Volltext : ¬Das Personen-Recht nach dem Oesterreichischen allgemeinen bürgerl. Gesetzbuche (100)

§.  33.  Entscheidung  aus  natürlichen  Rechtsgrundsätzen.
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gar  äußerst  gefährlich.  Unzureichend,  weil  sie  für  alle  aus  positiven ¬
  Bestimmungen  entstehenden,  folglich  nach  bloßen  NaturrechtsPrincipien ¬
  nicht  vorhandenen,  oder  als  nicht  zulässig  behaupteten
Rechtsverhältnisse  keinen  Entscheidungsgrund  darbiethen,  z.  B.  für
die  Erwerbung  durch  Eintragung  in  die  öffentlichen  Bücher,  durch
Erbfolge,  Verjährung  u.  dg.  |  |
Gefährlich,  weil  es  dann  oft  geschehen  würde,  daß  der
Richter  von  anderen  Grundsätzen  ausginge,  als  der  Gesetzgeber,
und  die  Unrechtmäßigkeit  einer  hiernach  gemachten  Entscheidung
nie  dargethan  werden  könnte,  da  der  Urtheilende  immer  die  Ausflucht ¬
  einer  andern  Ueberzeugung  frey  hätte.  Was  ließen  sich  z.  B.
für  Folgerungen  ziehen,  je  nachdem  man  von  einem  der  verschiedenen ¬
  Begriffe,  welche  in  dem  Naturrechte  von  der  Ehe  aufgestellt
worden  sind,  ausgehen  wollte!  Sollen  also  irrige  Ansichten,  Willkür ¬
  und  Ungleichheit  in  den  Entscheidungen  hintangehalten  werden,
so  muß  man  sich  an  die  Grundlagen  halten,  welche  das  positive
Recht  aufstellt,  und  nur,  wenn  es  in  einem  Falle  gar  keinen  Anhaltspunct ¬
  darböthe,  nach  welchem  im  Sinne  des  Gesetzgebers  selbst
entschieden  werden  könnte,  wird  es  gestattet  seyn,  nach  reinen  Vernunft-Principien ¬
  zu  entscheiden,  weil  sie  die  letzten  Gründe  alles
Rechtes  sind,  wie  selbst  in  dem  1.  Absatze  des  Kundmachungs=Patentes =
  ausdrücklich  anerkannt  ist.
Hierdurch  wird  aber  der  Nutzen  des  natürlichen  oder  Vernunftrechtes ¬
  für  das  Studium  und  die  Anwendung  des  positiven  Rechtes
nicht  geläugnet;  denn  da  es  die  Grundlage  desselben  ausmacht,  so
dient  es  oft  zur  Begründung  und  Rechtfertigung  der  positiven  Anordnungen, ¬
  erleichtert  die  Erkenntniß  des  wahren  Sinnes  derselben,
und  kann,  wie  zuvor  gezeigt  worden  ist,  in  seltenen  Fällen  auch
unmittelbar  Anwendung  haben,  so  wie  es  insbesondere  zur  Erläuterung ¬
  des  §.  17  gebraucht  werden  muß,  wenn  die  Frage  entsteht,
was  den  angebornen  natürlichen  Rechten  angemessen  ist
Daß  aber  in  dem  Falle,  wo  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen =
  entschieden  werden  soll,  alle  Umstände  des  zu  entscheidenden
Falles  sorgfältig  gesammelt  und  reiflich  erwogen  werden  sollen,  ist
*)  S.  Helm:  Kritik  einiger,  bey  der  Auslegung  der  Gesetze  vorkommenden ¬
  Regeln,  §.  V.
            
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