Full text : ¬Der teutsche gemeine und württembergische Civilprocess (1)

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übrigens  das  Alter  der  Volljährigkeit  nicht  erforderlich;  oder
vielmehr  es  wird  jezt  nach  der  neuesten  Gesezgebung  jeder
Procurator  schon  durch  seine  Ernennung  zum  Procurator  volljährig ¬
  8).  4)  Die  Advokaten  haben  doktrinelle  Rechtskenutniß -
  nöthig,  die  Procuratoren  dagegen  nicht.  Eine  Ausnahme ¬
  findet  hier  bei  den  öffentlich  angestellten  Procuratoren
Statt,  da  diese  zugleich  die  Befähigung  eines  Advokaten  haben ¬
  müssen  9).  Die  Bestimmungen,  wonach  in  Criminaluntersuchung -
  Befangene,  Ehrlose  *°),  solche  Personen,  die
durch  ihr  persönliches  Ansehen  den  Richter  zur  Partheilichkeit
bestimmen  könnten  **),  endlich  Geistliche  für  weltliche  Personen ¬
  *2)  nicht  Procuratoren  seyn  können,  sind  in  den  Gesezen
gleichmäßig  auch  hinsichtlich  der  Advokaten  erwähnt.
8).  Nach  dem  Geseze,  die  vollständige  Entwicklung  des  neuen  Pfandsystems, ¬
  vom  21.  Mai  1828.  (Reg.  Bl.  S.  362.)  Art.  1.  begründet ¬
  die  Uebertragung  eines  Staatsamtes,  ingleichem  die  Zulassung ¬
  zur  Advokatur  den  Rechtsstand  der  Volljährigkeit  nach  seinem ¬
  ganzen  Umfange.
9)  s.  oben  §.  108.
10)  Das  röm.  Recht  spricht  von  solchen,  welche  in  einer  Criminaluntersuchung ¬
  befangen  sind  (const.  6.  Cod.  de  procurat.  2,13.),
das  canonische  Recht  aber  von  infames  überhaupt  (c.  1.  u.  3.
Csa.  u.  qu.  7.  Das  würrt.  Landr.  a.  a.  spricht  von  denen,  „so
von  wegen  begangener  und  bezüchtigter  Uebelthat  peinlich  angeklagt, ¬
  ehe  und  zuvor  sie  ihre  Unschuld  purgirt  und  ausgeführt
haben."  z.  vergl.  oben  §.  108.
11)  Tot.  Tit.  Cod.  ne  liceat  potentioribus  patrocinium  litigantibus ¬
  praestare,  vel  actiones  in  se  transferre.  (2,  14.)
12)
Nov.  123.  cap.  6.—  cap.  2.  4.  X.  ne  clerici  vel  monachi  secularibus ¬
  negotiis  se  immisceant.  (3,  50.)  cap.  4.  X.  de  procuratoribus. ¬
  (1,  38.)  In  Württemberg  sind  die  Geistlichen  sogar
in  Ehesachen  ausdrücklich  als  Procuratoren  ausgeschlossen.  Ehegerichtsordnung ¬
  S.  181.  §.  3.  Hartmann  württ.  Ehegeseze.
§.  443.  S.  159.
            
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