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Ueber Bedingungen.
welche schon, wie die erste, unter den Glossitoren Anhänger ¬
hatte, und bis auf die neuesten Zeiten unter den Praktikern =
den mehrsten Beyfall fand, suchte, wie es auch sonst
gebräuchlich ist, durch eine tüchtige Distinction Frieden zu
schaffen. Man soll nämlich unterscheiden: entweder gebraucht ¬
der Veräußernde verba directa, z. B. ut fundus
inemtus sit, ut venditio irrita sit, oder verba obliqua, ¬
j. B. ut fundus ineintus fieret, ut res reddatür -
u. dgl. In jenem Fall hat nach Eintritt der auflösenden ¬
Bedingung der Veräußernde eine vindicatio; in
diesem aber nur eine Personal-Klage gegen den Empfänger ¬
1)
Ich selbst habe mich bisher immer für die letzte Theorie
erklärt 29), aufrichtig gesprochen aus keinem andern Grunde,
als weil mir Zeit und Neigung fehlten, grade diese Materie ¬
ernstlich zu prüfen, weil andre Lehren mich mehr interessirten, ¬
und weil ich es mir zum heiligen Gesetz gemacht
habe, nicht eher von einer herrschenden Meynung abzugehen, ¬
als bis ich ihre Irrigkeit recht klar eingesehen habe.
Denn die Praxis hatte im Ganzen immer einen guten Tactund ¬
wer muß es nicht eingestehen, durch sie von theoretischen ¬
Verirrungen oft geheilt zu seyn? Jetzt habe ich mich
19) Brunnemann ad
qu. 5. et Emminghaus
ibid.
Cod. L. 4. T. 54. ad const.
1. 9.4. Cocceii ius contr.
20) Mein Pand. Spst. §.
L. 18. T. 2. qu. 5. T. 3.
124.
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