thumbs : Hermann, Johannes: Civilrechtliche Fristen und Verjährungen der deutschen Reichsgesetze

Anteilscheine.  —  Aufbewahrung.
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angezeigt,  so  kann  der  bisherige  Inhaber  nach  dem  Ablaufe
der  Frist  die  Leistung  von  dem  Aussteller  verlangen.
Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  abhanden  gekommene ¬
  Schein  dem  Aussteller  zur  Einlösung  vorgelegt  oder
der  Anspruch  aus  dem  Schein  gerichtlich  geltend  gemacht  worden
ist,  es  sei  denn,  daß  die  Vorlegung  oder  die  gerichtliche  Geltendmachung ¬
  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  erfolgt  ist.  Der
4  Jahre  Anspruch  verjährt  in  vier  Jahren.
In  dem  Zins=,  Renten=  oder  Gewinnanteilscheine  kann
der  im  Absatz  1  bestimmte  Anspruch  ausgeschlossen  werden.
§  804  V.G.B.
Antrag  auf  Ernennung  von  Liquidatoren
siehe  Liquidatoren.
Anwesende  siehe  oben  bei:
Annahme  eines  Antrags  unter  Abwesenden  und  Anwesenden. ¬

Arglist,
hier  Anfechtung  einer  Willenserklärung  in  Folge  arglistiger
Täuschung;  siehe  unter:  „Willenserklärung".
Aufbewahrung  der  Bücher  einer  Aktiengesellschaft:
Ist  die  Liquidation  beendigt  und  die  Schlußrechnung
gelegt,  so  haben  die  Liquidatoren  das  Erlöschen  der  Gesellschaftsfirma ¬
  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.
Die  Bücher  und  Papiere  der  Gesellschaft  sind  an  einem
von  dem  Gerichte  des  Sitzes  der  Gesellschaft  zu  bestimmenden
10  Jahre
sicheren  Ort  zur  Aufbewahrung  auf  die  Dauer  von  zehn  Jahren
zu  hinterlegen.
Die  Aktionäre  und  die  Gläubiger  können  zur  Einsicht
der  Bücher  und  Papiere  von  dem  Gericht  ermächtigt  werden.
§  302  H.G.B.
Aufbewahrung
der  Bücher  einer  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaft.
Nach  Beendigung  der  Liquidation
ind  die  Bücher  und
Schriften  der  aufgelösten  Genossenschaft  für  die  Dauer  von
10  Jahre  zehn  Jahren  einem  der  gewesenen  Genossen  oder  einem  Dritten
            
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