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Erstes Buch. Zehnter Titel.
mund ernannt werde. III. Nach Beendigung dieser Amtsverrichtungen,
Dienste oder Aufträge, tritt zwar der vorige Vormund nicht von Rechtswegen =
in die Vormundschaft zurück. Aber sowohl der neue oder Jnterimsvormund =
kann um seine Entlassung bitten, als auch der vorige
die Vormundschaft zurückverlangen; in diesem Falle kann sie demselben =
durch den Familienrath von neuem den Umständen nach übertragen
werden
1) Und zwar kann der erste gezwungen werden die Vormundschaft wieder zu übernehmen, =
wenn der neue Vormund um Entlassung bittet. Dann ist es ganz
gleichgüttig, ob der erste dieselbe reclamirt hat, oder nicht. BLOECHEL a. a. O.
MALEVILLE Analyse ad art. 431.
§. 342.
2. Aus der natürlichen Billigkeit hervorgehende.
Da es billig ist, daß ein Familienmitglied oder ein Verwandter eher
Art. 432. die Last der Vormundschaft trage, als ein Fremder, so kann ein Staatsbürger, =
der mit dem Minderjährigen weder verwandt noch verschwägert
ist, nur dann gezwungen werden, eine Vormundschaft über denselben anzunehmen, =
wenn in dem Umfange von vier Myriametern (acht Stunden)
sich keine Verwandten oder Verschwägerten des Minderjährigen befinden,
welche im Stande wären die Vormundschaft zu führen :)
1) Diese Entschuldigung kömmt nur dem Fremden zu statten. Der näher
wohnende Verwandte eines tiefern Grades kann sie nicht, in Hinsicht des entfernten =
wohnenden eines nähern Grades gebrauchen, um dem letztern die Last
der Varmundschaft zuzuwälzen. LOCRE Esprit. T. VI p. 176. aus der Discussion. =
§. 343.
3. Aus dem Jnteresse des Pupillen dergenommene.
Dem Jnteresse des Pupillen kann es nicht gleichgültig seyn, ob für
dasselbe ein thätiger, und durch seine andere verwickelten Geschäfte oder
physische Schwächen verhinderter Mann wacht oder nicht; obgleich es der
Beurtheilung des zur Vormundschaft Berufenen anheim gestellt wird, ob
und wie fern die oben erwähnten Umstände ihn zur Führung der Vormundschaft =
unfähig machen. Mithin kann: 1. wer das fünf und
sechzigste Jahr zurückgelegt hat, die Vormundschaft ausschlagen.
War er vor Zurücklegung desselben mit der Vormundschaft beauftragt,