Metadata : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (5)

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XXVIII.  Erörterung.
Ueber  einige  bei  dem  Lotteriewesen  vorkommende
Rechtsverhältnisse.
I.
Den  Begriff  einer  Lotterie  und  wie  sie  sich  von  dem  Lotto, =
  oder  einer  Zahlenlotterie,  unterscheidet,  haben  verschiedene ¬
  Schriftsteller*)  auseinander  gesetzt.  Beide  sind  ihrer
Natur  nach  bloße  Glucksspiele,  die  zu  den  gewagten
Geschäften  und  Verträgen  gehören.  Sie  können  nur
mit  ausdrücklicher  Erlaubniß  des  Staats  unternommen  werden, ¬
  und  daher  sind  alle  im  Staate  nicht  erlaubte  Lotterien
und  Lotto's  verbotene  und  unerlaubte  Spiele  2).  Jnsonderheit =

1)  Sie  sind  von  Runde  im  deutschen  Privatrechte  §.  212.  bemerkt.
2)  Moser  von  der  Landeshoheit  in  Policeisachen  S.  485.  von
Berg  Policeirecht  Th.  2.  S.  250.  —  Privatlotterien
und  wo  Jemand  Pferde,  Uhren  und  andere  beweg-  oder  unbewegliche ¬
  Objecte,  ver-  oder  ausspielen  läßt  —  Ausspielgeschäft, ¬
  werden  an  vielen  Orten,  ohne  Erlaubniß  der  Policeiobrigkeit, ¬
  nicht  verstattet.  Grolmann  rechtl.  Entwickelung
der  Natur  des  Ausspielgeschäftes.  Giessen  1797.  8.  v.  Berg
a.  a.  O.  S.  254.
R
            
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