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dessen con ils mobels gnir
jenigen liegenden Güter aber.
Starzos.
die man nicht mehr erweisen
kann, von welcher Seite daß
sie herrühren, sollen mit dem
beweglichen Vermögen u. gleich
wie die fahrende Habe gesöndert ¬
und getheilt werden.
.4. Con declaraunza
§. 4. Mit der weitern Erchia'lsMèschiels ¬
hègian letta
klärung: daß die Mannsperda ¬
salvær las chiesas per
sonen die Wahl haben sollen.
pretsch et pajamaint, per
die Häuser an sich zu ziehen,
cussailg dels plû prossems ;
für den Werth und Ausrichet ¬
füssen plüs in il plû proastung, -
wie es die nächsten Versem =
grò, dessen ils Mèwandten ¬
für gut und rathsam
schiels numnær duos da
erachten. Und wenn mehrere
quells, et las femnas il terz.
im nächsten Grade verwandt
Laschand però ad ogni
sind, so sollen dann in diesem
Vschinaunchia, circa las
Fall die Mannspersonen zwey
femnas chi nun sun ma¬ dieser Verwandten, und die
ridædas, da fer AschantaWeibspersonen ¬
den dritten ermaints =
à lur beneplacit.
wählen. Inzwischen wird immerhin ¬
einer jeden einzelnen Gemeinde ¬
überlassen, bezüglich auf
unverehelichte Weibspersonen,
diejenigen Verordnungen zu treffen, =
die sie für angemessen erachtet.
§. 5. 1687. als 11. Nov.
§. 5. Den 11 November
in las Agnias ais ordinò :
1687, an der Au ist verordChia ¬
crudand qualche
net: daß wenn eine Erbschaft
hierta, et chia da quella
hinterlassen wird, und nach
non constess legitimamaing
förmlich gerichtlich angestellter
informatiun dels hartævels
Untersuchung es sich ergeben
inclusive il quart grò; in
würde, daß in Bezug auf
tél cas tuotta quella roba
eine solche Erbschaft keine Erdesss =
crudær alla Baselgia,
ben bis auf den 4 Grad ininnua ¬
la persuna ais Vschiclusive -
sich vorfinden, so sol |
na, et siand la persuna
dann in einem solchen Fall
fulastera, crouda alla Bader -
ganze Nachlaß der Kirche
selgia, innua ils bains giaehesjenigen ¬
Ortes anheim falschan. ¬
len, allwo der Erblasser Bürger =
ist; und wenn der Erblasser ¬
ein Fremder ist, so de r
Kirche derjenigen Gemeinde,
wo die Güter liegen.