Die Rechtsverhältnisse der Fideicommißintereffenten.
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Von den Particularrechten haben diese Grundsätze ausdrücklich anerkannt
das Oesterreichische und das Sächsische Gesetzbuch. Erfteres bestimmt im
§ 624: „Wenn der Stifter anordnet, daß das Fideicommiß immer dem
Nächsten aus der Familie zufallen solle; so wird darunter derjenige verstanden,
welcher nach der gemeinen gesetzlichen Erbfolge aus der männlichen Nachkommenschaft ¬
der nächste ist. Zwischen mehreren gleich Nahen wird, dafern aus
der Anordnung nicht das Gegentheil erhellet, der Genuß des Fideicommisses
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getheilt". Das Sächsische Gesetzbuch beruft (im § 2927) gleichfalls in Ermangelung ¬
einer besonderen Anordnung des Stifters „alle zur gesetzlichen Erbfolge
berechtigte Verwandten der bestimmten Familie"
Hierbei macht sich das Repräfentationsrecht in der gewöhnlichen Weise geltend**), ¬
so daß die Enkel und weiteren Descendenten von vorverstorbenen Söhnen
zugleich mit den Söhnen das Fideicommiß erhalten, und wenn der Besitzer eines
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die Successionsordnung festzusetzen, so lassen sie sämmtliche Mitglieder dieser Familie ¬
in capita succediren. Dies hat auch das Bayerische Landrecht festgesetzt.
Dasselbe bestimmt im Th. III C. 10 § 8 N. 7: Dafern Fideicommittens nicht
seine eigne, sondern eine fremde Familie, ohne den Modum succedendi hierunter
zu reguliren, veruft, so succediren alle und jede von selbiger Familie, und zwar
die Söhne sammt denen Vättern in Capita, mithin werden die FideicommissNutzungen ¬
alle Jahre in soviele Theile vertheilt, als Capita Familiae vorhanden
seynd". Daß der Disponirende eine derartige Anordnung beliebt habe, ist bei einem
gewöhnlichen Fideicommiß, welches er nicht einzelnen speciell bezeichneten Personen,
sondern einer ganzen Familie hinterlassen hat, wohl möglich, bei einem dauernden
Jamilienfideicommiß aber kaum denkbar, da dieselbe zu den größten Verwickelungen ¬
und Mißständen führen müßte.
*) So Grassus, receptae sententiae § fideicommissum qu. 11 n. 3 sq.
Petra, de fideicommissis qu. 11 n. 8 sqq. Peregrinus l. c. art. 21. Fusarius ¬
l. c. qu. 485 n. 1 sqq. n. 16 sq. Knipschildt l. c. IX n. 21—36.
Sande, de prohibita rerum alienatione p. III c. 6 n. 22. Stryck l. c. VII
c. 3 § 23—25. Lauterbach l. c. l. 36 t 1 § 14. Kreittmayr a. a. O.
III C. 10 § S N. 5. Auch im Bayerischen Landrecht ist dies anerkannt. Dasselbe ¬
bestimmt nämlich im Th. III C. 12 § 1 N. 5 — „daß das Ius Repraesentationis ¬
eben nicht in Successionibus ab Intestato allein, sondern auch in Testamenten ¬
und anderen Dispositionibus inter Vivos vel Mortis causa Statt habe, wenn
hierin deren Befreunden mit solchen Worten erwehnt wird, woraus man schliessen
kan, daß sie sich auf Art und Mas, wie bei Successionibus ab Intestato gewöhnlich ¬
ist, vertheilen sollen, z. E. per Verba: Meinen Befreunden, welche
mich sonst geerbt hätten, oder meinen nächsten Befreunden und Erben.
Ein anderes ist hingegen, wenn der nächsten Befreunden überhaupt gedacht wird,
ohne daß die Worte: Erben, oder die mich sonft geerbt hätten, mitbeygesetzt ¬
feynd, dann da hat das lus Repracsentationis nicht mehr Statt, sondern
der nähere im Grad schliefset den weiteren allzeit aus". Diese erstere Bestimmung ¬
dieser Stelle läßt sich unbedenklich mit Kreittmayr auf die Familienfideicommisse ¬
anwenden.