5. Abschnitt. Buchhandel und Verlagsgeschäft. 169
5. Abschnitt.
Buchhandel und Verlagsgeschäft.
Wenn ein Artikel im Einverständnis oder auf
Wunsch des Zeitschriftenverlegers eingesandt wird
so ist der Verleger, falls er von dem Artikel keinen
Gebrauch machen will oder kann, zur Rücksendung
verpflichtet und für die Rückgabe verantwortlich.
Im Falle unverlangter Zusendung jedoch hat sich
die Usance herausgebildet, daß der Zeitschriftenverleger, -
falls nicht Porto zur Rücksendung beigefügt
ist, zur Rücksendung nicht verpflichtet ist, und daß
er für den Beitrag nicht haftet.
Im vorliegenden Falle liegt, da durch Inserat zur
Einsendung von Manuskripten aufgefordert war,
ein Fall unverlangter Zusendung nicht vor, so daß
der Verleger für das Manuskript zu haften hatte.
G 138. Bd. II — Bl. 51 — 19. Januar 1911.
Die Rückgabe eines Buches durch den Buchhändler ¬
an die Buchhändler-Bestell-Anstalt gilt nicht als
Remission an den Verleger; vielmehr ist die Remis*) ¬
Siehe auch Zeitungs-, Inseraten- und Reklamewesen S. 387 ff.
Haftung des
Zeitschriftenverlegers -
für
Rückgabe von
Manuskripten
BuchhändlerBestell -
¬
Verlust von
Remittenden