mit ihren gläub. u. deren erfodernissen 937
Maj. wolten also dem M. dieses voreilige verfaren -
verweisen und ernstlich anbefelen, daß die ad
depolitum genomene 12000 fl. dem impetranten, damit -
derselbe nicht immittelst um den genus seiner
wechselfoderung gebracht werde, gegen eine den
dortigen statutis gemäse hinlängliche kaution de
judicato solvendo, verabfolget, so dann aber auch
dasjenige was zu ergänzung der impetrantischen soderung -
an agio und den in liquido beruhenden interesse -
noch abgängig, ebenfals innerhalb einer kurzen -
peremtorie dazu anzuberaumenden frist, depositiret -
und dem impetranten, gegen gleichmäsige kaution, -
on weigerlich herausbezalet werden sol, bei dessen -
unterbleibung oder verzögerung aber sei
Kais. Maj. gemessener befel, die debitores wieder
zum arrest zu bringen und den disfals vorher erlassenen -
verord. bei onnachbleiblicher schwerer verantwortung -
und strafe, die buchstäbliche folge zu
leisten; da im übrigen, so viel die in voriger verord.
zu weiterer rechtlichen erörterung ausgesezten punkte -
betrift, es dabei sein onabänderliches bewenden
behalte und auch disfals der M. das anbefolene,
sondern allen zeitverlust, jedoch in gebürender
rechtsordnung, befolgen sol. Worauf, nach ferner
gewechselten schriften den 21. sept. 1759 folgendes -
dekret erfolgte: „würde impetrantischer jud
in securitatem futuri judicii die zur kaution offerirten -
und im extractu aud. cons. senioris benamten
häuser und schulsessel, insonderheit aber auch zu
gleich sein bruder Natan Meyer Juda seireigenkümlichs -
halbehaus zum einhorn, unter gnugsamer
verzeihung auf alle den bürgen zu gut geordne¬Voage -
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin
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