Metadata : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, Bd. 3)

5.  Abschnitt.  Buchhandel  und  Verlagsgeschäft.  169
5.  Abschnitt.
Buchhandel  und  Verlagsgeschäft.
Wenn  ein  Artikel  im  Einverständnis  oder  auf
Wunsch  des  Zeitschriftenverlegers  eingesandt  wird
so  ist  der  Verleger,  falls  er  von  dem  Artikel  keinen
Gebrauch  machen  will  oder  kann,  zur  Rücksendung
verpflichtet  und  für  die  Rückgabe  verantwortlich.
Im  Falle  unverlangter  Zusendung  jedoch  hat  sich
die  Usance  herausgebildet,  daß  der  Zeitschriftenverleger, -
  falls  nicht  Porto  zur  Rücksendung  beigefügt
ist,  zur  Rücksendung  nicht  verpflichtet  ist,  und  daß
er  für  den  Beitrag  nicht  haftet.
Im  vorliegenden  Falle  liegt,  da  durch  Inserat  zur
Einsendung  von  Manuskripten  aufgefordert  war,
ein  Fall  unverlangter  Zusendung  nicht  vor,  so  daß
der  Verleger  für  das  Manuskript  zu  haften  hatte.
G  138.  Bd.  II  —  Bl.  51  —  19.  Januar  1911.
Die  Rückgabe  eines  Buches  durch  den  Buchhändler ¬
  an  die  Buchhändler-Bestell-Anstalt  gilt  nicht  als
Remission  an  den  Verleger;  vielmehr  ist  die  Remis*) ¬
  Siehe  auch  Zeitungs-,  Inseraten-  und  Reklamewesen  S.  387  ff.

Haftung  des
Zeitschriftenverlegers -
  für
Rückgabe  von
Manuskripten
BuchhändlerBestell -
 ¬

Verlust  von
Remittenden
            
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