Full text : Thibaut, Anton Friedrich Justus: Civilistische Abhandlungen

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Ueber  Bedingungen.
welche  schon,  wie  die  erste,  unter  den  Glossitoren  Anhänger ¬
  hatte,  und  bis  auf  die  neuesten  Zeiten  unter  den  Praktikern =
  den  mehrsten  Beyfall  fand,  suchte,  wie  es  auch  sonst
gebräuchlich  ist,  durch  eine  tüchtige  Distinction  Frieden  zu
schaffen.  Man  soll  nämlich  unterscheiden:  entweder  gebraucht ¬
  der  Veräußernde  verba  directa,  z.  B.  ut  fundus
inemtus  sit,  ut  venditio  irrita  sit,  oder  verba  obliqua, ¬
  j.  B.  ut  fundus  ineintus  fieret,  ut  res  reddatür -
  u.  dgl.  In  jenem  Fall  hat  nach  Eintritt  der  auflösenden ¬
  Bedingung  der  Veräußernde  eine  vindicatio;  in
diesem  aber  nur  eine  Personal-Klage  gegen  den  Empfänger ¬
  1)
Ich  selbst  habe  mich  bisher  immer  für  die  letzte  Theorie
erklärt  29),  aufrichtig  gesprochen  aus  keinem  andern  Grunde,
als  weil  mir  Zeit  und  Neigung  fehlten,  grade  diese  Materie ¬
  ernstlich  zu  prüfen,  weil  andre  Lehren  mich  mehr  interessirten, ¬
  und  weil  ich  es  mir  zum  heiligen  Gesetz  gemacht
habe,  nicht  eher  von  einer  herrschenden  Meynung  abzugehen, ¬
  als  bis  ich  ihre  Irrigkeit  recht  klar  eingesehen  habe.
Denn  die  Praxis  hatte  im  Ganzen  immer  einen  guten  Tactund ¬
  wer  muß  es  nicht  eingestehen,  durch  sie  von  theoretischen ¬
  Verirrungen  oft  geheilt  zu  seyn?  Jetzt  habe  ich  mich
19)  Brunnemann  ad
qu.  5.  et  Emminghaus
ibid.
Cod.  L.  4.  T.  54.  ad  const.
1.  9.4.  Cocceii  ius  contr.
20)  Mein  Pand.  Spst.  §.
L.  18.  T.  2.  qu.  5.  T.  3.
124.
24
            
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