§ 72. Offentlichrechtliche juristische Personen nach Landesrecht. 217
als besondere Rechtssubjekte anerkannt gewisse Anstalten dieser Kirchen. ¬
Dahin gehören die römisch-katholischen Bistümer, A. L. R. II, 11
§ 1034, Bulle de salute animarum vom 16. Juli 1821, ferner Dom- und
Kollegiatkapitel, A. L. R. a. a. O. §§ 940, 941, 1025, sowie vom Staate
anerkannte katholische Klöster und Stifte, sog. geistliche Gesellschaften,
A. L. R. II, 11 § 939.21 Einige protestantische Stifte haben nicht minder
juristische Persönlichkeit, z. B. das unter besonderer Fürsorge des königlichen ¬
Hauses stehende Stift Heiligengrabe in der Ostpriegnitz zu Zwecken
der Erziehung.
Selbständige Rechtsfähigkeit hat ferner die evangelische Landeskirche
nach Art. 19 des Staatsgesetzes, betreffend die Verfassung der evangelischen ¬
Kirche in den älteren
Provinzen von 3. Juni 1876, nicht
minder die Kassen der Kreis- und
Provinzialsynoden sowie der Generalsynode.22 ¬
Staatlicherseits erachtet man auch die das vatikanische Konzil ablehnenden ¬
sog. Altkatholiken als Mitglieder der römisch-katholischen Kirche,
also auch ihre Institutionen, insbesondere den altkatholischen Bischofsstuhl, ¬
als Rechtspersönlichkeiten. 23
Andere Religionsgesellschaften sind, nach dem Sprachgebrauche des
A. L. R. II, 11 § 17, entweder ausdrücklich aufgenommene oder
bloß geduldete. Den ersteren stehen Korporationsrechte zu, den
letzteren nicht.
geschichtliche Vorgänge, in zweiter Linie ist das Kirchengut — insbesondere Kirchengebäude, ¬
Kirchhöfe, Glocken — als Eigentum der Kirchengemeinde zu erachten, zu
deren Gebrauch es dient, A. L. R. II, 11 § 170.
21) Gegen die Orden und Kongregationen, abgesehen von denjenigen zur Krankenpflege, ¬
richtete sich das Gesetz vom 31. Mai 1875 §§ 1 und 2, aber das Gesetz vom
29. April 1887 Art. 15 änderte dasselbe ab und ließ in viel weiterem Maße Orden
und ordensähnliche Kongregationen der katholischen Kirche zu. Hieran schloß sich das
Gesetz vom 26. Mai 1888, welches sechs von ihm aufgezählten Kategorien von Orden
und Kongregationen Korporationsrechte verlieh. Vgl. -
Hinschius, Die Orden und
Kongregationen der katholischen Kirche in Preußen 1874. Bei den Orden legen die
Mitglieder das Gelübde des Gehorsams, der Armut und der Keuschheit mittels des
sog. votum sollemne ab, bei den Kongregationen werden diese Gelübde als sog. vota
simplicia mit minder strengen Folgen geleistet. Das -
Reichsgesetz vom 8. März
1904 hob § 2 des Gesetzes betr. den Orden der Gesellschaft Jesu vom 4. Juli
1872 auf.
22) Dies hat Hinschius in den Festgaben für Beseler 1885 überzeugend nachgewiesen. ¬
3) Gruchot Bd. 19 S. 230, 249. Vgl. übrigens auch das Gesetz vom 4. Juli
1875, betreffend die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen
Vermögen.