Full text : ¬Das Recht der Schuldverhältnisse (1020)

548  Recht  der  Schuldverhältnisse.  Siebenter  Abschnitt.  Einzelne  Schuldverhältnisse.
reglifierten  Ansprüche  dieser  Art,  einerlei  ob  kontraktlicher  oder  deliktischer
Natur,  gehören  hierher.  S.  auch  die  ähnliche  Bestimmung  in  §  281  und
Bem.  dazu.
c)  epentuell  ist  an  Stelle  des  eigentlichen  Kondiktionsgegenstandes  oder  auch
seiner  Nutzungen  und  Surrogate  der  Werth  zu  ersetzen  (dh.  bis  zum  Betrage  der
Bereicherung,  s.  Nr.  3).  Dies  in  folgenden  Fällen:
a)  wenn  die  Herausgabe  wegen  der  Beschaffenheit  des  Erlangten
nicht  möglich  ist,  mag  sie  nun  überhaupt  nach  der  Eigenart  der  Leistung  nie
oder  Zahlungen
gewesen  (z.  B.  ohne  Rechtsgrund  geleistete  Dienste
möglich
oder  derzeit  unmöglich  geworden  sein  (z.  B.  die  empfangenen
fremder  Schulden)
sonstigen  verbrauchbaren  Sachen  sind  consumirt).  So  stets  in  den
Geldstücke  oder
§§  946—50  eingetretenen  Kondiktionsfällen.
auf  Grund  von
der  Empfänger,  bei  verbleibender  objektiver  Möglichkeit,  füb8) ¬
  wenn
jektiv  zur  Herausgabe  außer  Stande  ist.  Dahin  gehört  an  sich  der  Fall  der
Veräußerung  des  verlangten  Gegenstandes;  er  ist  aber  im  Sinne  des
weiteren
Gesetzes  unter  c)  zu  rechnen,  weil  der  Veräußerer  im  Kaufpreise  dafür  einen  Ersaß
erlangt  hat.
In  diesen  Fällen  hat  der  Pflichtige  den  Werth  des  Erlangten  zu  ersetzen,
d.  b.  den  objektiven  Tauschwerth;  nicht  auch  das  darübergehende  subjektive  Interesse
Ist  die  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  nur  eine  theilweise,  so  kritt
des  Kläge
auch  nur  für  diesen  Theil  die  Wertherstattung  ein.
3.  Alle  Verpflichtungen  zu  Nr.  2  erreichen  nach  Absatz  3  ihre  Grenze  mit
dem  Aufhören  der  Bereicherung  des  Beklagten.
also  bei  möglicher  Naturalherausgabe
a)  In  den  Fällen  von  Abs.
r.  22—c)  ist  die  Bereicherung  an  sich  mit  den  noch  vorhandenen,  jetzt  herausDies ¬
  aber  nicht  immer,  namentlich  nicht  wegen
zugebenden  Gegenständen  identisch.
Daß  der  Beklagte  diese  ersetzt  verlangen  kann,
darauf  gemachter  Aufwendungen.
folgt  aus  der  Natur  des  Verhältnisses  und  aus  der  positiven  Bestimmung  der
Abl.  3,  der  auch  gerade  bei  vorhandener  Herausgabemöglichkeit  eine  solche  Haftungsbeschränkung ¬
  aufstellt.
Wie  der  Verwendungsabzug  auf  die  Kondiktion  einwirke,  läßt  sich  nicht  allso ¬
  mindert  sich  ihretwegen  das  herausgemein ¬
  bestimmen.  Geht  sie  auf  Geld
in  andern  Fällen  wird  es  einer  Einrede
zugebende  Quantum  von  Rechtswegen;
nach  Art  der  exceptio  doli  bedürfen,  da  hier,  bei  einer  Verschiedenheit  der  Leistungsgegenstände, ¬
  von  einfacher  Abrechnung  nicht  die  Rede  sein  kann.  S.  auch  Stieve
S.  30
So  und  inwieweit  daneben  dem  Betreffenden  wegen  der  Verwendungen  auch
ein  selbständiger,  klageweise  geltend  zu  machender  Ersatzanspruch  zustehe
läßt  sich
wichtig,  falls  er  die  Geltendmachung  im  Kondiktionsprozesse  unterließ  —
nicht  allgemein  bestimmen.  Es  kommt  darauf  an,  ob  die  Voraussetzungen  der
condictio  sine  causa  in  dieser  Hinsicht  für  ihn  erfüllt  sind.  Dagegen  hat  er  nicht
das  Zurückgegebene,  weil  die  nicht  geltent
deswegen  eine  condictio  indebiti  au
gemachte  Einrede  nur  dilatorisch  war  (§  813).
Ob  die  Aufwendungen  auf  das  Kapital  oder  auf  die  Nutzungen  gemacht  sind
macht  hier  keinen  Unterschied,  da  der  Beklagte  ja  auch  letztere  herausgeben  muß;
ebensowenig,  ob  sie  nothwendig  oder  auch  nur  nützlich  waren.  Selbst  wofern  nicht
einmal  letzteres  nachweisbar  ist,  mindern  sie  doch  seine  Bereicherung,  auf  die  es
nach  §  818  entscheidend  ankommt.
Dagegen  kann  der  Empfänger  offenbar  keinen  Abzug  machen  wegen  sonstiger
Schäden,  die  ihm  durch  die  erlangten  Gegenstände  erwachsen  sind.
b)  Soweit  der  Beklagte  nur  den  Werth  zu  erstatten  hat  (Abs.  2,  s.  oben  24),
mindert  sich  seine  Verbindlichkeit  ohne  Weiteres  um  den  Wegfall  seiner  Bereicherung
S.  Stieve  S.  34  fg.
Der  Wegfall  tritt  hier  ein  nicht  nur  infolge  von  Aufwendungen  auf  die
erlangten  Gegenstände  oder  ihre  Surrogate  (z.  B.  Depotgebühren),  sondern  vorzüglich ¬
  dann,  wenn  dieselben  ohne  Aequivalent  consumirt  oder  sonst  aus  dem
Vermögen  des  Pflichtigen  ausgeschieden  sind  (verschenkt,  durch  Zufall  zu  Gründe
gegangen).  Indeß  hebt  die  Konzumtion  —  und  zwar  selbst  dann,  wenn  sie  scheitweise ¬
  oder  sonst  unentgeltlich  sein  sollte,  s.  auch  Stieve  S.  64  —  die  Bereicherung
nicht  schlechthin  auf,  es  kann  vielmehr  eine  solche  übrig  bleiben  vom  Standpunkt ¬
  und  in  Hohe  der  dadurch  ermöglichten  Ersparung  anderweiter  Ausgaben, ¬
  z.  B.  er  hätte  das  Geschenk  ohne  das  ungerechtfertigt  Erlangte  vermütthlich
            
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