Inhaltsverzeichnis : Samlung merkwürdiger Rechtshändel (Th. 4 (1768))

mit  ihren  gläub.  u.  deren  erfodernissen  937
Maj.  wolten  also  dem  M.  dieses  voreilige  verfaren -
  verweisen  und  ernstlich  anbefelen,  daß  die  ad
depolitum  genomene  12000  fl.  dem  impetranten,  damit -
  derselbe  nicht  immittelst  um  den  genus  seiner
wechselfoderung  gebracht  werde,  gegen  eine  den
dortigen  statutis  gemäse  hinlängliche  kaution  de
judicato  solvendo,  verabfolget,  so  dann  aber  auch
dasjenige  was  zu  ergänzung  der  impetrantischen  soderung -
  an  agio  und  den  in  liquido  beruhenden  interesse -
  noch  abgängig,  ebenfals  innerhalb  einer  kurzen -
  peremtorie  dazu  anzuberaumenden  frist,  depositiret -
  und  dem  impetranten,  gegen  gleichmäsige  kaution, -
  on  weigerlich  herausbezalet  werden  sol,  bei  dessen -
  unterbleibung  oder  verzögerung  aber  sei
Kais.  Maj.  gemessener  befel,  die  debitores  wieder
zum  arrest  zu  bringen  und  den  disfals  vorher  erlassenen -
  verord.  bei  onnachbleiblicher  schwerer  verantwortung -
  und  strafe,  die  buchstäbliche  folge  zu
leisten;  da  im  übrigen,  so  viel  die  in  voriger  verord.
zu  weiterer  rechtlichen  erörterung  ausgesezten  punkte -
  betrift,  es  dabei  sein  onabänderliches  bewenden
behalte  und  auch  disfals  der  M.  das  anbefolene,
sondern  allen  zeitverlust,  jedoch  in  gebürender
rechtsordnung,  befolgen  sol.  Worauf,  nach  ferner
gewechselten  schriften  den  21.  sept.  1759  folgendes -
  dekret  erfolgte:  „würde  impetrantischer  jud
in  securitatem  futuri  judicii  die  zur  kaution  offerirten -
  und  im  extractu  aud.  cons.  senioris  benamten
häuser  und  schulsessel,  insonderheit  aber  auch  zu
gleich  sein  bruder  Natan  Meyer  Juda  seireigenkümlichs -
  halbehaus  zum  einhorn,  unter  gnugsamer
verzeihung  auf  alle  den  bürgen  zu  gut  geordne¬Voage -

Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
ur
            
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