Metadaten : Lewis, William: ¬Das Recht des Familienfideicommisses

Die  Rechtsverhältnisse  der  Fideicommißintereffenten.
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Von  den  Particularrechten  haben  diese  Grundsätze  ausdrücklich  anerkannt
das  Oesterreichische  und  das  Sächsische  Gesetzbuch.  Erfteres  bestimmt  im
§  624:  „Wenn  der  Stifter  anordnet,  daß  das  Fideicommiß  immer  dem
Nächsten  aus  der  Familie  zufallen  solle;  so  wird  darunter  derjenige  verstanden,
welcher  nach  der  gemeinen  gesetzlichen  Erbfolge  aus  der  männlichen  Nachkommenschaft ¬
  der  nächste  ist.  Zwischen  mehreren  gleich  Nahen  wird,  dafern  aus
der  Anordnung  nicht  das  Gegentheil  erhellet,  der  Genuß  des  Fideicommisses
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getheilt".  Das  Sächsische  Gesetzbuch  beruft  (im  §  2927)  gleichfalls  in  Ermangelung ¬
  einer  besonderen  Anordnung  des  Stifters  „alle  zur  gesetzlichen  Erbfolge
berechtigte  Verwandten  der  bestimmten  Familie"
Hierbei  macht  sich  das  Repräfentationsrecht  in  der  gewöhnlichen  Weise  geltend**), ¬
  so  daß  die  Enkel  und  weiteren  Descendenten  von  vorverstorbenen  Söhnen
zugleich  mit  den  Söhnen  das  Fideicommiß  erhalten,  und  wenn  der  Besitzer  eines
——  —
die  Successionsordnung  festzusetzen,  so  lassen  sie  sämmtliche  Mitglieder  dieser  Familie ¬
  in  capita  succediren.  Dies  hat  auch  das  Bayerische  Landrecht  festgesetzt.
Dasselbe  bestimmt  im  Th.  III  C.  10  §  8  N.  7:  Dafern  Fideicommittens  nicht
seine  eigne,  sondern  eine  fremde  Familie,  ohne  den  Modum  succedendi  hierunter
zu  reguliren,  veruft,  so  succediren  alle  und  jede  von  selbiger  Familie,  und  zwar
die  Söhne  sammt  denen  Vättern  in  Capita,  mithin  werden  die  FideicommissNutzungen ¬
  alle  Jahre  in  soviele  Theile  vertheilt,  als  Capita  Familiae  vorhanden
seynd".  Daß  der  Disponirende  eine  derartige  Anordnung  beliebt  habe,  ist  bei  einem
gewöhnlichen  Fideicommiß,  welches  er  nicht  einzelnen  speciell  bezeichneten  Personen,
sondern  einer  ganzen  Familie  hinterlassen  hat,  wohl  möglich,  bei  einem  dauernden
Jamilienfideicommiß  aber  kaum  denkbar,  da  dieselbe  zu  den  größten  Verwickelungen ¬
  und  Mißständen  führen  müßte.
*)  So  Grassus,  receptae  sententiae  §  fideicommissum  qu.  11  n.  3  sq.
Petra,  de  fideicommissis  qu.  11  n.  8  sqq.  Peregrinus  l.  c.  art.  21.  Fusarius ¬
  l.  c.  qu.  485  n.  1  sqq.  n.  16  sq.  Knipschildt  l.  c.  IX  n.  21—36.
Sande,  de  prohibita  rerum  alienatione  p.  III  c.  6  n.  22.  Stryck  l.  c.  VII
c.  3  §  23—25.  Lauterbach  l.  c.  l.  36  t  1  §  14.  Kreittmayr  a.  a.  O.
III  C.  10  §  S  N.  5.  Auch  im  Bayerischen  Landrecht  ist  dies  anerkannt.  Dasselbe ¬
  bestimmt  nämlich  im  Th.  III  C.  12  §  1  N.  5  —  „daß  das  Ius  Repraesentationis ¬
  eben  nicht  in  Successionibus  ab  Intestato  allein,  sondern  auch  in  Testamenten ¬
  und  anderen  Dispositionibus  inter  Vivos  vel  Mortis  causa  Statt  habe,  wenn
hierin  deren  Befreunden  mit  solchen  Worten  erwehnt  wird,  woraus  man  schliessen
kan,  daß  sie  sich  auf  Art  und  Mas,  wie  bei  Successionibus  ab  Intestato  gewöhnlich ¬
  ist,  vertheilen  sollen,  z.  E.  per  Verba:  Meinen  Befreunden,  welche
mich  sonst  geerbt  hätten,  oder  meinen  nächsten  Befreunden  und  Erben.
Ein  anderes  ist  hingegen,  wenn  der  nächsten  Befreunden  überhaupt  gedacht  wird,
ohne  daß  die  Worte:  Erben,  oder  die  mich  sonft  geerbt  hätten,  mitbeygesetzt ¬
  feynd,  dann  da  hat  das  lus  Repracsentationis  nicht  mehr  Statt,  sondern
der  nähere  im  Grad  schliefset  den  weiteren  allzeit  aus".  Diese  erstere  Bestimmung ¬
  dieser  Stelle  läßt  sich  unbedenklich  mit  Kreittmayr  auf  die  Familienfideicommisse ¬
  anwenden.
            
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