310
8.
10
11.
12.
Verjährungen.
Getränke gewerbsmäßig
verabreichen, für Gewährung ¬
von Wohnung
und Beköstigung sowie
ir andere den Gästen zur Befriedigung ihrer
Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluß
der Auslagen
5. derjenigen, welche Lotterielose vertreiben, aus dem
Vertriebe der Lose, es sei denn, daß die Lose
zum Weitervertriebe geliefert werden.
derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig
vermieten, wegen des Mietzinses;
derjenigen, welche, ohne zu den in Nr. 1 bezeichneten ¬
Personen zu gehören, die Besorgung
fremder Geschäfte oder die Leistung von Diensten
gewerbsmäßig betreiben, wegen der ihnen aus
dem Gewerbebetriebe gebührenden Vergütungen,
mit Einschluß der Auslagen,
derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen
des Gehalts, Lohnes oder anderer Dienstbezüge
mit Einschluß der Auslagen, sowie der Dienstberechtigten ¬
wegen der auf solche Ansprüche gewährten ¬
Vorschüsse;
der gewerblichen Arbeiter
— Gesellen, Gehülfen,
Lehrlinge, Fabrikarbeiter —, der Taglöhner und
Handarbeiter wegen des Lohnes und anderer an
Stelle oder als Teil des Lohnes vereinbarten
Leistungen mit Einschluß der Auslagen,
sowie
der Arbeitgeber wegen der auf solche Ansprüche
gewährten Vorschüsse
der Lehrherten und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes ¬
und anderer im Lehrvertrage vereinbarten
Leistungen sowie wegen der für die Lehrlinge
bestrittenen Auslagen;
der öffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte,
der Erziehung, Verpflegung oder Heilung dienen
sowie der Inhaber von Privatanstalten solcher
Art für Gewährung von Unterricht, Verpflegung
oder Heilung und für die damit zusammenhängenden ¬
Aufwendungen;
derjenigen, welche Personen zur Verpflegung oder
zur Erziehung aufnehmen, für Leistungen und
Aufwendungen der in Nr. 11 bezeichneten Art