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Buch III. Von den Colonatgütern.
wieder geglaubt worden, sondern sie vermieden nur Irrthümer
ihrer Vorgänger, die noch keineswegs zu einem festen Rechte
erwachsen waren. Auch war dieses das einzige Mittel, um den
Zweck der Verordnung vollkommen zu erreichen, denn wenn
der Gutsherr noch das Recht der willkührlichen Entmeierung
nach Ablauf der Gewinnzeit haben sollte, so hatte er es noch
immer in seiner Gewalt, heimlich dem Colon lästige Bedingungen ¬
aufzulegen, der sich dann dagegen nicht beschweren durfte,
indem er sonst bei Ablauf der Gewinnzeit eine Entmeierungsklage ¬
befürchten mußte. Grade dieser Drohungen erwähnt ja auch
ausdrücklich das Gesetz. — Die staatswirthschaftliche Rücksicht,
daß nun der beerbrechtete Colon das Gut ordentlich bebauen und
verbessern werde u. s. w., durfte die Richter zwar nicht leiten,
allein da sich die Ueberzeugung von dem alten guten Rechte
der Bauern — wie denn auch überhaupt eine richtigere Anschauung ¬
des deutschen Privatrachts die romanisirenden Ansichten ¬
zu verdrängen anfing -- und von dem Zwecke des Gesetzes ¬
hinzugesellte, so mußte jene Rücksicht die Richter in ihrer
Ansicht vollends befestigen.
Es waren also von 1782 an unstreitig alle schatzpflichtigen
Colonatgüter von den Bauern mit Erbrecht besessen. Zweites -
Kapitel.
Entwickelung der rechtlichen Grundsätze des Colonatverhältnisses. ¬
59.
A. Erbzinsgüter
Die edelste Art bäuerlicher Verhältnisse findet bei den
den Erbzinsgütern statt. Dies sind nämlich solche Güter, deren ¬
Eigenthümer der Besitzer ist und von denen er einen Zins,
canon, oder gewisse Dienste entrichtet; der Zins kann ein aufgelegter =
oder vorbehaltener seyn. Von Erbpachtgütern unterscheiden =
sie sich darin, daß der Besitzer voller Eigenthümer ist
und nur die Rente als eine deutsche servitus in faciendo,