Inhaltsverzeichnis : ¬Die allgemeinen Lehren des bürgerlichen Rechts des Deutschen Reichs und Preußens (100)

§  72.  Offentlichrechtliche  juristische  Personen  nach  Landesrecht.  217
als  besondere  Rechtssubjekte  anerkannt  gewisse  Anstalten  dieser  Kirchen. ¬
  Dahin  gehören  die  römisch-katholischen  Bistümer,  A.  L.  R.  II,  11
§  1034,  Bulle  de  salute  animarum  vom  16.  Juli  1821,  ferner  Dom-  und
Kollegiatkapitel,  A.  L.  R.  a.  a.  O.  §§  940,  941,  1025,  sowie  vom  Staate
anerkannte  katholische  Klöster  und  Stifte,  sog.  geistliche  Gesellschaften,
A.  L.  R.  II,  11  §  939.21  Einige  protestantische  Stifte  haben  nicht  minder
juristische  Persönlichkeit,  z.  B.  das  unter  besonderer  Fürsorge  des  königlichen ¬
  Hauses  stehende  Stift  Heiligengrabe  in  der  Ostpriegnitz  zu  Zwecken
der  Erziehung.
Selbständige  Rechtsfähigkeit  hat  ferner  die  evangelische  Landeskirche
nach  Art.  19  des  Staatsgesetzes,  betreffend  die  Verfassung  der  evangelischen ¬
  Kirche  in  den  älteren
Provinzen  von  3.  Juni  1876,  nicht
minder  die  Kassen  der  Kreis-  und
Provinzialsynoden  sowie  der  Generalsynode.22 ¬

Staatlicherseits  erachtet  man  auch  die  das  vatikanische  Konzil  ablehnenden ¬
  sog.  Altkatholiken  als  Mitglieder  der  römisch-katholischen  Kirche,
also  auch  ihre  Institutionen,  insbesondere  den  altkatholischen  Bischofsstuhl, ¬
  als  Rechtspersönlichkeiten.  23
Andere  Religionsgesellschaften  sind,  nach  dem  Sprachgebrauche  des
A.  L.  R.  II,  11  §  17,  entweder  ausdrücklich  aufgenommene  oder
bloß  geduldete.  Den  ersteren  stehen  Korporationsrechte  zu,  den
letzteren  nicht.
geschichtliche  Vorgänge,  in  zweiter  Linie  ist  das  Kirchengut  —  insbesondere  Kirchengebäude, ¬
  Kirchhöfe,  Glocken  —  als  Eigentum  der  Kirchengemeinde  zu  erachten,  zu
deren  Gebrauch  es  dient,  A.  L.  R.  II,  11  §  170.
21)  Gegen  die  Orden  und  Kongregationen,  abgesehen  von  denjenigen  zur  Krankenpflege, ¬
  richtete  sich  das  Gesetz  vom  31.  Mai  1875  §§  1  und  2,  aber  das  Gesetz  vom
29.  April  1887  Art.  15  änderte  dasselbe  ab  und  ließ  in  viel  weiterem  Maße  Orden
und  ordensähnliche  Kongregationen  der  katholischen  Kirche  zu.  Hieran  schloß  sich  das
Gesetz  vom  26.  Mai  1888,  welches  sechs  von  ihm  aufgezählten  Kategorien  von  Orden
und  Kongregationen  Korporationsrechte  verlieh.  Vgl. -
  Hinschius,  Die  Orden  und
Kongregationen  der  katholischen  Kirche  in  Preußen  1874.  Bei  den  Orden  legen  die
Mitglieder  das  Gelübde  des  Gehorsams,  der  Armut  und  der  Keuschheit  mittels  des
sog.  votum  sollemne  ab,  bei  den  Kongregationen  werden  diese  Gelübde  als  sog.  vota
simplicia  mit  minder  strengen  Folgen  geleistet.  Das -
  Reichsgesetz  vom  8.  März
1904  hob  §  2  des  Gesetzes  betr.  den  Orden  der  Gesellschaft  Jesu  vom  4.  Juli
1872  auf.
22)  Dies  hat  Hinschius  in  den  Festgaben  für  Beseler  1885  überzeugend  nachgewiesen. ¬

3)  Gruchot  Bd.  19  S.  230,  249.  Vgl.  übrigens  auch  das  Gesetz  vom  4.  Juli
1875,  betreffend  die  Rechte  der  altkatholischen  Kirchengemeinschaften  an  dem  kirchlichen
Vermögen.
            
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