Volltext : Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten (10)

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Buch  III.  Von  den  Colonatgütern.
wieder  geglaubt  worden,  sondern  sie  vermieden  nur  Irrthümer
ihrer  Vorgänger,  die  noch  keineswegs  zu  einem  festen  Rechte
erwachsen  waren.  Auch  war  dieses  das  einzige  Mittel,  um  den
Zweck  der  Verordnung  vollkommen  zu  erreichen,  denn  wenn
der  Gutsherr  noch  das  Recht  der  willkührlichen  Entmeierung
nach  Ablauf  der  Gewinnzeit  haben  sollte,  so  hatte  er  es  noch
immer  in  seiner  Gewalt,  heimlich  dem  Colon  lästige  Bedingungen ¬
  aufzulegen,  der  sich  dann  dagegen  nicht  beschweren  durfte,
indem  er  sonst  bei  Ablauf  der  Gewinnzeit  eine  Entmeierungsklage ¬
  befürchten  mußte.  Grade  dieser  Drohungen  erwähnt  ja  auch
ausdrücklich  das  Gesetz.  —  Die  staatswirthschaftliche  Rücksicht,
daß  nun  der  beerbrechtete  Colon  das  Gut  ordentlich  bebauen  und
verbessern  werde  u.  s.  w.,  durfte  die  Richter  zwar  nicht  leiten,
allein  da  sich  die  Ueberzeugung  von  dem  alten  guten  Rechte
der  Bauern  —  wie  denn  auch  überhaupt  eine  richtigere  Anschauung ¬
  des  deutschen  Privatrachts  die  romanisirenden  Ansichten ¬
  zu  verdrängen  anfing  --  und  von  dem  Zwecke  des  Gesetzes ¬
  hinzugesellte,  so  mußte  jene  Rücksicht  die  Richter  in  ihrer
Ansicht  vollends  befestigen.
Es  waren  also  von  1782  an  unstreitig  alle  schatzpflichtigen
Colonatgüter  von  den  Bauern  mit  Erbrecht  besessen.  Zweites -
  Kapitel.
Entwickelung  der  rechtlichen  Grundsätze  des  Colonatverhältnisses. ¬

59.
A.  Erbzinsgüter
Die  edelste  Art  bäuerlicher  Verhältnisse  findet  bei  den
den  Erbzinsgütern  statt.  Dies  sind  nämlich  solche  Güter,  deren ¬
  Eigenthümer  der  Besitzer  ist  und  von  denen  er  einen  Zins,
canon,  oder  gewisse  Dienste  entrichtet;  der  Zins  kann  ein  aufgelegter =
  oder  vorbehaltener  seyn.  Von  Erbpachtgütern  unterscheiden =
  sie  sich  darin,  daß  der  Besitzer  voller  Eigenthümer  ist
und  nur  die  Rente  als  eine  deutsche  servitus  in  faciendo,
            
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