Metadaten : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 38)

De  injusto,  rupto  irrito  facto  téstamento.  397.
dem  eigentlichen  Wortverstande  so  wenig  übereinskimmende
Bedeutung  gehabt  hätte.  Was  sollten  denn  die  Zeugen
auch  hier  beschwören,  und  Wem  sollten  sie  es  beschwören?
dem  Testirer?  oder  dem  Notarius,  den  dieser  etwa  bei
dem  Act  zuzog?  Daß  je  eine  so  sonderbare  Formalität
im  römischen  Rechte  gegolten  habe,  davon  findet  sich  in
unsern  Quellen  nicht  die  geringste  Spur.  Allerdings  bezeugen ¬
  die  Instrumentszeugen  durch  ihre  Unterschriften
das  Geschehene.  Aber  etwas  ganz  Unerhörtes  wäre  es,
wenn  ihnen  dabei  ein  Eid  abgefordert  werden  sollte,  und
mit  Recht  heißt  es  daher  in  der  Glosse:  „intellige  (nämlich ¬
  in  Beziehung  auf  die  jurata  depositio),  ut  jurent
in  causa  coram  judice.  Nunquam  enim  reperitur,
quod  tabelliones  possint  recipere  talia  sacra¬.
  ...
66  64)
—
menta
Wie  kam  denn  nun  aber  der  Kaiser
).
.  ..
64)  S.  die  angeführte  Glosse.  —  Uebrigens  herrscht,  hier,
wie  so  oft  in  der  Accursischen  Glosse  große  Verwirrung,
indem  ganz  widerstreitende  Meinungen  so  neben  einander ¬
  stehen,  als  wenn  sie  eine  einzige  bildeten.  Zuerst
finden  wir  eine  Erklärung,  wonach  die  juratorum  testium
  depositiones  auf  die  Errichtungsform  zu  beziehen
sind;  Chic  nota,  quod  sufficit  si  testes  jurati  dicant
tabellioni:  ita  testatus  est,  ut  sit  instrumentum  et
testamentum“).  Diese  Erklärung  wird  aber  durch  ein:
„Sed  contra  est“  verworfen,  und  nun  folgt  die  oben
im  Texte  enthaltene  Glosse,  wodurch  eine  Solemnität
dieser  Art  als  etwas  Unerhörtes,  mithin  von  dem  Urheber ¬
  der  ersten  Glosse  offenbar  Erdachtes  bezeichnet
wird.  Dabei  aber  findet  sich  aber  der  Zusatz:  „appellantur ¬
  erge  depositiones:  scripturae,  quae  fiunt  de
his,  quae  sacramento  adseruntur,  ut  hic,  et  sic  ponitur ¬
  supra  de  episcopali  audientia  L.  Jubemus“  (19).
Jn  dieser  Stelle  heißt  es:  nur  diejenigen  sollten  als  defensores -
  ecclesiae  eingeweiht  werden,  „qui  isacro¬
            
Waiting...

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