Inhaltsverzeichnis : Miscellaneen zum Lehnrechte (Bd. 2 (1788))

78  VI.  Huch,  von  Lehnsdeteriorationen
schehen  lassen  muß,  daß  die  Reichs  Ritterschaft  nach
wie  vor  ihre  sämmtliche  darauf  zustehende  Rechte  und
Befugnisse  in  Ausübung  bringe,  und  solche  nicht  beeinträchtige, -
  widrigenfalls  der  Lehnherr  zu  gewärtigen -
  hat,  daß  die  Reichs  Ritterschaft  Mandats=  oder
Rescriptsprocesse  gegen  ihn  bei  den  höchsten  Reichsgerichten -
  ausbringet.
§.  XIX.
Erörterung  der  Frage:  Ob  in  Fällen,  wo  der  Vasall  seine  Lehnsunterthanen -
  durch  gewaltsame  Geld=  und  Frohnd=Erpressungen -
  zu  Grunde  richtet,  oder  selbige  sonst  barbarisch  behandelt,
die  Gerichtsbarkeit  des  Lehnherrn  gegründet,  und  dieser  auf
die  desfallsige  Beschwerden  der  Unterthanen  gegen  den  Vasallen, -
  nach  vorhergehender  der  Sachen  Untersuchung  und  Entscheidung, -
  mit  der  Einziehung  des  Lehns  verfahren  könne?
Ob  nun  wol  anfänglich  scheinen  möchte,
daß,  gleichwie  der  Vasall  den  Zustand  des  Lehns,
wovon  die  Unterthanen  einen  nicht  geringen  Theil
ausmachen,  dadurch  allerdings  sehr  verschlimmere,
wenn  er  mittelst  übermäßiger  Geld-  und  Diensterpressungen, -
  auch  sonstiger  Gewaltthätigkeiten,  die
Unterthanen  um  ihr  Vermögen  und  Nahrung  bringet, -
  also  gar  nicht  zu  zwelfeln  sey,  daß  die  lehnsunterthanen, -
  die  von  dem  Vasallen  ihres  Herrn
so  hart  gedrückt  werden,  ihre  disfallsige  Klagen  bei
dem  Lehnherrn  anbringen,  und  sich  wegen  dessen
barbarischer  Behandlung  und  erleidender  harten  Bedrückungen -
  beschweren  können  1),  ja  der  tehnherr
selbst  aus  eigener  Bewegung  befugt  sey,  den  Vasallen, -
  der  mit  seinen  Lehnsunterthanen  so  übel  umgehet -

9)  Jo.  Aug.  Hellfeld  in  Diss.  de  genuino  fundamento -
  iurisdictionis  feudalis  §.  37.
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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