Verleiher. — Ver mächtnis.
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Verleiher.
Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen
oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche ¬
des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf
Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in
sechs Monaten. Die Vorschriften des § 558 Abs. 2, 3 (siehe
6 Monate
unten) finden entsprechende Anwendung.
§ 606 B.G.B.
Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen
oder Verschlechterungen der vermieteten Sache sowie die Ansprüche ¬
des Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder auf
Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in
6 Monate
sechs Monaten.
Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt ¬
mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält, ¬
die Verjährung der Ansprüche des Mieters beginnt
mit der Beendigung des Mietverhältnisses.
Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf
Rückgabe der Sache verjähren auch die Ersatzansprüche des
Vermieters.
§ 558 B.G.B.
Verlöbnis.
Siehe oben unter: „Schadensersatzansprüche bei Aufhebung einer
Verlobung“.
Vermächtnis.
Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung ¬
oder unter Bestimmung eines Anfangstermins ange30 ¬
Jahre ordnet ist, wird mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach
dem Erbfalle unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung
oder der Termin eingetreten ist.
Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugt
oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall
eintretendes Ereignis bestimmt, so wird das Vermächtnis mit
dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Erbfall unwirk30 ¬
Jahre
sam, wenn nicht vorher der Bedachte erzeugt oder das Er¬