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„Der Abs. 2 des Art. 376 spreche nur aus, daß beim Selbsteintritt ¬
die Pflicht des Kommissionärs in Betreff der Rechtfertigung ¬
des zu Grunde gelegten Preises nicht weiter reiche, als
die Uebereinstimmung dieses letzteren mit dem Börsen- oder Marktpreise ¬
nachzuweisen, nicht aber, daß der Kommissionär auf den
Beweis der Einhaltung des Börsen- und Marktpreises beschränkt
mithin — wenn in dem betreffenden Zeitpunkt ein solcher Preis
nicht bestanden hätte — von dem Nachweise einer dem Auftrage entsprechenden ¬
Kommissionsausrichtung ausgeschlossen und der Willkür
des Kommittenten preisgegeben sei. Auch der Abs. 1 des Art. 376
bestimme im wesentlichen nur, daß der Kommittent den Selbsteintritt ¬
des Kommissionärs zum Markt- oder Börsenpreise als eine
genügende Ausführung des Auftrages gelten lassen müsse, nicht
aber könne jene Vorschrift dahin verstanden werden, als ob
der Kommissionär, der einen Selbsteintritt vollzog, oder der zwar
mit einem Dritten kontrahirte, aber durch Unterlassung der Namhaftmachung ¬
dieses Dritten sich in die Lage brachte, für die Erfüllung
des Geschäfts persönlich haften zu müssen, seiner Befugniß, die
Geschäftsausführung auf andere Art, als durch den Nachweis der
Einhaltung des Börsen- oder Marktpreises zu rechtfertigen, verlustig ¬
sein solle.
Der kurze Sinn der langen Ausführungen wäre also der, daß
der Kommittent auch beim Mangel eines Markt- oder Börsenpreises ¬
sich den Selbsteintritt gefallen lassen müsse. Daß diese Deutung ¬
dem klaren und einfachen Wortlaut des Gesetzes widerstreitet,
liegt auf der Hand. Alle Versuche, die man bisher gemacht hat,
die Entscheidung des höchsten Gerichtshofes mit dem Gesetze in
Einklang zu bringen, sind mißlungen.
Schwer verständlich, aber jedenfalls unrichtig ist der Satz,
den v. Hahn2' im Anschluß an das gedachte Erkenntniß und
wohl zur Rechtfertigung desselben aufstellt:
„Es genügt, wenn der Kommissionär darthut, daß das
Geschäft den Erfordernissen entspricht, welche an ein von ihm als
Kontrahenten des Kommittenten abgeschlossenes Geschäft zu stellen
gewesen sein würden; denn der Kommittent nimmt ihn ja als
solchen in Anspruch.
27 a. a. O. Art. 376, §. 18, S. 521.