78 VI. Huch, von Lehnsdeteriorationen
schehen lassen muß, daß die Reichs Ritterschaft nach
wie vor ihre sämmtliche darauf zustehende Rechte und
Befugnisse in Ausübung bringe, und solche nicht beeinträchtige, -
widrigenfalls der Lehnherr zu gewärtigen -
hat, daß die Reichs Ritterschaft Mandats= oder
Rescriptsprocesse gegen ihn bei den höchsten Reichsgerichten -
ausbringet.
§. XIX.
Erörterung der Frage: Ob in Fällen, wo der Vasall seine Lehnsunterthanen -
durch gewaltsame Geld= und Frohnd=Erpressungen -
zu Grunde richtet, oder selbige sonst barbarisch behandelt,
die Gerichtsbarkeit des Lehnherrn gegründet, und dieser auf
die desfallsige Beschwerden der Unterthanen gegen den Vasallen, -
nach vorhergehender der Sachen Untersuchung und Entscheidung, -
mit der Einziehung des Lehns verfahren könne?
Ob nun wol anfänglich scheinen möchte,
daß, gleichwie der Vasall den Zustand des Lehns,
wovon die Unterthanen einen nicht geringen Theil
ausmachen, dadurch allerdings sehr verschlimmere,
wenn er mittelst übermäßiger Geld- und Diensterpressungen, -
auch sonstiger Gewaltthätigkeiten, die
Unterthanen um ihr Vermögen und Nahrung bringet, -
also gar nicht zu zwelfeln sey, daß die lehnsunterthanen, -
die von dem Vasallen ihres Herrn
so hart gedrückt werden, ihre disfallsige Klagen bei
dem Lehnherrn anbringen, und sich wegen dessen
barbarischer Behandlung und erleidender harten Bedrückungen -
beschweren können 1), ja der tehnherr
selbst aus eigener Bewegung befugt sey, den Vasallen, -
der mit seinen Lehnsunterthanen so übel umgehet -
9) Jo. Aug. Hellfeld in Diss. de genuino fundamento -
iurisdictionis feudalis §. 37.
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte