§. 33. Entscheidung aus natürlichen Rechtsgrundsätzen.
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gar äußerst gefährlich. Unzureichend, weil sie für alle aus positiven ¬
Bestimmungen entstehenden, folglich nach bloßen NaturrechtsPrincipien ¬
nicht vorhandenen, oder als nicht zulässig behaupteten
Rechtsverhältnisse keinen Entscheidungsgrund darbiethen, z. B. für
die Erwerbung durch Eintragung in die öffentlichen Bücher, durch
Erbfolge, Verjährung u. dg. | |
Gefährlich, weil es dann oft geschehen würde, daß der
Richter von anderen Grundsätzen ausginge, als der Gesetzgeber,
und die Unrechtmäßigkeit einer hiernach gemachten Entscheidung
nie dargethan werden könnte, da der Urtheilende immer die Ausflucht ¬
einer andern Ueberzeugung frey hätte. Was ließen sich z. B.
für Folgerungen ziehen, je nachdem man von einem der verschiedenen ¬
Begriffe, welche in dem Naturrechte von der Ehe aufgestellt
worden sind, ausgehen wollte! Sollen also irrige Ansichten, Willkür ¬
und Ungleichheit in den Entscheidungen hintangehalten werden,
so muß man sich an die Grundlagen halten, welche das positive
Recht aufstellt, und nur, wenn es in einem Falle gar keinen Anhaltspunct ¬
darböthe, nach welchem im Sinne des Gesetzgebers selbst
entschieden werden könnte, wird es gestattet seyn, nach reinen Vernunft-Principien ¬
zu entscheiden, weil sie die letzten Gründe alles
Rechtes sind, wie selbst in dem 1. Absatze des Kundmachungs=Patentes =
ausdrücklich anerkannt ist.
Hierdurch wird aber der Nutzen des natürlichen oder Vernunftrechtes ¬
für das Studium und die Anwendung des positiven Rechtes
nicht geläugnet; denn da es die Grundlage desselben ausmacht, so
dient es oft zur Begründung und Rechtfertigung der positiven Anordnungen, ¬
erleichtert die Erkenntniß des wahren Sinnes derselben,
und kann, wie zuvor gezeigt worden ist, in seltenen Fällen auch
unmittelbar Anwendung haben, so wie es insbesondere zur Erläuterung ¬
des §. 17 gebraucht werden muß, wenn die Frage entsteht,
was den angebornen natürlichen Rechten angemessen ist
Daß aber in dem Falle, wo nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen =
entschieden werden soll, alle Umstände des zu entscheidenden
Falles sorgfältig gesammelt und reiflich erwogen werden sollen, ist
*) S. Helm: Kritik einiger, bey der Auslegung der Gesetze vorkommenden ¬
Regeln, §. V.