Volltext : Lotmar, Philipp: ¬Der unmoralische Vertrag insbesondere nach gemeinem Recht


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A. von Tuhr.

und nichts anderes bedeuten ja die in § 783 aufgenommenen
Worte „für Rechnung des Anweisenden" — den Satz § 608 1,1
des I Entwurfes gestrichen27) und damit den Angewiesenen
mit seinem Regreß prinzipiell auf das zu Grunde liegende Ver-
hältnis verwiesen28). D muß also beweisen, daß ihn der An-
weisende im konkreten Falle in der Tat zur Zahlung auf seine
Rechnung ermächtigte, was nach § 783 in ab8traeto der nor-
male Inhalt der Anweisung ist, daß also keine besonderen Ver-
abredungen Vorlagen, durch die der Regreß modifiziert oder
ausgeschloffen ist. Diese Verschiebung des Standpunktes hat,
abgesehen von der Frage der Beweislast, zur Folge, daß bei
einer Anweisung auf eine Schuld, die in der Tat nicht existiert,
D keinen anderen Regreß hat, als die von der fortdauernden
Bereicherung des A. ab hängende cond. indebiti, was, wie
Planck2^ mit Recht hervorhebt, unbillig gegen den D er-
scheinen kann.
27) In den Protokollen S. 8480 ist zu lesen: „es erscheine am wich-
tigsten, die Anweisung in ihrer wahren Natur, als abstrakte Verbind-
lichkeit, zu erfassen und demgemäß hinsichtlich ihrer Wirkungen auf kein
bestimmtes Rechtsverhältnis zu verweisen". Dieser Satz gehört meines Er-
achtens zum Unrichtigsten, was über Anweisung gesagt werden kann: denn
die Anweisung ist als solche (vor der Annahme) keine Verbindlichkeit, daher
auch keine abstrakte Verbindlichkeit; die erst durch die Annahme entstehende
Obligation ist allerdings abstrakt, hat aber auch nach § 784 mit dem
Deckungsverhältnis gar nichts zu tun. Die Forderung des Anweisungs-
empfängers aus dem Accept würde ebenso abstrakt bleiben, wenn der Regreß
des Acceptanten, wie eS der erste Entwurf wollte, im Gesetz als a. man-
dati utilis bezeichnet wäre.
28) Maßgebend war dabei nach Ausweis der Protokolle die Doktrin deS
Reichsgerichts (vergl. darüber Windscheid, Pandekten, Bd. 2 § 412
Note 8a) und die Ausführungen von Wen dt, Anweisungsrecht, S. 103 fg.
28) Erl. 3 zu § 787. Darum will Planck trotz der von der zweiten
Kommission absichtlich vorgenommenen Streichung einen Regreß aus der
Anweisung selbst gewähren; ebenso, außer den von ihm zitierten E «be-
mann und Cosack, auch Kipp-Windscheid,Bd. 2 S. 761. Dagegen, im
Sinne der zweiten Kommission, Düringer-Hachenburg, Bd. 2 S.424.

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A. von Tuhr.

und nichts anderes bedeuten ja die in § 783 aufgenommenen
Worte „für Rechnung des Anweisenden" — den Satz § 608 1,1
des I Entwurfes gestrichen27) und damit den Angewiesenen
mit seinem Regreß prinzipiell auf das zu Grunde liegende Ver-
hältnis verwiesen28). D muß also beweisen, daß ihn der An-
weisende im konkreten Falle in der Tat zur Zahlung auf seine
Rechnung ermächtigte, was nach § 783 in ab8traeto der nor-
male Inhalt der Anweisung ist, daß also keine besonderen Ver-
abredungen Vorlagen, durch die der Regreß modifiziert oder
ausgeschloffen ist. Diese Verschiebung des Standpunktes hat,
abgesehen von der Frage der Beweislast, zur Folge, daß bei
einer Anweisung auf eine Schuld, die in der Tat nicht existiert,
D keinen anderen Regreß hat, als die von der fortdauernden
Bereicherung des A. ab hängende cond. indebiti, was, wie
Planck2^ mit Recht hervorhebt, unbillig gegen den D er-
scheinen kann.
27) In den Protokollen S. 8480 ist zu lesen: „es erscheine am wich-
tigsten, die Anweisung in ihrer wahren Natur, als abstrakte Verbind-
lichkeit, zu erfassen und demgemäß hinsichtlich ihrer Wirkungen auf kein
bestimmtes Rechtsverhältnis zu verweisen". Dieser Satz gehört meines Er-
achtens zum Unrichtigsten, was über Anweisung gesagt werden kann: denn
die Anweisung ist als solche (vor der Annahme) keine Verbindlichkeit, daher
auch keine abstrakte Verbindlichkeit; die erst durch die Annahme entstehende
Obligation ist allerdings abstrakt, hat aber auch nach § 784 mit dem
Deckungsverhältnis gar nichts zu tun. Die Forderung des Anweisungs-
empfängers aus dem Accept würde ebenso abstrakt bleiben, wenn der Regreß
des Acceptanten, wie eS der erste Entwurf wollte, im Gesetz als a. man-
dati utilis bezeichnet wäre.
28) Maßgebend war dabei nach Ausweis der Protokolle die Doktrin deS
Reichsgerichts (vergl. darüber Windscheid, Pandekten, Bd. 2 § 412
Note 8a) und die Ausführungen von Wen dt, Anweisungsrecht, S. 103 fg.
28) Erl. 3 zu § 787. Darum will Planck trotz der von der zweiten
Kommission absichtlich vorgenommenen Streichung einen Regreß aus der
Anweisung selbst gewähren; ebenso, außer den von ihm zitierten E «be-
mann und Cosack, auch Kipp-Windscheid,Bd. 2 S. 761. Dagegen, im
Sinne der zweiten Kommission, Düringer-Hachenburg, Bd. 2 S.424.

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