Volltext : Tigerström, Friedrich Wilhelm von: ¬Die bonae fidei possessio oder Das Recht des Besitzes

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erörtern  gesucht.  Durchweg  hat  die  Darstellung  gezeigt,  wie  die
in  den  Quellen  ausgesprochenen  Resultate  nur  das  Hauptprincip
selbst  bestätigen.
Um  diesen  Punkt  vollständig  abzuthun,  müssen  wir  noch  in
der  Kürze  auf  das  Rechtsverhältniß  Rücksicht  nehmen,  welches
eintritt,  wenn  die  Fiction  des  Eigenthums  für  den  bonae  fidei
possessor  aufhört,  was  eben  der  Fall  ist,  wenn  ein  Mehrberechtigter ¬
  oder  der  Eigenthümer  selbst  gegen  denselben  auftrift.  Ungeachtet ¬
  dieses  unten  bei  dem  Aufhören  dieses  Rechtsverhältnisses ¬
  näher  zur  Sprache  kommt,  kann  es  hier  nicht  übergegangen ¬
  werden,  weil  dadurch  erst  die  hierher  gehörigen  Quellenzeugnisse ¬
  vollständig  erklärt  werden.
Jene  prätorische  Fiction,  welche  sich  auf  Hauptsache  und
Frucht  bezieht,  hört  auf,  sobald  der  wirkliche  Eigenthümer  gegen
den  bonae  fidei  possessor  auftritt.  Insofern  der  honae  fidei
possessor  durch  jene  Fiction  rechtlich  geschützt  werden  soll,  solange ¬
  es  ungewiß  ist,  ob  er  nicht  wirklicher  Eigenthümer  sei,
kann  er  dadurch  nur  gegen  sonstige  Dritte  geschützt  sein,  nicht
gegen  den  wirklichen  Eigenthümer.  Diesem  muß  er  weichen,  in
Rücksicht  der  Hauptsache  sowohl  als  in  Rücksicht  der  Nebensache. ¬
  Das  heißt  es,  wenn  in  den  Quellen  von  dem  bonae  fidei
possessor  gesagt  wird:  fructus  suos  interim  facit  *)
Denn
das  Recht  der  bonae  sidei  possessio  überhaupt,  also  auch  das  an
den  Früchten,  war  wie  jene  Fiction  nur  ein  einstweiliges  und
vorübergehendes.
Dies  kann  sich  jedoch  nur  auf  die  noch  vorhandenen
Früchte  beziehen,  und  zwar  auf  diese,  sofern  sie  nicht  schon  usucapirt ¬
  find  2).  Es  kann  sich  nicht  beziehen  auf  die,  welche
1)  „Bonae  fidei  possessor  non  dubie  percipiendo  fructus  en  ro
„aliena  suos  interim  facit;"  l.  48.  D.  de  adquir.  rer.  domin.
2)  Die  Usucapion  jedoch,  während  sie  für  die  Hauptsache  und  die
Accession  unstreitig  von  größter  Wichtigkeit  war,  scheint  für  die
Früchte  bei  ihrer  regelmäßig  so  geringen  Dauer  nur  von  sehr  untergeordneter =
  Bedeutung  gewesen  zu  sein.  Es  gibt  in  den  Römischen
Rechtsquellen  nur  einzelne  Angaben,  in  welchen  die  Usucapion  in
            
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