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§ 15. Die Einteilung der Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung.
b) die Regeln über die Personenbeförderung,
c) die Regeln über die Güterbeförderung.
Zu a: Der allgemeine Teil umfaßt I. „Eingangsbestim
mungen“ und II. „allgemeine Bestimmungen“ (§§1—9 EVO.).
Er enthält alle diejenigen Regeln, welche sowohl für den
Personen- wie für den Gütertransport gelten.
Zu b: Die Regeln über die Personenbeförderung sind im
Abschnitt III „Beförderung von Personen“ (§§ 10—29 EVO.)
enthalten.
Zu c: Die Güterbeförderung hat die eingehendste Regelung -
erfahren. Sie ist zunächst in dem Abschnitt VIII
„Beförderung von Gütern“ (§§ 53—100 EVO.), sowie in den
Anlagen C—F enthalten.
Zu der Güterbeförderung gehört aber ohne Zweifel
die Beförderung von Reisegepäck, von Expreßgut und von
lebenden Tieren. Auch diese drei Gruppen von Sachen
sind „Güter“; sie sind nur deswegen in einen besonderen
Abschnitt verwiesen, weil sie abweichend geregelt sind.
Die Beförderung von Reisegepäck (Abschnitt IV,
§ 30— 39 EVO.) unterliegt deswegen anderen Bestimmungen, -
weil dieser Vertrag im Anschluß an einen Personenbeförderungsvertrag -
abgeschlossen ist, und die Beförderung -
gleichzeitig mit der Person erfolgt. Die Regeln
haben daher ihren Platz gleich hinter dem Abschnitt III
über die Beförderung von Personen gefunden.
Daran schließt sich die „Beförderung von Expreßgut“
(Abschnitt V, §§ 40—43 EVO.), weil Expreßgut nach Art des
Reisegepäcks befördert wird.
Die Beförderung von lebenden Tieren (Abschnitt VII,
§§ 48—52 EVO. und Anlage B) bedurfte deswegen einer besonderen -
Regelung, weil der Transport dieser Gruppe von
Gütern ihrer besonderen Natur wegen schneller, unter besonderen ¬
Vorsichtsmaßregeln und mit der erforderlichen
Fürsorge vor sich gehen muß.
Für die genannten drei Gruppen von Gütern (Reisegepäck, -
Expreßgut und lebende Tiere) gelten ergänzend die
Bestimmungen des Abschnitts VIII über die Beförderung
von Gütern.