Full text : Frey, Ludwig: Lehrbuch des badischen Landrechts

IV
rechte,  6)  sämmtliche  Jagd-  und  Fischereirechte,  7)  alle
Bürgereinkaufs-,  Annahms-  und  Einzugsgelder  der  Grundund ¬
  Standesherren.  Besonderen  Gesetzen  unterliegen  die
Waidrechte,  Forstberechtigungen,  Erb=  und  Schupflehen.
Die  billige  Entschädigung  für  die  Aufhebung  aller
dieser  Feudallasten  soll  durch  nachträgliche  Gesetze  bestimmt ¬
  werden.  Die  Staatskasse  soll  ausschließlich  die
Berechtigungen  entschädigen,  welche  nicht  auf  einem  rein
privatrechtlichen  Entstehungsgrunde  beruhen.  —  Endlich
sind  auch  alle  und  jede  Veränderungen  angezeigt,  welche  das
Landrecht  durch  die  Strafgesetzbücher  vom  6.  März  1845,
die  neue  Gerichtsverfassung  und  das  Gesetz  über  die  Privatfolgen ¬
  der  Verbrechen  erlitten  hat.
Heidelberg,  im  Juni  1848.
Ludwig  Frey.
            
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