fullscreen : ¬Das Provinzial-Recht des Herzogthums Magdeburg und der Grafschaft Mansfeld altpreußischen Antheils (1)

310  ad  Abschn.  3.  §§.  355-360.  Tit.  16.  Th.  II.  A.  L.  R.
ad  §.  355.  Von  der  Gerichtsbarkeit.  Daß  diese  Bestimmung ¬
  nicht  in  dem  Westphälisch  gewesenen  Theile  der  Provinz ¬
  Anwendung  findet,  bedarf  keiner  Bevorwortung,  da  sie  dedurch ¬
  von  selbst  ausgeschlossen  wird,  daß,  nachdem  im  Köͤnigreiche
Westphalen  alle  Patrimonial=Jurisdiction  aufgehoben  war,  die
selbe  den  ehemaligen  Inhabern,  in  sofern  sie  sie  überhaupt  wieder
erhalten  haben,  nur  in  Ansehung  der  Civiljurisdiction  verlieben
worden  ist.
§.  20.  des  Patents  vom  9.  Septbr.  1814.
Dagegen  war  hier  der  Ort,  auf  jene  Bestimmung  des  Patents, ¬
  sowie  auf  die  Bestimmung  der  Verordnung  vom  31.  März
1835.  in  Ansehung  der  Wiederverleihung  der  Polizei  an  die  Gutsherren ¬
  zu  verweisen  (§§.  36  und  37.  Abschnitt  II.  des  Entwurfes)
ohne  indessen  den  Inhalt  derselben  hervorzuheben,  da  dies  jedenfalls ¬
  nicht  nöthig  ist,  und,  wie  bereits  an  andern  Orten  ausgeführt ¬
  worden,  möglicher  Weise,  Nachtheile  herbeiführen  könnte.
ad  §.  256.  Diese  Bestimmung  ist  gültig  geblieben,  da,  nach
Wiedereinführung  der  Patrimonial-Gerichtsbarkeit,  auch  alle  frühern
diesfälligen  Rechte,  soweit  nicht,  was  hier  nicht  der  Fall,  bestimmte ¬
  Gesetze  entgegentreten,  den  Berechtigten  wieder  zustehen
müssen.
ad  §.  357.  Von  Vormundschaften.  Daß  diese  Bestimmung ¬
  in  den  Westphälisch  gewesenen  Landestheilen  aufgehoben ¬
  ist,  ist  bereits  in  den  Motiven  des  ersten  Abschnittes  ausgeführt, ¬
  und  war  dies  daher  zu  bevorworten.  (§.  38.  Abschn.  II.
des  Entwurfes.)
ad  §.  358.  Von  Armenanstalten.  Auch  in  dieser  Hinsicht ¬
  ist  bereits  das  Nöthige  in  den  Motiven  des  I.  Abschnittes
gesagt,  und  demgemäß  im  §  39.  Abschnitt  II.  des  Entwurfes  bemerkt, ¬
  daß  das  Patent  vom  8.  Septbr.  1804  hier  nicht  gilt.
ad  §§.  359  und  360.  Vom  Strafrecht.  Daß  die  in
diesen  §§.  enthaltenen  Bestimmungen  auch  in  den  Westphälisch
gewesenen  Landestheilen  Anwendung  finden,  ergiebt  sich  bereits
aus  dem  früher  Gesagten.
            
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