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übrigens das Alter der Volljährigkeit nicht erforderlich; oder
vielmehr es wird jezt nach der neuesten Gesezgebung jeder
Procurator schon durch seine Ernennung zum Procurator volljährig ¬
8). 4) Die Advokaten haben doktrinelle Rechtskenutniß -
nöthig, die Procuratoren dagegen nicht. Eine Ausnahme ¬
findet hier bei den öffentlich angestellten Procuratoren
Statt, da diese zugleich die Befähigung eines Advokaten haben ¬
müssen 9). Die Bestimmungen, wonach in Criminaluntersuchung -
Befangene, Ehrlose *°), solche Personen, die
durch ihr persönliches Ansehen den Richter zur Partheilichkeit
bestimmen könnten **), endlich Geistliche für weltliche Personen ¬
*2) nicht Procuratoren seyn können, sind in den Gesezen
gleichmäßig auch hinsichtlich der Advokaten erwähnt.
8). Nach dem Geseze, die vollständige Entwicklung des neuen Pfandsystems, ¬
vom 21. Mai 1828. (Reg. Bl. S. 362.) Art. 1. begründet ¬
die Uebertragung eines Staatsamtes, ingleichem die Zulassung ¬
zur Advokatur den Rechtsstand der Volljährigkeit nach seinem ¬
ganzen Umfange.
9) s. oben §. 108.
10) Das röm. Recht spricht von solchen, welche in einer Criminaluntersuchung ¬
befangen sind (const. 6. Cod. de procurat. 2,13.),
das canonische Recht aber von infames überhaupt (c. 1. u. 3.
Csa. u. qu. 7. Das würrt. Landr. a. a. spricht von denen, „so
von wegen begangener und bezüchtigter Uebelthat peinlich angeklagt, ¬
ehe und zuvor sie ihre Unschuld purgirt und ausgeführt
haben." z. vergl. oben §. 108.
11) Tot. Tit. Cod. ne liceat potentioribus patrocinium litigantibus ¬
praestare, vel actiones in se transferre. (2, 14.)
12)
Nov. 123. cap. 6.— cap. 2. 4. X. ne clerici vel monachi secularibus ¬
negotiis se immisceant. (3, 50.) cap. 4. X. de procuratoribus. ¬
(1, 38.) In Württemberg sind die Geistlichen sogar
in Ehesachen ausdrücklich als Procuratoren ausgeschlossen. Ehegerichtsordnung ¬
S. 181. §. 3. Hartmann württ. Ehegeseze.
§. 443. S. 159.