fullscreen : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

8.24. Dispecker, Die Praxis der Zwangsversteigerung u. Zwangsverwaltung

Dispecker, Die Praxis der Zwangsversteigerung u. Zwangsverwaltung. 183
Walter Hering, Kaiser!. Expedierende Sekretäre im Reichsversiche-
rungsamte. Berlin 1905. Franz Bahlen. (Geb. M. 6,—.)
Die nach Bödikers Geleitwort zu diesem Buche der Vereinfachung
sehr bedürftige Arbeiterversicherungsgesetzgebung will das Buch den
Versicherten und ihren Vertretern so darstellen, daß es ihnen als Rat-
geber und Wegweiser dienen kann. Es gibt aber auch für den Zuristen,
der sich über den gegenwärtigen Rechtsstandpunkt unterrichten muß, ein
sehr willkommenes und anerkennenswertes Mittel zu schleuniger Orien-
tierung. _ Eccius.

22.
Nie Praxis -er Imangsversteigerung und Iwangsvrrwaltung. Ein Hand-
buch des Verfahrens in der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
nach dem Reichsgesetze vom 24. März 1897. Von Dr. Siegfried
Dispecker, Rechtsanwalt in München. München 1905. I. Schweitzer
Verlag. (Geb. M. 3,60.)
Man könnte das Buch (98 S. Text) einen Kommentar im Lapidar-
stil nennen. Der Vers, gibt — dem Gange des Verfahrens folgend
— Formulare zu den wichtigsten Anträgen, Beschlüssen und Ver-
handlungen; sie sind richtig, nur etwas schwerfälliger, als die in Preußen
üblichen. An diese Formulare schließt er in Anmerkungen einen ge-
drängten Kommentar; er ist geschickt und übersichtlich gearbeitet. Sein
Hauptwert besteht darin, daß der Vers, zu jedem seiner kurzen Sätze
die Gesetzesstelle oder die sonstige Quelle angibt, aus der er ihn ent-
nommen. Ich habe mich durch Stichproben von der Zuverlässigkeit der
Nachweisungen überzeugt. (Ein sinnentstellender Fehler findet sich S. 79,
wo es in Note XII A unter 2 statt verschiedenen „Gläubigern" ver-
schiedenen „Schuldnern" heißen muß.) In die Anmerkungen sind zahl-
reiche Beispiele eingestreut; der Zwangsversteigerung mehrerer selb-
ständiger Grundstücke in demselben Verfahren ist ein besonderer Abschnitt
gewidmet. Überblickt man das Ganze, so muß man anerkennen, daß
der Zweck, dem Praktiker in gedrängter Kürze einen möglichst voll-
ständigen Abriß des geltenden Rechtes und zugleich einen Quellen-
nachweis zu geben, erreicht ist. Daß sich der Vers, bei der von ihm befolgten
Methode auf eine Begründung oder Erläuterung der knapp hingestellten Sätze
nicht einlassen konnte, ist selbstverständlich. Dadurch wird freilich das, was
er meint, hier und da in Zweifel gestellt; als Belag und um zugleich
die Knappheit des Ausdrucks zu veranschaulichen, führe ich einen Teil
der Anmerkung 3 zu Y (Bestimmung des Versteigerungstermins) an,
wo davon die Rede ist, wem die Terminsbestimmung zugestellt werden
soll. Es heißt da (S. 18 unter ««): „Denjenigen, für welche zur
Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes Rechte im Grundbuch
eingetragen oder durch Eintragung gesichert: Hypothek, nicht Brief-
hypothek, aber Sicherungshypothek zur Vollziehung eines Arrestes, Erb-
baurecht, Vorkaufsrecht BGB. 512, 1097, 1098 — Dienstbarkeit
a" Verfügungsbeschränkung, Treuhänder BGB'
1189, GO. 44 Abs. 2, Hypothekenbankgesetz v. 13. Juli 1899 §§ 29 bis

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