Volltext : ¬Das Eisenbahntransportgeschäft nach deutschem Recht (50)

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§  15.  Die  Einteilung  der  Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung.
b)  die  Regeln  über  die  Personenbeförderung,
c)  die  Regeln  über  die  Güterbeförderung.
Zu  a:  Der  allgemeine  Teil  umfaßt  I.  „Eingangsbestim
mungen“  und  II.  „allgemeine  Bestimmungen“  (§§1—9  EVO.).
Er  enthält  alle  diejenigen  Regeln,  welche  sowohl  für  den
Personen-  wie  für  den  Gütertransport  gelten.
Zu  b:  Die  Regeln  über  die  Personenbeförderung  sind  im
Abschnitt  III  „Beförderung  von  Personen“  (§§  10—29  EVO.)
enthalten.
Zu  c:  Die  Güterbeförderung  hat  die  eingehendste  Regelung -
  erfahren.  Sie  ist  zunächst  in  dem  Abschnitt  VIII
„Beförderung  von  Gütern“  (§§  53—100  EVO.),  sowie  in  den
Anlagen  C—F  enthalten.
Zu  der  Güterbeförderung  gehört  aber  ohne  Zweifel
die  Beförderung  von  Reisegepäck,  von  Expreßgut  und  von
lebenden  Tieren.  Auch  diese  drei  Gruppen  von  Sachen
sind  „Güter“;  sie  sind  nur  deswegen  in  einen  besonderen
Abschnitt  verwiesen,  weil  sie  abweichend  geregelt  sind.
Die  Beförderung  von  Reisegepäck  (Abschnitt  IV,
§  30—  39  EVO.)  unterliegt  deswegen  anderen  Bestimmungen, -
  weil  dieser  Vertrag  im  Anschluß  an  einen  Personenbeförderungsvertrag -
  abgeschlossen  ist,  und  die  Beförderung -
  gleichzeitig  mit  der  Person  erfolgt.  Die  Regeln
haben  daher  ihren  Platz  gleich  hinter  dem  Abschnitt  III
über  die  Beförderung  von  Personen  gefunden.
Daran  schließt  sich  die  „Beförderung  von  Expreßgut“
(Abschnitt  V,  §§  40—43  EVO.),  weil  Expreßgut  nach  Art  des
Reisegepäcks  befördert  wird.
Die  Beförderung  von  lebenden  Tieren  (Abschnitt  VII,
§§  48—52  EVO.  und  Anlage  B)  bedurfte  deswegen  einer  besonderen -
  Regelung,  weil  der  Transport  dieser  Gruppe  von
Gütern  ihrer  besonderen  Natur  wegen  schneller,  unter  besonderen ¬
  Vorsichtsmaßregeln  und  mit  der  erforderlichen
Fürsorge  vor  sich  gehen  muß.
Für  die  genannten  drei  Gruppen  von  Gütern  (Reisegepäck, -
  Expreßgut  und  lebende  Tiere)  gelten  ergänzend  die
Bestimmungen  des  Abschnitts  VIII  über  die  Beförderung
von  Gütern.
            
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