Metadaten : Hermann, Johannes: Civilrechtliche Fristen und Verjährungen der deutschen Reichsgesetze

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11.
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Verjährungen.
Getränke  gewerbsmäßig
verabreichen,  für  Gewährung ¬
  von  Wohnung
und  Beköstigung  sowie
ir  andere  den  Gästen  zur  Befriedigung  ihrer
Bedürfnisse  gewährte  Leistungen,  mit  Einschluß
der  Auslagen
5.  derjenigen,  welche  Lotterielose  vertreiben,  aus  dem
Vertriebe  der  Lose,  es  sei  denn,  daß  die  Lose
zum  Weitervertriebe  geliefert  werden.
derjenigen,  welche  bewegliche  Sachen  gewerbsmäßig
vermieten,  wegen  des  Mietzinses;
derjenigen,  welche,  ohne  zu  den  in  Nr.  1  bezeichneten ¬
  Personen  zu  gehören,  die  Besorgung
fremder  Geschäfte  oder  die  Leistung  von  Diensten
gewerbsmäßig  betreiben,  wegen  der  ihnen  aus
dem  Gewerbebetriebe  gebührenden  Vergütungen,
mit  Einschluß  der  Auslagen,
derjenigen,  welche  im  Privatdienste  stehen,  wegen
des  Gehalts,  Lohnes  oder  anderer  Dienstbezüge
mit  Einschluß  der  Auslagen,  sowie  der  Dienstberechtigten ¬
  wegen  der  auf  solche  Ansprüche  gewährten ¬
  Vorschüsse;
der  gewerblichen  Arbeiter
—  Gesellen,  Gehülfen,
Lehrlinge,  Fabrikarbeiter  —,  der  Taglöhner  und
Handarbeiter  wegen  des  Lohnes  und  anderer  an
Stelle  oder  als  Teil  des  Lohnes  vereinbarten
Leistungen  mit  Einschluß  der  Auslagen,
sowie
der  Arbeitgeber  wegen  der  auf  solche  Ansprüche
gewährten  Vorschüsse
der  Lehrherten  und  Lehrmeister  wegen  des  Lehrgeldes ¬
  und  anderer  im  Lehrvertrage  vereinbarten
Leistungen  sowie  wegen  der  für  die  Lehrlinge
bestrittenen  Auslagen;
der  öffentlichen  Anstalten,  welche  dem  Unterrichte,
der  Erziehung,  Verpflegung  oder  Heilung  dienen
sowie  der  Inhaber  von  Privatanstalten  solcher
Art  für  Gewährung  von  Unterricht,  Verpflegung
oder  Heilung  und  für  die  damit  zusammenhängenden ¬
  Aufwendungen;
derjenigen,  welche  Personen  zur  Verpflegung  oder
zur  Erziehung  aufnehmen,  für  Leistungen  und
Aufwendungen  der  in  Nr.  11  bezeichneten  Art
            
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