. 2 § 540 ein. (Vergl.
übrigens §§ 802 u. 805 Abs. 1)
6) Wenn der Schuldner auf das Rechtsmittel gegen das Urtheil, das seinen
Widerspruch abweislich beschied, Verzicht geleistet hat, so kann die Eidesleistung
selbst sofort erfolgen. (Pr. d. J. K. a. a. O.)
Im Falle des § 783 ist dem Gläubiger blos Kenntniß von der Leistung
des Eides durch den Schuldner und der Entlassung des Letzteren aus der Haft zu
geben, nicht aber ist er zur Leistung des Eides beizuziehen oder beizuladen (arg.
verb. „ohne Verzug" u. arg. Abs. 2 § 783)
Nach den Begründungen beruht die Vorschrift des § 784 darauf, „daß
da der im Falle des § 711 zu leistende Offenbarungseid das gesammte Vermögen ¬
des Schuldners umfasse, dessen Leistung nicht nur für andere Forderungen
desselben Gläubigers, sondern auch gegen andere Gläubiger wirken, wogegen ¬
für den aus § 769 zu leistenden Eid eine Wiederholung nicht ausgeschlossen ¬
sein soll. (B. d. E. d. pr. Min. p. 483, d. K. p. 578 u. V. f. d. R.
p. 577).
Der Antrag, eine Wiederholung der Leistung des Eides auch dann zu gestatten, ¬
wenn seit Leistung des Eides eine längere Zeit als zwei Jahre verflossen
sei, wurde in der J.K. nicht angenommen. (Pr. d. J. K. p. 420).
9) In der J.K. war auch beantragt, dem Vollstreckungsgerichte aufzugeben,
die erfolgte Abnahme des Offenbarungseides sofort öffentlich bekannt zu machen,
allein der deßfallsige Antrag wurde abgelehnt. (Pr. d. J. K. p. 419).
§ 785.
Die Haft ist unstatthaft:
gegen Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung während
der Sitzungsperiode, sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung genehmigt; ¬
gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppentheil oder zur
Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören;
gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf einem
Seeschiff angestellten Personen, wenn das Schiff zum Abgehen fertig
(segelfertig) ist.