De injusto, rupto irrito facto téstamento. 397.
dem eigentlichen Wortverstande so wenig übereinskimmende
Bedeutung gehabt hätte. Was sollten denn die Zeugen
auch hier beschwören, und Wem sollten sie es beschwören?
dem Testirer? oder dem Notarius, den dieser etwa bei
dem Act zuzog? Daß je eine so sonderbare Formalität
im römischen Rechte gegolten habe, davon findet sich in
unsern Quellen nicht die geringste Spur. Allerdings bezeugen ¬
die Instrumentszeugen durch ihre Unterschriften
das Geschehene. Aber etwas ganz Unerhörtes wäre es,
wenn ihnen dabei ein Eid abgefordert werden sollte, und
mit Recht heißt es daher in der Glosse: „intellige (nämlich ¬
in Beziehung auf die jurata depositio), ut jurent
in causa coram judice. Nunquam enim reperitur,
quod tabelliones possint recipere talia sacra¬.
...
66 64)
—
menta
Wie kam denn nun aber der Kaiser
).
. ..
64) S. die angeführte Glosse. — Uebrigens herrscht, hier,
wie so oft in der Accursischen Glosse große Verwirrung,
indem ganz widerstreitende Meinungen so neben einander ¬
stehen, als wenn sie eine einzige bildeten. Zuerst
finden wir eine Erklärung, wonach die juratorum testium
depositiones auf die Errichtungsform zu beziehen
sind; Chic nota, quod sufficit si testes jurati dicant
tabellioni: ita testatus est, ut sit instrumentum et
testamentum“). Diese Erklärung wird aber durch ein:
„Sed contra est“ verworfen, und nun folgt die oben
im Texte enthaltene Glosse, wodurch eine Solemnität
dieser Art als etwas Unerhörtes, mithin von dem Urheber ¬
der ersten Glosse offenbar Erdachtes bezeichnet
wird. Dabei aber findet sich aber der Zusatz: „appellantur ¬
erge depositiones: scripturae, quae fiunt de
his, quae sacramento adseruntur, ut hic, et sic ponitur ¬
supra de episcopali audientia L. Jubemus“ (19).
Jn dieser Stelle heißt es: nur diejenigen sollten als defensores -
ecclesiae eingeweiht werden, „qui isacro¬