Metadaten : Hermann, Johannes: Civilrechtliche Fristen und Verjährungen der deutschen Reichsgesetze

Verleiher.  —  Ver  mächtnis.
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Verleiher.
Die  Ersatzansprüche  des  Verleihers  wegen  Veränderungen
oder  Verschlechterungen  der  verliehenen  Sache  sowie  die  Ansprüche ¬
  des  Entleihers  auf  Ersatz  von  Verwendungen  oder  auf
Gestattung  der  Wegnahme  einer  Einrichtung  verjähren  in
sechs  Monaten.  Die  Vorschriften  des  §  558  Abs.  2,  3  (siehe
6  Monate
unten)  finden  entsprechende  Anwendung.
§  606  B.G.B.
Die  Ersatzansprüche  des  Vermieters  wegen  Veränderungen
oder  Verschlechterungen  der  vermieteten  Sache  sowie  die  Ansprüche ¬
  des  Mieters  auf  Ersatz  von  Verwendungen  oder  auf
Gestattung  der  Wegnahme  einer  Einrichtung  verjähren  in
6  Monate
sechs  Monaten.
Die  Verjährung  der  Ersatzansprüche  des  Vermieters  beginnt ¬
  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  er  die  Sache  zurückerhält, ¬
  die  Verjährung  der  Ansprüche  des  Mieters  beginnt
mit  der  Beendigung  des  Mietverhältnisses.
Mit  der  Verjährung  des  Anspruchs  des  Vermieters  auf
Rückgabe  der  Sache  verjähren  auch  die  Ersatzansprüche  des
Vermieters.
§  558  B.G.B.
Verlöbnis.
Siehe  oben  unter:  „Schadensersatzansprüche  bei  Aufhebung  einer
Verlobung“.
Vermächtnis.
Ein  Vermächtnis,  das  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung ¬
  oder  unter  Bestimmung  eines  Anfangstermins  ange30 ¬
  Jahre  ordnet  ist,  wird  mit  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach
dem  Erbfalle  unwirksam,  wenn  nicht  vorher  die  Bedingung
oder  der  Termin  eingetreten  ist.
Ist  der  Bedachte  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht  erzeugt
oder  wird  seine  Persönlichkeit  durch  ein  erst  nach  dem  Erbfall
eintretendes  Ereignis  bestimmt,  so  wird  das  Vermächtnis  mit
dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  dem  Erbfall  unwirk30 ¬
  Jahre
sam,  wenn  nicht  vorher  der  Bedachte  erzeugt  oder  das  Er¬
            
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