Ueber Beleidigung der Amtsehre rc.
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Obwohl nun im Hinblick auf die weitere Bestimmung des
Art. 284, nach welcher in den drei ersten Fällen der Ziff. 3,
wenn die Ehrenkränkungen minder bedeutend waren, Geldduße -
bis zu 25 Gulden verhängt werden darf, das Minimum -
hier geringer ist, als das der Ziff. 2. des Art. 162,
so ist dafür das Maximum doppelt so hoch. Es müßte
dies als eine auffallende Jnconsequenz der Gesetzgebung bezeichnet -
werden, wenn nicht aus den landständischen Verhandlungen -
über den Art. 267. des Entwurfes (284. des
Strafgesetzbuches) hervorginge, daß das Maximum dieses
Artikels besonders im Hinblick auf schwere Realinjurien
festgesetzt worden ist *), bei öffentlich begangenen idealen -
Injurien aber, wenn nicht noch andere erschwerende
Umstände hinzukommen, keine Anwendung zu finden hat*).
Freilich wird aber in der Ziff. 2. des Art. 284. als ein weiterer -
erschwerender Umstand der Privatinjurie angeführt,
wenn sie „gegen Personen, welchen der Beleidiger nach seinem -
Verhältnisse zu denselben besondere Achtung oder Ehrerbietung -
schuldig ist", verübt worden sey. Dieser Erschwerungsgrund -
correspondirt offenbar dem Princip des
Art. 162, welches den Organen der Staatsgewalt als
solchen besondere Achtung vindicirt; und doch besteht
22) Der Art. 267. des Entwurfs von 1836 drohte der erschwerten -
Privatinjurie nur Gefängniß bis zu sechs Monaten an,
und die Erhöhung dieser Strafe auf das Doppelte erfolgte nur
aus Rücksicht auf die Kammer der Standesherren, welche das
Maximum sogar bis zu sechs Jahren hinaufsetzen wollte.
23) Ein Präjudiz eines der Kreisgerichtshöfe, womit sich das
Obertribunal und das Justizministerium einverstanden erklärt
haben, spricht die Ansicht aus: „daß wegen eines einzigen
der im Art. 284. unter Nr. 1 -4. aufgezählten erschwerenden
Umstände wohl nicht leicht auf das Maximum der daselbst gedrohten -
Strafe werde erkannt werden können; wie sich vorzüglich -
daraus ergebe, daß, wenn auch alle jene erschwerenden
Umstände in ihrem höchsten Grade zusammentreffen, doch keine
höhere als Einjährige Gefängnißstrafe erkannt werden dürfe.
Hufnagel a. a. O. Bd. II. S. 191.
Voge
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