548 Recht der Schuldverhältnisse. Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse.
reglifierten Ansprüche dieser Art, einerlei ob kontraktlicher oder deliktischer
Natur, gehören hierher. S. auch die ähnliche Bestimmung in § 281 und
Bem. dazu.
c) epentuell ist an Stelle des eigentlichen Kondiktionsgegenstandes oder auch
seiner Nutzungen und Surrogate der Werth zu ersetzen (dh. bis zum Betrage der
Bereicherung, s. Nr. 3). Dies in folgenden Fällen:
a) wenn die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten
nicht möglich ist, mag sie nun überhaupt nach der Eigenart der Leistung nie
oder Zahlungen
gewesen (z. B. ohne Rechtsgrund geleistete Dienste
möglich
oder derzeit unmöglich geworden sein (z. B. die empfangenen
fremder Schulden)
sonstigen verbrauchbaren Sachen sind consumirt). So stets in den
Geldstücke oder
§§ 946—50 eingetretenen Kondiktionsfällen.
auf Grund von
der Empfänger, bei verbleibender objektiver Möglichkeit, füb8) ¬
wenn
jektiv zur Herausgabe außer Stande ist. Dahin gehört an sich der Fall der
Veräußerung des verlangten Gegenstandes; er ist aber im Sinne des
weiteren
Gesetzes unter c) zu rechnen, weil der Veräußerer im Kaufpreise dafür einen Ersaß
erlangt hat.
In diesen Fällen hat der Pflichtige den Werth des Erlangten zu ersetzen,
d. b. den objektiven Tauschwerth; nicht auch das darübergehende subjektive Interesse
Ist die Unmöglichkeit der Herausgabe nur eine theilweise, so kritt
des Kläge
auch nur für diesen Theil die Wertherstattung ein.
3. Alle Verpflichtungen zu Nr. 2 erreichen nach Absatz 3 ihre Grenze mit
dem Aufhören der Bereicherung des Beklagten.
also bei möglicher Naturalherausgabe
a) In den Fällen von Abs.
r. 22—c) ist die Bereicherung an sich mit den noch vorhandenen, jetzt herausDies ¬
aber nicht immer, namentlich nicht wegen
zugebenden Gegenständen identisch.
Daß der Beklagte diese ersetzt verlangen kann,
darauf gemachter Aufwendungen.
folgt aus der Natur des Verhältnisses und aus der positiven Bestimmung der
Abl. 3, der auch gerade bei vorhandener Herausgabemöglichkeit eine solche Haftungsbeschränkung ¬
aufstellt.
Wie der Verwendungsabzug auf die Kondiktion einwirke, läßt sich nicht allso ¬
mindert sich ihretwegen das herausgemein ¬
bestimmen. Geht sie auf Geld
in andern Fällen wird es einer Einrede
zugebende Quantum von Rechtswegen;
nach Art der exceptio doli bedürfen, da hier, bei einer Verschiedenheit der Leistungsgegenstände, ¬
von einfacher Abrechnung nicht die Rede sein kann. S. auch Stieve
S. 30
So und inwieweit daneben dem Betreffenden wegen der Verwendungen auch
ein selbständiger, klageweise geltend zu machender Ersatzanspruch zustehe
läßt sich
wichtig, falls er die Geltendmachung im Kondiktionsprozesse unterließ —
nicht allgemein bestimmen. Es kommt darauf an, ob die Voraussetzungen der
condictio sine causa in dieser Hinsicht für ihn erfüllt sind. Dagegen hat er nicht
das Zurückgegebene, weil die nicht geltent
deswegen eine condictio indebiti au
gemachte Einrede nur dilatorisch war (§ 813).
Ob die Aufwendungen auf das Kapital oder auf die Nutzungen gemacht sind
macht hier keinen Unterschied, da der Beklagte ja auch letztere herausgeben muß;
ebensowenig, ob sie nothwendig oder auch nur nützlich waren. Selbst wofern nicht
einmal letzteres nachweisbar ist, mindern sie doch seine Bereicherung, auf die es
nach § 818 entscheidend ankommt.
Dagegen kann der Empfänger offenbar keinen Abzug machen wegen sonstiger
Schäden, die ihm durch die erlangten Gegenstände erwachsen sind.
b) Soweit der Beklagte nur den Werth zu erstatten hat (Abs. 2, s. oben 24),
mindert sich seine Verbindlichkeit ohne Weiteres um den Wegfall seiner Bereicherung
S. Stieve S. 34 fg.
Der Wegfall tritt hier ein nicht nur infolge von Aufwendungen auf die
erlangten Gegenstände oder ihre Surrogate (z. B. Depotgebühren), sondern vorzüglich ¬
dann, wenn dieselben ohne Aequivalent consumirt oder sonst aus dem
Vermögen des Pflichtigen ausgeschieden sind (verschenkt, durch Zufall zu Gründe
gegangen). Indeß hebt die Konzumtion — und zwar selbst dann, wenn sie scheitweise ¬
oder sonst unentgeltlich sein sollte, s. auch Stieve S. 64 — die Bereicherung
nicht schlechthin auf, es kann vielmehr eine solche übrig bleiben vom Standpunkt ¬
und in Hohe der dadurch ermöglichten Ersparung anderweiter Ausgaben, ¬
z. B. er hätte das Geschenk ohne das ungerechtfertigt Erlangte vermütthlich