Metadata : Commentar über den Code Napoleon (1)

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Erstes  Buch.  Zehnter  Titel.
mund  ernannt  werde.  III.  Nach  Beendigung  dieser  Amtsverrichtungen,
Dienste  oder  Aufträge,  tritt  zwar  der  vorige  Vormund  nicht  von  Rechtswegen =
  in  die  Vormundschaft  zurück.  Aber  sowohl  der  neue  oder  Jnterimsvormund =
  kann  um  seine  Entlassung  bitten,  als  auch  der  vorige
die  Vormundschaft  zurückverlangen;  in  diesem  Falle  kann  sie  demselben =
  durch  den  Familienrath  von  neuem  den  Umständen  nach  übertragen
werden
1)  Und  zwar  kann  der  erste  gezwungen  werden  die  Vormundschaft  wieder  zu  übernehmen, =
  wenn  der  neue  Vormund  um  Entlassung  bittet.  Dann  ist  es  ganz
gleichgüttig,  ob  der  erste  dieselbe  reclamirt  hat,  oder  nicht.  BLOECHEL  a.  a.  O.
MALEVILLE  Analyse  ad  art.  431.
§.  342.
2.  Aus  der  natürlichen  Billigkeit  hervorgehende.
Da  es  billig  ist,  daß  ein  Familienmitglied  oder  ein  Verwandter  eher
Art.  432.  die  Last  der  Vormundschaft  trage,  als  ein  Fremder,  so  kann  ein  Staatsbürger, =
  der  mit  dem  Minderjährigen  weder  verwandt  noch  verschwägert
ist,  nur  dann  gezwungen  werden,  eine  Vormundschaft  über  denselben  anzunehmen, =
  wenn  in  dem  Umfange  von  vier  Myriametern  (acht  Stunden)
sich  keine  Verwandten  oder  Verschwägerten  des  Minderjährigen  befinden,
welche  im  Stande  wären  die  Vormundschaft  zu  führen  :)
1)  Diese  Entschuldigung  kömmt  nur  dem  Fremden  zu  statten.  Der  näher
wohnende  Verwandte  eines  tiefern  Grades  kann  sie  nicht,  in  Hinsicht  des  entfernten =
  wohnenden  eines  nähern  Grades  gebrauchen,  um  dem  letztern  die  Last
der  Varmundschaft  zuzuwälzen.  LOCRE  Esprit.  T.  VI  p.  176.  aus  der  Discussion. =

§.  343.
3.  Aus  dem  Jnteresse  des  Pupillen  dergenommene.
Dem  Jnteresse  des  Pupillen  kann  es  nicht  gleichgültig  seyn,  ob  für
dasselbe  ein  thätiger,  und  durch  seine  andere  verwickelten  Geschäfte  oder
physische  Schwächen  verhinderter  Mann  wacht  oder  nicht;  obgleich  es  der
Beurtheilung  des  zur  Vormundschaft  Berufenen  anheim  gestellt  wird,  ob
und  wie  fern  die  oben  erwähnten  Umstände  ihn  zur  Führung  der  Vormundschaft =
  unfähig  machen.  Mithin  kann:  1.  wer  das  fünf  und
sechzigste  Jahr  zurückgelegt  hat,  die  Vormundschaft  ausschlagen.
War  er  vor  Zurücklegung  desselben  mit  der  Vormundschaft  beauftragt,
            
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