Volltext : Lepa, Rudolf: ¬Die Lehre vom Selbsteintritte des Kommissionärs in Einkaufs- und Verkaufsverträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch

58
„Der  Abs.  2  des  Art.  376  spreche  nur  aus,  daß  beim  Selbsteintritt ¬
  die  Pflicht  des  Kommissionärs  in  Betreff  der  Rechtfertigung ¬
  des  zu  Grunde  gelegten  Preises  nicht  weiter  reiche,  als
die  Uebereinstimmung  dieses  letzteren  mit  dem  Börsen-  oder  Marktpreise ¬
  nachzuweisen,  nicht  aber,  daß  der  Kommissionär  auf  den
Beweis  der  Einhaltung  des  Börsen-  und  Marktpreises  beschränkt
mithin  —  wenn  in  dem  betreffenden  Zeitpunkt  ein  solcher  Preis
nicht  bestanden  hätte  —  von  dem  Nachweise  einer  dem  Auftrage  entsprechenden ¬
  Kommissionsausrichtung  ausgeschlossen  und  der  Willkür
des  Kommittenten  preisgegeben  sei.  Auch  der  Abs.  1  des  Art.  376
bestimme  im  wesentlichen  nur,  daß  der  Kommittent  den  Selbsteintritt ¬
  des  Kommissionärs  zum  Markt-  oder  Börsenpreise  als  eine
genügende  Ausführung  des  Auftrages  gelten  lassen  müsse,  nicht
aber  könne  jene  Vorschrift  dahin  verstanden  werden,  als  ob
der  Kommissionär,  der  einen  Selbsteintritt  vollzog,  oder  der  zwar
mit  einem  Dritten  kontrahirte,  aber  durch  Unterlassung  der  Namhaftmachung ¬
  dieses  Dritten  sich  in  die  Lage  brachte,  für  die  Erfüllung
des  Geschäfts  persönlich  haften  zu  müssen,  seiner  Befugniß,  die
Geschäftsausführung  auf  andere  Art,  als  durch  den  Nachweis  der
Einhaltung  des  Börsen-  oder  Marktpreises  zu  rechtfertigen,  verlustig ¬
  sein  solle.
Der  kurze  Sinn  der  langen  Ausführungen  wäre  also  der,  daß
der  Kommittent  auch  beim  Mangel  eines  Markt-  oder  Börsenpreises ¬
  sich  den  Selbsteintritt  gefallen  lassen  müsse.  Daß  diese  Deutung ¬
  dem  klaren  und  einfachen  Wortlaut  des  Gesetzes  widerstreitet,
liegt  auf  der  Hand.  Alle  Versuche,  die  man  bisher  gemacht  hat,
die  Entscheidung  des  höchsten  Gerichtshofes  mit  dem  Gesetze  in
Einklang  zu  bringen,  sind  mißlungen.
Schwer  verständlich,  aber  jedenfalls  unrichtig  ist  der  Satz,
den  v.  Hahn2'  im  Anschluß  an  das  gedachte  Erkenntniß  und
wohl  zur  Rechtfertigung  desselben  aufstellt:
„Es  genügt,  wenn  der  Kommissionär  darthut,  daß  das
Geschäft  den  Erfordernissen  entspricht,  welche  an  ein  von  ihm  als
Kontrahenten  des  Kommittenten  abgeschlossenes  Geschäft  zu  stellen
gewesen  sein  würden;  denn  der  Kommittent  nimmt  ihn  ja  als
solchen  in  Anspruch.
27  a.  a.  O.  Art.  376,  §.  18,  S.  521.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer