Inhaltsverzeichnis : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1846 (1846))

Ueber  Beleidigung  der  Amtsehre  rc.
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Obwohl  nun  im  Hinblick  auf  die  weitere  Bestimmung  des
Art.  284,  nach  welcher  in  den  drei  ersten  Fällen  der  Ziff.  3,
wenn  die  Ehrenkränkungen  minder  bedeutend  waren,  Geldduße -
  bis  zu  25  Gulden  verhängt  werden  darf,  das  Minimum -
  hier  geringer  ist,  als  das  der  Ziff.  2.  des  Art.  162,
so  ist  dafür  das  Maximum  doppelt  so  hoch.  Es  müßte
dies  als  eine  auffallende  Jnconsequenz  der  Gesetzgebung  bezeichnet -
  werden,  wenn  nicht  aus  den  landständischen  Verhandlungen -
  über  den  Art.  267.  des  Entwurfes  (284.  des
Strafgesetzbuches)  hervorginge,  daß  das  Maximum  dieses
Artikels  besonders  im  Hinblick  auf  schwere  Realinjurien
festgesetzt  worden  ist  *),  bei  öffentlich  begangenen  idealen -
  Injurien  aber,  wenn  nicht  noch  andere  erschwerende
Umstände  hinzukommen,  keine  Anwendung  zu  finden  hat*).
Freilich  wird  aber  in  der  Ziff.  2.  des  Art.  284.  als  ein  weiterer -
  erschwerender  Umstand  der  Privatinjurie  angeführt,
wenn  sie  „gegen  Personen,  welchen  der  Beleidiger  nach  seinem -
  Verhältnisse  zu  denselben  besondere  Achtung  oder  Ehrerbietung -
  schuldig  ist",  verübt  worden  sey.  Dieser  Erschwerungsgrund -
  correspondirt  offenbar  dem  Princip  des
Art.  162,  welches  den  Organen  der  Staatsgewalt  als
solchen  besondere  Achtung  vindicirt;  und  doch  besteht
22)  Der  Art.  267.  des  Entwurfs  von  1836  drohte  der  erschwerten -
  Privatinjurie  nur  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  an,
und  die  Erhöhung  dieser  Strafe  auf  das  Doppelte  erfolgte  nur
aus  Rücksicht  auf  die  Kammer  der  Standesherren,  welche  das
Maximum  sogar  bis  zu  sechs  Jahren  hinaufsetzen  wollte.
23)  Ein  Präjudiz  eines  der  Kreisgerichtshöfe,  womit  sich  das
Obertribunal  und  das  Justizministerium  einverstanden  erklärt
haben,  spricht  die  Ansicht  aus:  „daß  wegen  eines  einzigen
der  im  Art.  284.  unter  Nr.  1  -4.  aufgezählten  erschwerenden
Umstände  wohl  nicht  leicht  auf  das  Maximum  der  daselbst  gedrohten -
  Strafe  werde  erkannt  werden  können;  wie  sich  vorzüglich -
  daraus  ergebe,  daß,  wenn  auch  alle  jene  erschwerenden
Umstände  in  ihrem  höchsten  Grade  zusammentreffen,  doch  keine
höhere  als  Einjährige  Gefängnißstrafe  erkannt  werden  dürfe.
Hufnagel  a.  a.  O.  Bd.  II.  S.  191.
Voge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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