thumbs : Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 1 (1858))

100 6. Blanco - Indossamente bei nicht wechselmäßigen
es schon im Jahre 1849 mortificirt worden sei, folglich die
Bank keine Zahlung auf dasselbe leiste.
B. nahm nun den L. wegen der vorgedachten Einbuße
(abgesehen von anderen Rechtsgründen) deshalb in Anspruch,
weil derselbe als Indossant ihm, als dem Inhaber und (Blanco-)
Indossatar, für die Gültigkeit (Verität) des Billetes hafte.—
Er berief ssch darauf, daß einem Blanco-Jndossatar, als
solchem, gewiß keine geringeren Rechte, wie einem Indossatar
bei vollständig ausgefülltem Indossamente zuständen. Liege
nun auch ursprünglich kein Vertrag zwischen dem in Blanco
Jndossirenden und Demjenigen vor, welcher nachmals in den
Besitz der betreffenden Urkunde gelange und demnächst das
Indossament geltend mache, so komme doch ein Geschäft nach-
träglich dadurch zu Stande, daß der spätere Inhaber von der
durch die Blanco-Unterschrift im Voraus allgemein gegebenen
Autorisation des Jndossirenden Gebrauch mache und als dessen
Indossatar auftrete. Dies ergebe sich auch daraus, daß es jedem
Inhaber eines in Blanco ausgestellten Dokumentes frei stehe,
das Blanco-Jndossament auf sich auszufüllen.
Der Beklagte bestritt diese Aufstellungen seines Gegners
und behauptete, daß hier durch das Blanco-Jndossament ein
rechtlicher Nexus zwischen ihm und dem späteren Inhaber des
Billets weder habe herbeigeführt werden sollen, noch in Wirk-
lichkeit herbeigeführt worden sei. — Wolle der Kläger eine
Gewährleistungspflicht auf seiner, des Beklagten, Seite in An-
spruch nehmen, so müsse er dieselbe durch die Angabe eines
bestimmten rechtlichen Geschäftes begründen.
Die Gerichte traten der letzteren Auffassung bei. — Das
auf diesen Punkt bezügliche Erkenntniß des Oberappellations-
Gerichts zu Lübeck (vom 20. October 1856) lautet in den
Entscheidungsgründen folgendermaaßen:
"Der Kläger geht von der Ansicht aus, daß Jeder,
welcher eine auf ihn ausgestellte oder durch Uebertragung
an ihn gelangte Urkunde durch in Blanco darauf vollzogene
Namens-Signatur transportire und damit zugleich für die
Zukunft (durch bloße Hingabe) transportabel mache, hie-

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