Rechtsverhältnisse der Binnenschiffer und Flößer.
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Achter Abschnitt.
Rechtsverhältnisse der Binnenschiffer und Flößer.
Die Rechtsverhältnisse des Binnenschiffers, der Binnenschiffsmannschaft,
des Floßführers und der Floßmannschaft unterliegen nach §§ 20 und 21 des
Binnenschiffahrtsgesetzes und nach §§ 16 und 17 des Flößereigesetzes' den
Vorschriften der Gewerbeordnung, soweit nicht in diesen beiden Gesetzen
selbst abändernde Vorschriften enthalten sind. Im folgenden sind diese Abweichungen ¬
von den in der Gewerbeordnung enthaltenen und bei Darlegung
der Rechtsverhältnisse der gewerblichen Arbeiter in diesem Buche wiedergegebenen ¬
Bestimmungen skizziert.
Schiffer und Floßführer.
Schiffer heißt der Führer des Schiffes auf Binnengewässern, Floßführer ¬
der Führer eines Floßes. Die Rechtsverhältnisse beider sind die
gleichen wie die der Werkmeister.
Die Kündigungsfrist beträgt jedoch nicht wie bei den Werkmeistern
sechs Wochen zum Ersten des Quartals. Vielmehr kann das Dienstverhältnis
des Schiffers, falls nichts anderes vereinbart ist, von jedem Teile mit
Ablauf jeden Monats nach einer sechs Wochen vorher erklärten Kündigungsfrist ¬
aufgehoben werden. Das Recht des Schiffers, mit Ablauf des Zeitpunkts ¬
aus dem Dienste zu treten, an welchem das Dienstverhältnis durch
Kündigung oder durch Ablauf der Vertragszeit endet, ist ferner nach Antritt
der Reise dahin beschränkt, daß der Schiffer auch über diesen Zeitpunkt hinaus
bis zur Beendigung der Reise und der Entlöschung des Schiffes auf Verlangen ¬
des Schiffseigners im Dienste bleiben muß, wenn nicht ein Grund
vorliegt, der den Schiffer zur Aufhebung des Vertrags und Einhaltung einer
Kündigungsfrist berechtigt. Der Floßführer wird in der Regel nur für
eine bestimmte Reise angenommen. Für ihn besteht daher, falls nichts anderes
Beide Gesetze datieren vom 15. Juni 1895 und sind mit dem 1. Januar
1896 in Kraft getreten. Beide sind durch das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch ¬
vom 17. Mai 1897 geändert. Der hierdurch abgeänderte Text der
Gesetze ist durch Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 veröffentlicht,