Object : Stadthagen, Arthur: ¬Das Arbeiterrecht

Rechtsverhältnisse  der  Binnenschiffer  und  Flößer.
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Achter  Abschnitt.
Rechtsverhältnisse  der  Binnenschiffer  und  Flößer.
Die  Rechtsverhältnisse  des  Binnenschiffers,  der  Binnenschiffsmannschaft,
des  Floßführers  und  der  Floßmannschaft  unterliegen  nach  §§  20  und  21  des
Binnenschiffahrtsgesetzes  und  nach  §§  16  und  17  des  Flößereigesetzes'  den
Vorschriften  der  Gewerbeordnung,  soweit  nicht  in  diesen  beiden  Gesetzen
selbst  abändernde  Vorschriften  enthalten  sind.  Im  folgenden  sind  diese  Abweichungen ¬
  von  den  in  der  Gewerbeordnung  enthaltenen  und  bei  Darlegung
der  Rechtsverhältnisse  der  gewerblichen  Arbeiter  in  diesem  Buche  wiedergegebenen ¬
  Bestimmungen  skizziert.
Schiffer  und  Floßführer.
Schiffer  heißt  der  Führer  des  Schiffes  auf  Binnengewässern,  Floßführer ¬
  der  Führer  eines  Floßes.  Die  Rechtsverhältnisse  beider  sind  die
gleichen  wie  die  der  Werkmeister.
Die  Kündigungsfrist  beträgt  jedoch  nicht  wie  bei  den  Werkmeistern
sechs  Wochen  zum  Ersten  des  Quartals.  Vielmehr  kann  das  Dienstverhältnis
des  Schiffers,  falls  nichts  anderes  vereinbart  ist,  von  jedem  Teile  mit
Ablauf  jeden  Monats  nach  einer  sechs  Wochen  vorher  erklärten  Kündigungsfrist ¬
  aufgehoben  werden.  Das  Recht  des  Schiffers,  mit  Ablauf  des  Zeitpunkts ¬
  aus  dem  Dienste  zu  treten,  an  welchem  das  Dienstverhältnis  durch
Kündigung  oder  durch  Ablauf  der  Vertragszeit  endet,  ist  ferner  nach  Antritt
der  Reise  dahin  beschränkt,  daß  der  Schiffer  auch  über  diesen  Zeitpunkt  hinaus
bis  zur  Beendigung  der  Reise  und  der  Entlöschung  des  Schiffes  auf  Verlangen ¬
  des  Schiffseigners  im  Dienste  bleiben  muß,  wenn  nicht  ein  Grund
vorliegt,  der  den  Schiffer  zur  Aufhebung  des  Vertrags  und  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  berechtigt.  Der  Floßführer  wird  in  der  Regel  nur  für
eine  bestimmte  Reise  angenommen.  Für  ihn  besteht  daher,  falls  nichts  anderes
Beide  Gesetze  datieren  vom  15.  Juni  1895  und  sind  mit  dem  1.  Januar
1896  in  Kraft  getreten.  Beide  sind  durch  das  Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuch ¬
  vom  17.  Mai  1897  geändert.  Der  hierdurch  abgeänderte  Text  der
Gesetze  ist  durch  Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1898  veröffentlicht,
            
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